Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Abmahnungen, dieses Wortpaar schwebt seit Ende Mai dieses Jahres über der Wirtschaft. Zwar blieb die erwartete Abmahnwelle aus, doch die Politik möchte Unternehmen trotzdem schützen.

Abmahnungen sind durchaus ein positives Werkzeug

Abmahnungen sollen eigentlich den fairen Wettbewerb stärken und schnelle außergerichtliche Einigungen ermöglichen. Doch leider wird dieses Instrument regelmäßig missbraucht.

Seit Inkrafttreten der DSGVO gab es verschiedene Vorschläge wie gegen Abmahnungen aufgrund der DSGVO vorgegangen werden könnte. Die Unionsfraktion im Bundestag wollte im bereits laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Musterfeststellungsklage einen Passus mitaufnehmen lassen, der Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen die DSGVO wie z.B. fehlerhafte Datenschutzerklärungen, innerhalb einer Frist von einem Jahr gesetzlich verbietet. Der Charme lag in den Augen der Union darin, dass so eine extrem kurzfristige gesetzliche Regelung möglich gewesen wäre.

Doch die SPD wollte dem Vorschlag nicht zustimmen. Vielmehr sollte nach dem Willen der SPD das Problem der Abmahnungen grundsätzlich angegangen werden. Immerhin ist das Thema Abmahnmissbrauch auch Bestandteil des Koalitionsvertrags.

Neuer Gesetzesentwurf

Nun hat Justizministerin Katarina Barley von der SPD einen Gesetzesentwurf vorgelegt, in dem die Anforderungen an die Klagebefugnis deutlich angehoben wurden. Ziel ist es, missbräuchlichen Abmahnern erst gar keine Möglichkeit zur Abmahnung einzuräumen.

Der Gesetzesentwurf befindet sich den Angaben des Handelsblatts zu Folge in der regierungsinternen Ressortabstimmung.

„Mitbewerber sollen nur dann klagebefugt sein, wenn sie in nicht unerheblichem Maße ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen“ (vgl. hier).

Der vielleicht wichtigste Grundsatz des neuen Gesetzesentwurfs ist, dass die erhobenen Ansprüche nicht hauptsächlich zur Generierung von Einnahmen genutzt werden dürfen.

Nach dem Wunsch der Justizministerin soll auch der Streitwert auf maximal 1000€ begrenzt werden. Somit wäre der Anreiz für Abmahnanwälte deutlich geringer.

Der Abmahnende hat „‘nachvollziehbar und verständlich‘ darzulegen, auf welcher Basis und nach welchen Kriterien er die geltend gemachten Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche berechnet hat“ (siehe hier).

Der Gesetzentwurf untersagt somit zwar nicht grundsätzlich Abmahnungen aufgrund von Vergehen gegen die DSGVO, schränkt die missbräuchlichen Abmahnungen aber ein.