In einem ehemaligen Lehrlingswohnheim in Gera entdeckte die Thüringer Polizei nach einem Brand Anfang Oktober etwa 150. 000 Akten mit wohlmöglich hochsensiblen Patientendaten. Nach Angaben der Stadt Gera sei das Gebäude entgegen der Aussagen der Ermittlungsbehörden nicht leerstehend, sondern befände sich in regulärer städtischer Bewirtschaftung.

Bei den Unterlagen handele es sich um Patientenunterlagen, die überwiegend aus Gesundheitseinrichtungen der ehemaligen DDR stammten und nach dem Auflösen der Polikliniken vor etwa 27 Jahren übernommen wurden.

Nach Informationen der Thüringer Allgemeinen bestätigte der Landesdatenschutzbeauftragte Hasse, „dass es sich tatsächlich um Patientenakten handelt. Ob überhaupt oder wie viele datenschutzrechtliche Verstöße bei dieser Lagerung von Krankenakten vorliegen, könne er noch nicht sagen. Die Untersuchungen laufen noch.“

Welche Aufbewahrungsfrist ist zu beachten?

Wenn die Unterlagen nach dem Auflösen der Gesundheitseinrichtungen übernommen wurden, endete die Behandlung im vorliegenden Fall vor 27 Jahren. Andernfalls wären die Patientenakten anderen Gesundheitseinrichtungen zur Fortsetzung der Behandlung übergeben worden.

Vom Grundsatz her hat ein Arzt nach § 10 Musterberufsordnung-Ärzte (MBO-Ä), § 57 Abs. 2 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV- Ä) bzw. 630f BGB eine Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen gelten. § 57 Abs. 2 BMV-Ä spricht von mindestens 10 Jahren. Längere Aufbewahrungsfristen können sich beispielsweise bei bestimmten Behandlungen mit radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen (30 Jahre nach § 85 StrlSchV, § 28 RöV) oder der Anwendung von Blutprodukten (mind. 30 Jahre nach § 14 TFG) ergeben.

In Hinblick auf die absolute Verjährungsfrist zivilrechtlicher Ansprüchen nach 30 Jahren (§ 199 BGB) wird zunehmend eine 30jährige Aufbewahrung von Patientenunterlagen in Betracht gezogen. Argument:

Bis zum Eintritt der absoluten Verjährung ist es möglich, dass (Jahrzehnte nach Beendigung der Behandlung) gegen den Arzt/ die Einrichtung ein Haftungsprozess anhängig gemacht wird. Hat der Arzt/ die Einrichtung die entsprechenden Krankenunterlagen (nach 10 Jahren) bereits vernichtet, kann dies zu erheblichen prozessualen Nachteilen führen.

Dem muss entgegengehalten werden, dass die reine Möglichkeit eines Haftungsprozesses die Aufbewahrung sämtlicher Patientenakten für 30 Jahre kaum rechtfertigt. Dies liefe auf eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung hinaus.

Der klagende ehemalige Patient muss in einem Haftungsprozess die Klage zunächst schlüssig bei Gericht einreichen und im Bestreitensfall die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen.

Darüber hinaus müsste er, wenn er den Anspruch erst nach Ablauf der 10jährigen Aufbewahrungsfrist geltend macht, darlegen, warum dies erst jetzt erfolgt und eine Verjährung nach den allgemeinen Regelungen (beginnt u.a. zum Schluss des Jahres in dem der Gläubiger von den dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.) nicht eingetreten ist.

Dies wird im umso schwerer fallen, je länger der Vorgang zurückliegt. Beweisschwierigkeiten stellen sich daher für beide Parteien, wobei sich der ehemalige Patient diesen zuerst stellen muss.

Update 10.12.2019

Der letzte Satz des Textes (Es erscheint somit zumindest fraglich, dass so viele Patientenakten für 27 Jahren aufbewahrt wurden.) wurde entfernt.