Google+ vollzieht derzeit eine Designänderung. Diese berührt u.a. die Darstellung des eingebundenen Impressums. Betreiber eines Google+ Accounts müssen daher jetzt handeln, um etwaigen Abmahngefahren zu entgehen.

Wie kann ein Impressum im neuen Google+ Design abmahnsicher eingebunden werden?

So ganz klar ist dies bislang noch nicht. Thomas Schwenke verweist derzeit auf seiner Website Law it auf zwei Möglichkeiten:

  • Die Internetadresse, unter der das Impressum zu erreichen ist, sollte in der Zeile „Kurzinfo“ angegeben werden;
  • Das Impressum kann als klickbarer Link im „About“-Profil hinterlegt werden.

Gleichwohl verweist er aber auch darauf, dass beide Formen der Impressumseinbindung noch keine völlige Rechtssicherheit bieten. Denn bei der ersten Lösung ist das Impressum nicht anklickbar (und ob es das sein muss, ist umstritten). Bei der zweiten Lösung entspricht die „Erkennbarkeit“ des Impressums nicht den Anforderungen der in diesem Punkt viel zu strengen und völlig praxisfremden, deutschen Rechtsprechung.

Wir empfehlen daher zusätzlich Folgendes:

Als weitere Maßnahme halten wir es für empfehlenswert

  • zusätzlich einen Beitrag als Impressum „anzupinnen“ bzw. einer „Sammlung“ hinzuzufügen.

Hier wird es etwas kompliziert, da Google mit dem neuen Design auch die Funktionen angepasst hat. Beiträge anzupinnen geht nicht mehr ohne weiteres. Dafür gibt es die neue Funktion „Sammlung“. Hier eine Anleitung:

Erster Schritt: Erstellen Sie im neuen Design eine Sammlung und benennen Sie diese als Impressum.

schritt1

Zweiter Schritt: Erstellen Sie innerhalb der Sammlung einen Beitrag. Nehmen  Sie in den Beitrag die Angaben Ihres Impressums auf. Verweisen Sie idealerweise auch darauf, für welchen Google+ Auftritt das Impressum gilt (also z.B. https://plus.google.com/114492131217964159367). So entstehen selbst dann keine Unklarheiten, falls ein Besucher den Beitrag teilen sollte.

ZweiterSchritt_2

Dritter Schritt: Mit der Aufnahme des Impressums in eine Sammlung sollte man schon schon relativ gut gewappnet sein – zumindest solange die „Impressum“-Sammlung nicht durch andere Sammlungen nach hinten gedrängt wird. Um das Impressum noch stärker einzubinden, wechseln Sie jetzt in die klassische Ansicht (diese Möglichkeit finden Sie auf der Google+ Seite unten links).

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Vierter Schritt: Pinnen Sie den Beitrag an.

schritt4

Fünfter Schritt: Sie können jetzt wieder in die neue Ansicht wechseln.

schritt5

Das Impressum sollte jetzt sowohl in der Desktop- als auch in der Mobilansicht noch besser erkennbar und erreichbar sein – zumindest solange Google nicht wieder Änderungen am Design vornimmt. Eine andere Möglichkeit sehen wir zurzeit nicht. 

Deutliche Kritik an Google

Inhaber einer Google+ Seite können nun der Ansicht sein, dass ein angepinnter Beitrag nicht wirklich schön aussieht. Dem stimmen wir voll und ganz zu. Wir halten es daher auch für nicht nachvollziehbar, weshalb Google diese für deutsche Seitenbetreiber so überaus wichtige Funktion offensichtlich einfach vergessen (?!) hat.

Anmerken muss man aber auch, dass Google hier leider kein Einzelfall ist. Eine exakt ähnliche Problemlage hat in der Vergangenheit bereits Facebook mit einer Designänderung erzeugt und sich erst nach langer Wartezeit auf die Nöte deutscher Seitenbetreiber eingestellt. Macht es das besser? Nein. Google hätte ja durchaus aus den Fehlern anderer lernen können.

Deutliche Kritik an der deutschen Rechtsprechung

Aber auch die deutsche Rechtsprechung muss an dieser Stelle deutlich kritisiert werden. Diese nimmt z.B. an, dass es nicht ausreicht, das Impressum unter dem Begriff „Info“ vorzuhalten. Denn Nutzer würden hinter diesem Begriff nicht das Impressum erwarten und nicht auffinden. Es sei nicht hinreichend erkennbar gekennzeichnet. Notwendig seien Bezeichnungen wie „Kontakt“ oder „Impressum“.

An dieser Stelle kann man im Jahr 2016 nur noch ungläubig den Kopf schütteln. Denn die Pflicht zur Bereitstellung eines Impressums folgt aus § 5 Telemediengesetz. Dessen amtliche (!) Überschrift lautet „Allgemeine INFOrmationspflichten“. [Anmerkung des Autors: Die Hervorhebungen sind natürlich nicht Bestandteil der amtlichen Überschrift, sollen aber helfen, die restriktive Haltung der Rechtsprechung zu verdeutlichen]. Dieser Kritikpunkt ist im vorliegenden Fall schließlich aber dann doch nicht relevant. Denn Google bietet noch nicht einmal einen Info-Link an (anders als dies damals bei Facebook der Fall war). Stattdessen gibt es ein kleines, mit einem Kreis gekennzeichnets „i“. Dass die Rechtsprechung dies nicht ausreichen lassen würde, mag nachvollziehbar sein.

Was denken Sie?

Wenn Sie weitere Ideen haben, wie der Impressumspflicht noch besser nachgekommen werden kann, hinterlassen Sie gerne einen Kommentar.