Zum 1. November 2013 ist die Änderung des Personenstandsgesetzes in Kraft getreten. Eine Neuregelung, die auch vom Deutschen Ethikrat vorgeschlagen wurde, betrifft die Stärkung der Rechte intersexueller Menschen. § 22 Abs. 3 Personenstandgesetz bestimmt nunmehr: „Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.“

Die ersten Auswirkungen hiervon zeigen sich bereits in der Praxis. Enthielten Formulare und IT-Verfahren bislang oftmals die Pflichtangaben „männlich“ und „weiblich“, so muss künftig immer öfter darüber nachgedacht werden – nicht zuletzt aus Gründen der Datenrichtigkeit – nun auch die von § 22 Abs. 3 Personenstandgesetz geregelten Situationen abbilden zu können.