Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit einem aktuellen Urteil die anwendbare Rechtsgrundlage für Videoüberwachungsmaßnahmen durch nicht-öffentliche Stellen klargestellt und somit die seit Mai 2018 bestehende Ungewissheit beseitigt.

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine spezielle Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung. Somit richtet sich die Zulässigkeit von Kameraeinsätzen grundsätzlich nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO.

Allerdings gibt es mit § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seiner neuen Fassung eine deutsche Spezialvorschrift, die eng an den früheren § 6b BDSG angelehnt ist und die Zulässigkeit der Videoüberwachung auf nationaler Ebene regeln soll.

Problematisch dabei ist, dass dem deutschen Gesetzgeber nach herrschender Ansicht die Gesetzgebungskompetenz für den Erlass des § 4 BDSG zur Regelung privater Videoüberwachung fehlte.

Zwar enthält Art. 6 DSGVO in Absatz 2 und 3 eine Öffnungsklausel, die einen nationalen Regelungsspielraum eröffnet – diese bezieht sich ausdrücklich aber nur auf die Fälle der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) und e) DSGVO, nicht jedoch auf den hier einschlägigen Buchstaben f) und die Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen.

Aus diesem Grund häufte sich schnell die Kritik an der neuen deutschen Regelung und die Aufsichtsbehörden kündigten teilweise sogar an, den § 4 BDSG bei Kamerainstallationen durch private Stellen von vornherein unangewendet zu lassen.

Nun hat das BVerwG in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 27. März 2019 den § 4 BDSG in seiner aktuellen Form für europarechtswidrig erklärt, da die DSGVO die Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen abschließend regele. Folglich sind Videoüberwachungsmaßnahmen durch z.B. Unternehmen alleine an den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO zu messen.

Das Urteil im Volltext finden Sie unter: https://www.bverwg.de/270319U6C2.18.0

Relevant ist diese Entscheidung insbesondere für die Hinweisbeschilderung. Aufgrund des Urteils ist nun endgültig klar, dass bei der Ausgestaltung der Hinweisschilder – mangels Anwendbarkeit von § 4 Abs. 2 BDSG – die allgemeinen Informationspflichten nach Art. 13, 14 DSGVO erfüllt werden müssen.