Was das schon wieder soll? Nun, diese Zahlen sollten Sie immer im Hinterkopf behalten, wenn es um die Speicherdauer von Bilddaten aus einer Videoüberwachung geht.
Wird zum Zweck der Zutrittskontrolle oder des Eigentumsschutzes auf den Einsatz von Videotechnik zurückgegriffen, stellt sich immer die Frage der maximalen Speicherdauer. Aus den gesetzlichen Regelungen (Bundes- bzw. Landesdatenschutzgesetz) ergeben sich keine eindeutigen Vorgaben, sondern nur die auslegungsbedürftige Regelung, dass Daten zu löschen sind
„sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist.“
Einzig in § 7a Abs. 5 S. 1 DSG-EKD findet sich eine konkrete Zeitangabe:
„Aufzeichnungen einschließlich Kopien und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens nach einer Woche zu löschen oder zu vernichten, soweit sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks nicht mehr zwingend erforderlich sind.“
Bei der Bewertung der Zulässigkeit einer Videoüberwachungsanlage stellt die Speicherdauer ein elementares Kriterium dar.
Lange Zeit wurde durch die Landesdatenschutzbeauftragten die Auffassung vertreten, dass der Speicherzweck nach spätestens 72 Stunden entfällt:
„Eine Überschreitung der maximalen Grenze von 72 Stunden Speicherdauer führt regelmäßig zur Unverhältnismäßigkeit der Videoüberwachung.“
Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragen Rheinland-Pfalz, Punkt 3.2.3 (Seite 32)
In der dieses Jahr erschienenen Orientierungshilfe „Sehen und gesehen werden“ des Landesdatenbeauftragten Nordrhein-Westfalen zu den Voraussetzungen und Grenzen der Videoüberwachung wurde die maximale Speicherdauer auf 48 Stunden reduziert. Über die hieraus resultierenden Probleme, etwa bei Feiertagen, haben wir ausführlich berichtet.
Nunmehr musste sich das OVG Lüneburg (Urteil vom 29.9.2014, AZ: 11 LC 114/13) mit der Speicherdauer von Videoaufzeichnungen auseinandersetzen.
Vorausgegangen war eine Verfügung des Landesdatenschutzbeauftragten Niedersachsen. In dieser wurde die Betreiberin einer Videoüberwachungsanlage unter Androhung eines Zwangsgeldes (1.000 EUR) aufgefordert, die installierten Kameras auszuschalten bzw. zu deinstallieren und die bisherigen Aufzeichnungen zu löschen.
Die gegenständlichen Kameras erfassten den Eingangsbereich und die Treppenaufgänge eines privaten Bürogebäudes. Die Kameras wurden im black box-Verfahren betrieben (Eine Beschreibung des Verfahren finden Sie hier). Aufnahmen werden auf einer Festplatte gespeichert und automatisch überschrieben, sofern diese nicht mehr benötigt werden. Das System ist so konfiguriert, dass die Löschung spätestens nach zehn Tagen erfolgt.
Die Verfügung wurde aufgrund der Klage der Betreiberin der Anlage in der ersten Instanz aufgehoben. Hiergegen legte Landesdatenschutzbeauftragten Niedersachsen Berufung ein. Auch hier obsiegte die Klägerin:
Nicht mehr erforderlich seien die Aufzeichnungen, die nicht mehr zur Aufklärung eines relevanten Vorfalls beitragen können. Auch wenn die Gesetzesbegründung grundsätzlich von ein bis zwei Arbeitstagen ausgehe, sei eine Speicherdauer von bis zu zehn Wochentagen noch angemessen. Diese sei für präventive Zwecke zwar nicht erforderlich, aber hinsichtlich der Aufklärung etwaiger Rechtsverstöße angemessen. Insbesondere bei häufigen berufsbedingten Abwesenheiten der in den Mieteinheiten beschäftigten Mitarbeiter sei eine Speicherung von zehn Wochentagen nicht unverhältnismäßig. Häufig werde erst nach mehreren Tagen festgestellt, ob und welche Vorkommnisse einen Zugriff auf die aufgenommenen Videobilder erfordern und rechtfertigen.
Der Einsatz des black box-Verfahrens gewährleiste eine automatische Überschreibung der bisher gespeicherten Bilder und damit eine gesicherte Löschung der gespeicherten Daten.
Stellungnahme:
Das Urteil macht deutlich, dass unter bestimmten Umständen eine wesentlich längere Speicherdauer gerechtfertigt sein kann. Allerdings bedarf es weiterhin einer konkreten Beurteilung der Speicherdauer für den jeweiligen Einzelfall. Von einer pauschalen Übernahme der zehntätigen Speicherdauer unter Verweis auf das Urteil wird daher dringend abgeraten.