Anfang vergangener Woche berichteten wir über die Massenabmahnschreiben der CREDICON Ltd.. Dessen Director Rainer Deyhle sah sich beim Surfen im Internet in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn Google Analytics als Analysesoftware eingesetzt wird.

Neben großen Unternehmen wurden auch kleinere Betriebe, Friseursalons und KfZ-Werkstätten abgemahnt. Wir haben dargestellt, dass wir der Zahlungsaufforderung aus mehreren Gründen nicht nachkommen würden.

Nun liegen uns die ersten Massenschreiben eines von Rainer Deyhle beauftragten Rechtsanwaltes Günter Porzner aus Schwaigern vor. Die CREDICON Ltd. wird nicht mehr erwähnt. Dieser Rechtsanwalt gibt an, die Interessen von Rainer Deyhle – der überraschenderweise in Stuttgart und nicht in London wohnt – zu vertreten.

Das Schreiben besteht erkennbar aus Textbausteinen, enthält keine substantiellen neuen Informationen und endet mit einer Zahlungsaufforderung in Höhe von nun ca. 1.100 €. Ferner verlangt er von den Empfängern, die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Wir hatten – neben einigen Auffälligkeiten des Schreibens – aufgeführt, dass das Bestehen des Anspruchs unter anderem davon abhängt, ob und welche Daten von Webseitenbesuchern an Google transferiert werden. Der Kollege Porzner mutmaßt dazu, dass vollständige IP-Adressen „wahrscheinlich“ zu Google in die USA übermittelt und dort gespeichert würden. Begründet wird die Vermutung vom Kollegen nicht.

Was ist zu beachten?

Soweit Webseiten tatsächlich Analysetools wie Google Analytics, Omniture von Adobe oder PIWIK einsetzen, sollten Unternehmen IP-Adressen nur gekürzt um das letzte Oktett erheben. Für Google Analytics hat der hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Datensicherheit eine Handreichung  zum datenschutzkonformen Einsatz veröffentlicht. Die Hinweise sollten Unternehmen beachten und stets eine aktuelle Datenschutzerklärung auf den Webseiten bereithalten (vgl. unsere Hinweise hier).

Im Übrigen enthalten die Schreiben, die uns vorliegen, keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Die Erfolgsaussichten einer Klage haben sich – soweit erkennbar – nicht erhöht.