Berühmt sein, für viele ein Traum. Wenn schon nicht im wahren Leben, dann doch wenigstens auf Facebook, mit einer großen Freundesliste. Der Betreiber der Plattform kommt den Ruhmsuchenden entgegen, mit der „Freunde finden“-Funktion.

Freunde finden leicht gemacht

Freunde_finden

Man gewährt Facebook Zugriff auf seinen E-Mail-Account bei GMX, Web.de und Co. Daraufhin werden die bei dem jeweiligen Webmailing-Dienst hinterlegten Kontaktdaten ausgelesen und auf Facebook-Servern gespeichert. Sollten der Abgleich der Kontaktdaten mit den Facebook-Datenbanken keinen Treffer bringen, kann dem betreffenden Kontakt über Facebook per E-Mail eine Freundschaftsanfrage gesendet werden.

Tolle Idee? – Nicht nach Ansicht der Verbraucherzentralen

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland sieht in der Funktionalität „Freunde finden“ eine belästigende Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG und ging gegen diese gerichtlich vor.

7 UWG:

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

  1. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt […]

Sowohl erst auch zweitinstanzlich hatte der Bundesverband Erfolg.

Begründung des Bundesgerichtshofs?

Der BGH wies die Revision Facebooks mit Urteil vom 14. Januar 2016 (AZ: I ZR 65/14) zurück:

„Einladungs-E-Mails […] an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung […] dar. Die Einladungs-E-Mails sind Werbung der Beklagten, […] weil es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von „Facebook“ aufmerksam gemacht werden sollen. Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des „Facebook“-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden.“

Wie sollte man auf das Urteil reagieren?

Viele Plattformen, die entsprechende Funktionen anbieten, sollten die weitere Nutzung dieser überprüfen. Auch die Tell-a-Friend-Funktion, die sich zum Teil einer großen Beliebtheit erfreut, sollte in Hinblick auf die Entscheidung des BGH kritisch überprüft werden.