Das Arbeitsgericht Oldenburg hat dem ehemaligen Beschäftigten einer Feuerwerkskörperfabrik einen Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro zugesprochen (Urteil vom 09.02.2023 – Az. 3 Ca 150/21), da die Fabrik die verlangte Auskunft zur Datenverarbeitung nach Art. 15 DSGVO erst knapp zwei Jahre später gab.

Sachverhalt

Der Kläger war Geschäftsführer und Vertriebsleiter einer Firma für Feuerwerkskörper. Nachdem er seine Tätigkeit bei der Firma beendet hatte, kam es zwischen den Parteien zum Streit über Entschädigungsansprüche, u. a. wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot und gegen das Geschäftsgeheimnisgesetz.

Außerdem verlangte der Kläger nach Art. 15 DSGVO Auskunft über die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich der Herausgabe einer Kopie der gespeicherten personenbezogenen Daten. Da die Fabrik der Auskunft bereits vor dem Prozess vor dem Arbeitsgericht nicht nachkam, verlangte er zusätzlich Schadensersatz wegen Nichterteilung der begehrten Auskunft. Die Firma verweigerte die Auskunft mit dem Hinweis darauf, dass das Rechtsschutzbedürfnis nicht bestünde, da er als Geschäftsführer der Firma die Daten selbst beschafft habe, und zudem der Kläger Umfang und Zeitraum der Datenverarbeitung selbst bestimmt und verantwortet habe. Da schon kein Auskunftsanspruch bestehe, stünde dem Kläger auch kein Schadensersatz zu.

Verzögerung ist ein Schaden

Das Arbeitsgericht hielt das Auskunftsbegehren und den Schadensersatzanspruch für begründet. Dabei stellte das Gericht schlicht fest, dass die Datenverarbeitung unstreitig ist und daher ein Anspruch bestünde. Auch ging das Gericht nicht davon aus, dass dieser Anspruch im Rahmen des Prozesses durch Anlagen im Schriftwechsel der Parteien erfüllt worden ist.

Rechtsmissbrauch des Auskunftsbegehren war kein Thema

Interessanterweise ging das Arbeitsgericht nicht darauf ein, ob das Auskunftsbegehren im Rahmen des Rechtsstreits rechtsmissbräuchlich sein könnte (wir berichteten über entsprechende Urteile bei Auskunftsbegehren gegen Krankenversicherungen). Dies wäre dann der Fall, wenn es im Rahmen des Begehrens nicht um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung geht, sondern darum, sich Vorteile in einem Zivilprozess zu verschaffen. Allerdings hätte dazu die Firma wohl entsprechendes im Prozess vortragen müssen.

500 Euro pro Monat

Bemerkenswert ist die Höhe des Schadensersatzes. Das Arbeitsgericht folgte hier im vollen Umfang dem Antrag des Klägers. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Monatsfrist aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nicht gewahrt wurde. Zugunsten der Firma nahm das Gericht an, dass mit dem Schriftwechsel im Prozess eine Auskunft erteilt wurde, was allerdings 20 Monate nach Stellung des Auskunftsbegehrens erfolgte. Das Gericht setzte pro verspätetem Monat 500 Euro an und kam so auf die stolze Summe von 10.000 Euro Schadensersatz.

EuGH könnte anderer Meinung sein

Im Ergebnis sah das Gericht in der verspäteten Erfüllung der Auskunft den Schaden. Ob dies aber wirklich ausreicht, ist umstritten. Mit dieser Frage befasst sich zurzeit der EuGH, nachdem der österreichische Oberste Gerichtshof diesem u. a. die Frage vorgelegt hatte (Entscheidung vom 15.04.2021 – 6Ob35/21x), ob bereits die Verletzung von Bestimmungen der DSGVO als solche für die Zuerkennung von Schadensersatz ausreiche. Der Generalanwalt des EuGH veröffentlichte dazu seinen Schlussantrag (Schlussanträge vom 06.10.2022 – Rechtssache C-300/21), in dem er zu dem Ergebnis kommt, dass eine alleinige Verletzung einer DSGVO-Bestimmung nicht zu einem Schadensersatz führt.

Es bleibt nun abzuwarten, wie der EuGH entscheidet. In der Regel folgt er den Schlussanträgen der Generalanwälte. Ob dies für den Rechtsstreit im vorliegenden Fall noch Relevanz haben wird, ist unklar, da sich aus der Veröffentlichung des Urteils nicht ergibt, ob es bereits rechtskräftig ist.