Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch Privatpersonen den Datenschutz beachten müssen, wenn eine Videoüberwachung sich neben dem Privatgrundstück auch auf Teile einer öffentlichen Straße erstreckt.

Der Fall

Eine Familie in Tschechien hatte eine Überwachungskamera am Eingang des Hauses angebracht, nachdem in der Vergangenheit Fensterscheiben eingeschlagen worden sind. Die Kamera erfasste neben dem Eingang auch Bereiche der öffentlichen Straße vor dem Hauseingang. Nachdem Täter bei dem Beschuss der Fenster mit einer Schleuder von der öffentlichen Straße aus gefilmt worden waren, übergab die Familie die Videoaufzeichnungen der Polizei, die die Verdächtigen anhand der Aufzeichnungen aufspüren konnte. Einer der Verdächtigen beanstandete die Videoaufzeichnungen bei der Aufsichtsbehörde als Verstoß gegen den Datenschutz, da die Aufzeichnung ohne seine Einwilligung erfolgt sei und er sich im öffentlichen Raum aufgehalten habe. Die Aufsichtsbehörde teilte diese Ansicht und verhängte eine Geldbuße gegen die Familie. Hiergegen wandte sie sich vor dem Obersten Verwaltungsgericht Tschechiens, das diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorlegte.

Datenschutz muss beachtet werden…

Der EuGH bestätigte die Auffassung der Aufsichtsbehörde und stellte zunächst fest, dass die Richtlinie zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hier Anwendung findet. Denn die von einer Kamera aufgezeichneter Bilder einer Person stellten personenbezogene Daten dar, die durch die Aufzeichnung verarbeitet werden.

Zwar sehe die Richtlinie eine Ausnahme der Anwendung bei einer Verarbeitung personenbezogener Daten vor, wenn sich diese ausschließlich im Rahmen der persönlichen oder familiären Tätigkeit bewege. Diese Ausnahme sei aber eng auszulegen. Die Überwachung öffentlichen Raumes durch eine Privatperson sei nicht mehr von der Ausnahme gedeckt.

Diese Einschätzung des EuGH hat zur Folge, dass die Familie die Persönlichkeitsrechte der aufgezeichneten Personen bei der Videoüberwachung berücksichtigen muss.

… die Videoaufzeichnung ist aber nicht an sich unzulässig

Der EuGH gab dem Obersten Verwaltungsgericht auf, bei der Urteilsfindung neben den Persönlichkeitsrechten der Täter zu berücksichtigen, dass die Richtlinie der Familie die Möglichkeit eröffnet, ihr Eigentum, ihre Gesundheit und ihr eigenes Leben zu schützen.

Insbesondere dürfe eine Videoaufzeichnung auch ohne Einwilligung der Verdächtigen erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung eines berechtigten Interesses der Familie erforderlich ist. Außerdem müsse eine Person über eine Videoaufzeichnung nicht informiert werden, wenn dies unmöglich sei oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Darüber hinaus biete die Richtlinie den Mitgliedsstaaten und damit Tschechien die Möglichkeit Pflichten und Rechte der Beteiligten zu beschränken, wenn dies zur Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig ist.

Fazit

Die Videoaufzeichnung selbst öffentlichen Raumes durch eine Privatperson ist nicht per se unzulässig. Auch Privatpersonen dürfen bei derartigen Überwachungsmaßnahmen aber den Datenschutz nicht aus den Augen verlieren und darlegen können, dass sie auf andere Weise ihr Eigentum oder ihre Gesundheit nicht zu schützen vermochten.