Wir berichteten bereit in unserem Blog über das im Jahr 2017 beschlossene Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Das NetzDG verpflichtet Netzwerkbetreiber eindeutig strafbare und rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden von der Plattform zu löschen. Der Anwendungsbereich des NetzDG erstreckt sich auf Telemediendienstanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben.

Die Gesetzesbegründung zum NetzDG sieht vor, dass das Gesetz innerhalb von drei Jahren nach seinem Inkrafttreten (01.10.2017) einer Evaluation unterzogen wird und die Ergebnisse dem Deutschen Bundestag vorgelegt werden.

Nun ist es soweit und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz veröffentlichte am 9. September 2020 den Evaluierungsbericht.

Die Grundlagen des Berichts sind laut Pressemitteilung des Bundesministeriums unabhängige juristische Gutachten, Erfüllungsaufwandmessungen des Statistischen Bundesamtes, Transparenzberichte der Netzwerkanbieter und Erkenntnisse des Bundesamtes für Justiz.

An der Evaluierung haben sich aktiv die Netzwerkanbieter Change.org e.V. (Change.org); Facebook Ireland Limited Dublin (Facebook, Instagram), Google Ireland Limited (YouTube San Bruno, Google Mountain View, Google+) und SoundClud  Ltd. Berlin beteiligt.

Das Bundesministerium kommt zu dem positiven Ergebnis, dass die mit dem NetzDG verfolgten Ziele zum größten Teil erreicht wurden. Es bestehe nur noch in einzelnen Punkten Verbesserungsbedarf.

Der Mittelung zufolge, hat das Gesetz für eine deutliche Verbesserung des Beschwerdemanagements und der öffentlichen Rechenschaft der Netzwerkbetreiber im Umgang mit den rechtswidrigen Inhalten gesorgt.

Das Thema Overblocking, das im Vorfeld der Gesetzeseinführung für viel Kritik sorgte (wir berichteten), wurde im Bericht ausführlich behandelt. (Unter Overblocking ist die systematische Löschung der zwar umstrittenen aber an sich rechtmäßigen Inhalte zu verstehen.) Laut Bundesministerin gebe es keine Hinweise auf systematische Fehlentscheidungen der Netzwerkbetreiber in diesem Bereich. Das Risiko des Overblockings müsse aber weiterhin ernst genommen werden. Insbesondere sollte es möglich sein, die ursprünglichen Entscheidungen der Anbieter der sozialen Netzwerke zu überprüfen.

Bundesministerin Lambrecht nahm Stellung zu den Ergebnissen des Evaluierungsberichts und erklärte:

„Mit der Einführung des NetzDG haben wir dafür gesorgt, dass Hass und Hetze im Netz konsequenter und effektiver begegnet wird. Der nun vorgelegte Evaluierungsbericht zeigt: Das NetzDG wirkt! Wir sehen deutliche Verbesserungen beim Umgang der sozialen Netzwerke mit Nutzerbeschwerden über strafbare Inhalte. Gleichzeitig haben wir keine Anhaltspunkte für unerwünschte Nebenwirkungen wie Overblocking. Auch können wir über die öffentlichen Transparenzberichte der sozialen Netzwerke etwa die Löschpraxis besser nachvollziehen und bei Verstößen Bußgelder verhängen.

Der Evaluierungsbericht zeigt aber auch, dass es noch Verbesserungsbedarf gibt. Mit meinem Gesetz gegen Rechtsextremismus und Hasskriminalität sowie dem Gesetzentwurf zur Änderung des NetzDG sind wir hier bereits tätig geworden: Die sozialen Netzwerke müssen künftig Androhungen mit schwersten Verbrechen wie Mord oder Vergewaltigung nicht mehr nur löschen, sondern an das Bundeskriminalamt melden. Außerdem werden wir die Nutzerrechte erheblich stärken: Nutzerinnen und Nutzer bekommen künftig geeignete Mittel an die Hand, um die Entscheidung von Netzwerken, ein Posting zu löschen oder beizubehalten, überprüfen zu lassen. Zudem wird es über vereinfachte und leichter auffindbare Meldewege sehr viel leichter sein, Hass-Postings zu melden.“

In der Pressemitteilung ist „vom nur geringen gesetzgeberischen Handlungsbedarf“ die Rede. Geplant sind vor allem Änderungen zur Verbesserung des Beschwerdemanagements und die Erweiterung der Befugnisse des Bundesamtes für Justiz.

Unabhängig davon sind schon einige Änderungen des Gesetzes beschlossen worden. Im Juni 2020 hat der Bundestag eine Neuregelung beschlossen, die die Netzwerkbetreiber dazu verpflichtet, rechtswidrige Inhalte dem Bundeskriminalamt zu melden.