Einige von Ihnen haben sich letztes Jahr bestimmt schon intensiv mit der Beitragsanpassung in der Pflegeversicherung auseinandergesetzt, insbesondere mit der Änderung des § 55 SGB XI (wir berichteten).

In unserem Beitrag gingen wir darauf ein, dass auch mit der Änderung im Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz der Nachweis der Elterneigenschaft weiterhin erforderlich bleibt.

Wie der Nachweis zu Erbringen ist, legt § 55 SGB XI selbst nicht konkret fest. Vielmehr verweist er in seinem Absatz 3a auf die Empfehlungen des Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die mehrere Möglichkeiten auflisten, welches Dokument als Nachweis dienen kann. Dabei geben Sie unter anderem die Adoptionsurkunde als zulässigen Nachweis der Elterneigenschaft an.

Adoptionsurkunden im deutschen Recht

Der neu veröffentlichte Tätigkeitsbericht des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (im Folgenden „ULD“) stellt jedoch klar: Nach deutschem Recht existiert eine solche Adoptionsurkunde nicht.

Damit stehen zumindest deutsche Adoptiveltern vor der Frage, welches Dokument sie ihrem Arbeitgeber vorlegen können, das als zulässiger Nachweis für ihre Elterneigenschaft genügt.

Betroffene Eltern können aber beruhigt sein: „[…] Adoptionen lassen sich zwar im Geburtenregister des Standesamts nachvollziehen. Auf neu ausgestellten Geburtsurkunden werden jedoch ausschließlich die Adoptiveltern aufgeführt […].“ Zudem gelten adoptierte Kinder rechtlich als leibliche Kinder.

Das heißt, Adoptiveltern können mit einer neu ausgestellten Geburtsurkunde des Kindes ebenfalls ihre Elterneigenschaft nachweisen. Natürlich gilt es hierbei den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO zu beachten und in der Urkundenkopie, die an die Personalabteilung ausgehändigt werden soll, Daten zu schwärzen, die für den Nachweis nicht relevant sind.

In Ausnahmefällen, insbesondere solchen mit Auslandsbezug, könnte das Vorlegen einer Adoptionsurkunde aber nach wie vor relevant sein, wenn es sich um ein Land handelt, das eine solche Urkunde auch tatsächlich ausstellt.