Seit jeher besteht die Diskussion, ob in sozialen Netzwerken der Klarname (Sebastian Ertel) verwendet werden muss oder ein Pseudonym verwendet werden darf.

Hintergrund

Viele Nutzer sozialer Netzwerke möchten eine Trennung zwischen ihrer digitalen und realen Identität. Die Gründe hierfür können ganz unterschiedlich sein. Sicher verfolgen Vereinzelte die Begehung von Straftat (Stalking, Beleidigungen etc.). Der Großteil möchte sich allerdings frei bewegen können oder sich durch die Verwendung eines Pseudonyms vor eben diesen Straftaten schützen.

Bei der Pseudonymisierung wird anstelle des richtigen Namens ein fiktiver Name verwendet:

LeFloid  → Florian Mundt

Der Kreis der Personen, die den Zusammenhang zwischen Klarnamen und Pseudonym kennen, ist dabei unterschiedlich groß. Je kleiner der Kreis ist, umso unentdeckter bleiben einzelne Aktivitäten.

Facebook und der Klarnamenzwang

Facebook möchte keine pseudonymisierten Accounts auf seiner Plattform und geht bei einem Verdacht rigoros vor: Der Account wird gesperrt und der Inhaber ist verpflichtet, mittels Übersendung einer digitalen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweisen seine Identität nachzuweisen (wir berichteten).

Nun hat sich eine Facebook-Nutzerin beim Hamburgischen Datenschutzbeauftragten beschwert, dass ihr pseudonymisiertes Konto von Facebook gesperrt und die Vorlage eine amtlichen Identifikationsdokumentes verlangt wurde. Zudem änderte Facebook, gegen den Willen der Betroffenen, das gewählte Pseudonym gegen deren Klarnamen, sodass dieser allen verknüpften Kontakten angezeigt wurde. Das Konto sollte erst dann wieder freigeschaltet werden, wenn der Änderung Pseudonym in Klarnamen zugestimmt wird.

Aufgrund der Beschwerde erließ der Hamburgische Datenschutzbeauftragte eine Anordnung gegen die Facebook Ireland Ltd., das Konto wieder zu entsperren und eine pseudonyme Nutzung zu ermöglichen. In den von Facebook ergriffenen Maßnahmen sieht dieser Verstöße gegen das Telemedien- und Personalausweisgesetz. Die Frage, ob die vorgenannten Gesetzte von Facebook überhaupt beachtet werden müssen oder ob für die Facebook Ireland Ltd. nicht eher irisches Datenschutzrecht gilt, ist umstritten. In einem ersten Rechtsstreit darüber unterlag 2013 das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz. Jedoch hat  der Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 13. Mai 2014 (C‑131/12) zu Gunsten der Herkunft der Betroffen und der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen entschieden (Stichwort: Recht auf Vergessenwerden), wenn die datenverarbeitende Stelle in diesem Land eine Niederlassung hat (wir berichteten). Facebook hat in Deutschland –in Hamburg- eine derartige Niederlassung.

Und nun?

Sehr wahrscheinlich wird Facebook nun Rechtsmittel gegen die Verwaltungsanordnung einlegen. Wie letztendlich entschieden wird bleibt spannend. Wir werden weiter für Sie berichten.