Dass es mittlerweile in vielen Einkaufszentren, an Bahnhöfen und auch an einigen öffentlichen Plätzen Videoüberwachung gibt, dürfte den Meisten hinlänglich bekannt sein. Jetzt haben Recherchen des Norddeutschen Rundfunks (NDR) und der Süddeutschen Zeitung (SZ) ergeben, dass in Deutschland aber auch immer häufiger KfZ-Nummernschilder durch Kameras an Parkhäusern, Autowaschanlagen und Campingplätzen automatisch erfasst werden – zumeist ohne Wissen der Betroffenen.

Wozu? Mag man da fragen und vor allem: Ist das überhaupt zulässig?

Den Recherchen zufolge setzen hunderte private Unternehmen in Deutschland Kameras mit spezieller Software an und auf ihren Firmengeländen ein, um Kennzeichen durchfahrender Autos zu erfassen, zu speichern und ggfs. auszuwerten, z.B. zur „Marketingerfolskontrolle“(vgl. hierzu auch den Bericht des NDR). Anscheinend sind die wenigsten Anlagen von Datenschützern geprüft. Zum rechtlichen Hintergrund: Unter Datenschützern gelten Nummernschilder als personenbezogene Daten, da über KfZ-Kennzeichen ein Rückschluss auf die Person sehr leicht möglich ist. Folgt man dieser Einschätzung, dann sind Fahrzeugkennzeichen genauso schützenswert wie der eigene Name und die private Telefonnummer und es bedarf einer Rechtsgrundlage, die eine etwaige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Kennzeichen legitimiert. Aufgrund dieser Schutzwürdigkeit von Nummernschildern hatte das Bundesverfassungsgericht 2008 der Polizei auch untersagt, KfZ-Nummernschilder massen- und dauerhaft zu speichern.

Mag es an der einen oder anderen Stelle vielleicht ein berechtigtes Interesse der Parkhausbetreiber geben, um zum Beispiel Manipulationen von Parkzeiten zu unterbinden, so birgt die massenhafte Erfassung auch Gefahren für die Betroffenen, die bei einer rechtlichen Abwägung berücksichtigt werden müssen: Das Missbrauchsrisiko steigt mit jedem neu erfassten Kennzeichen an, sodass hier eine strenge Erforderlichkeitsprüfung vorgenommen werden muss. Darüber hinaus ist auch die Speicherdauer relevant für eine etwaige Zulässigkeit: Datenschützer empfehlen grundsätzlich eine maximale Speicherdauer von 48 Stunden, nur in begründeten Einzelfällen kann diese Speicherdauer länger ausfallen (vergleiche hierzu die Orientierungshilfe des Düsseldorfer Kreises zur Videoüberwachung). Es ist aber davonauszugehen, dass die Daten bei vielen Unternehmen, die die o.g. Kennzeichen-Erfassung einsetzen, derzeit noch sehr viel länger gespeichert werden.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden der einzelnen Bundesländer, die für die Kontrolle der Videoüberwachungssysteme von privaten Unternehmen in ihrem jeweiligen Bundesland zuständig sind, haben derzeit noch keine gemeinsame einheitliche Linie festgelegt: Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte, die Aufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein sowie die nordrhein-westfälischen Kollegen halten den Einsatz der Erfassungstechnik für problematisch bis sehr kritisch. Die Aufsichtsbehörden in Bayern und Berlin haben vereinzelt Systeme überprüft und für zulässig befunden. Ein bundesweit einheitlicher Standard wird jedoch angestrebt.