In der Entscheidung vom 25. März 2021 sprach die zuständige Kammer am Arbeitsgericht Münster (ArbG) einer Arbeitnehmerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € zu. Die Beklagte, für die die Angestellte als Koordinatorin im Postdoc-Programm tätig ist, hatte zuvor ein Bildnis der Klägerin in einem auf ihre Hautfarbe bezogenen Zusammenhang veröffentlicht, ohne dass diese vorher ausdrücklich und wirksam in die Veröffentlichung einwilligte. Ihre Ansprüche machte die Klägerin unter anderem auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Kunsturhebergesetzes (KUG) gerichtlich geltend.

Der Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Sachverhalt machte die Klägerin in ihrem Klagebegehren vorrangig einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die Entfristung des geschlossenen Arbeitsvertrags geltend. Im Rahmen einer Marketinginitiative fertigte der Arbeitgeber zahlreiche Bilder an, mitunter auch von der Klägerin. Vor der Bildaufnahme wurde die Klägerin durch die Beklagte um die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung in die Bildaufnahme und Verwendung gebeten. Die Klägerin kam dem Ersuchen nicht nach und unterzeichnete die Einwilligungserklärung nicht, sondern schrieb auf den Rand des Vordruckes lediglich die Anmerkung „nicht für mein Aussehen“.

Im Anschluss veröffentlichte die Beklagte eine Imagebroschüre, in welcher unter anderem auch die Klägerin beim Unterrichten in Form eines Bildes zu sehen war. Das Bildnis der Klägerin fand in der Broschüre als Teil eines englischen Werbetextes seinen Platz und war mit der Überschrift „internationalisation“ versehen. Nachdem die Klägerin vom Werbetext und dem persönlichen Bild Kenntnis erlangt hatte, teilte diese gegenüber der Beklagten mit, dass sie mit der Verwendung des Bildes zu dem streitigen Zweck nicht einverstanden sei. Die Beklagte gab auf die ergangene Nachfrage an, dass die gemachten Bilder nicht mehr verwendet werden und bereits gelöscht worden seien. Die sich bereits im Umlauf befindenden Druckmaterialien könnten jedoch nicht mehr zurückgenommen werden.

Die Klägerin gab zu Protokoll, dass sie durch die Veröffentlichung hinsichtlich ihrer ethnischen Herkunft durch die Beklagte diskriminiert worden sei und verwies darauf, dass sie einer Verwertung und/oder Veröffentlichung der angefertigten Bilder schriftlich nicht zugestimmt hätte. Demzufolge klagte sie unter anderem auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung, die 10.000,00 € nicht unterschreiten sollte.

Entscheidungsgründe der Kammer

Die zuständige Kammer gab dem Antrag der Klägerin im Ganzen statt und sah es als erwiesen an, dass dieser ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes zusteht. Der Kammer nach, steht der Antragstellerin entweder ein Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG oder ein Schmerzensgeldanspruch, der sich aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, § 823 BGB i. V. m. § 22 KUG ergibt, zu.

Aus der Entscheidungsbegründung lässt sich entnehmen, dass die Beklagte unter Verstoß gegen die DSGVO und das KUG ein Bild der Klägerin in einem auf ihre Hautfarbe bezogenen Zusammenhang verwendet, ohne eine schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin einzuholen. Die Ethnie der Klägerin sei auf dem Bild die zentrale Aussage, denn es werde für die Internationalität der Universität geworben.

Nach Auffassung der Kammer, hätte die Klägerin nach § 26 Abs. 2 S. 3 BDSG schriftlich in die Veröffentlichung des Bildes zustimmen und zuvor in Textform über den Zweck der Datenverarbeitung und das ihr zustehende Widerrufsrecht aufgeklärt werden müssen.

Weiter führt die Kammer aus, dass der § 22 KUG im Arbeitsverhältnis verfassungskonform dahingehend auszulegen sei, dass die Einwilligung der Schriftform bedürfe vgl. BAG 8 AZR 1010/13. Auch sei die Klägerin auf dem Bild nicht derartig untergeordnet, dass nach § 23 KUG eine schriftliche Einwilligung nicht erforderlich sei.

Gleichwohl folgten die Kammerrichter dem Klagevortrag der Klägerin nicht in allen Punkten und sahen es hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes als angemessen an, dass ein Monatsgehalt als Entschädigung ausreiche.

Rechtliche Einordnung des Urteils

Die Entscheidung des ArbG Münster überrascht nicht wirklich bei einem Blick auf die bisherige arbeitsgerichtliche Rechtsprechung und bestätigt die bisher eingeschlagene Marschrute der Arbeitsgerichte. So haben sich die Arbeitsgerichte in der Vergangenheit, wenn es um die Geltendmachung von immateriellen Schadenersatzansprüchen nach Art. 82 Abs.1 DSGVO in Kündigungsrechtsstreitigkeiten ging, vermehrt auf die Seite der klagenden Arbeitnehmer gestellt und einen geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch bejaht.  Auch die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes von 5.000 €, das die Richter als angemessen empfunden haben, verwundert nicht. Denn auch hier, zeichnet sich in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung eine einheitliche Tendenz zum Zuspruch von hohen Schmerzensgeldansprüchen ab.

Um die Höhe von Schadensersatzansprüchen besser einordnen zu können, lohnt sich ein Blick in die Latham DSGVO-Schadensersatztabelle, die hier verlinkt ist. In dieser sind alle aktuellen Entscheidungen aufgeführt, in denen Gerichte sich mit Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO befasst und geurteilt haben.

Diese Tendenz wird sich vermutlich erstmal auch in künftigen Urteilen weiter fortsetzen, bis der Europäische Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren, die Konturen des Tatbestandsmerkmals des immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO abschließend definiert.

Nichtsdestotrotz ist die Praxis bereits jetzt gut beraten, die vorhandenen Organisationsprozesse datenschutzkonform aufzustellen und die eigenen Mitarbeiter für den Datenschutz zu sensibilisieren, um zukünftige Klagen erfolgreich abzuwehren.