Ende letzten Jahres sind grundlegende Änderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft getreten. Die Novellierung der Verordnung hat in der Praxis viele Fragen aufgeworfen: Was darf der Betriebsarzt dem Arbeitgeber nach einer Vorsorgeuntersuchung noch mitteilen? Verpflichtet die ArbMedVV auch zur Duldung körperlicher Untersuchungen? Wie kann neben der gesundheitlichen Vorsorge auch die Eignung der Arbeitnehmer überprüft werden?
Neben diesen Fragen bestehen zudem immer wieder Unklarheiten bei der Durchführung der weit verbreiteten G25-Untersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Häufig stellt sich für den Arbeitgeber insbesondere die Frage, ob die Untersuchung nur freiwillig oder auch verpflichtend vorgenommen werden kann.
Was ist neu in der ArbMedVV?
Zunächst haben sich grundlegende Begrifflichkeiten in der ArbMedVV geändert. Der Begriff „Untersuchung“ wurde durch den Ausdruck „Vorsorge“ ersetzt. Beispielsweise heißt es nunmehr in § 4 ArbMedVV nicht mehr „Pflichtuntersuchung“, sondern „Pflichtvorsorge“. Diese Änderung soll klarstellen, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge allein der Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Zusammenhänge zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit dient.
Körperliche oder klinische Untersuchungen müssen – auch im Rahmen der Pflichtvorsorge – nicht geduldet werden. Dies stellt § 2 Absatz 3 Nr. 2 ArbMedVV nunmehr ausdrücklich klar. Derartige zusätzliche Untersuchungen sind nur zulässig, wenn der Beschäftigte einwilligt.
Das Erfordernis zum Führen einer Vorsorgekartei durch den Arbeitgeber sowie das Impfangebot wurde auf alle Arten der Vorsorge ausgedehnt. Auch der Anhang der ArbMedVV wurde aktualisiert und an den Stand der Wissenschaft angepasst.
Die wichtigste Änderung ergibt sich jedoch aus den neuen Regelungen zur Vorsorgebescheinigung (§ 6 Absatz 3 Nr. 3 ArbMedVV). Gemäß der alten Rechtslage stellte der Betriebsarzt dem Arbeitgeber nach Pflichtuntersuchungen eine Bescheinigung mit der Aussage „keine gesundheitlichen Bedenken“ bzw. „gesundheitliche Bedenken“ aus. Nach der Änderung der Verordnung muss die Vorsorgebescheinigung nun bei allen Arten der Vorsorge ausgestellt werden, darf aber nur folgende Angaben enthalten:
- den Vorsorgeanlass,
- den Tag der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
- die ärztliche Beurteilung, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt ist.
Aussagen über die gesundheitliche Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit sind in der Vorsorgebescheinigung nicht mehr enthalten und dürfen vom Betriebsarzt auch nicht mehr mitgeteilt werden. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Pflichtvorsorge handelt.
Rückschlüsse über den persönlichen Gesundheitszustand des betroffenen Mitarbeiters sollen so vermieden und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gestärkt werden. Selbst wenn im Rahmen der Vorsorge vom Betriebsarzt festgestellt werden sollte, dass ein Tätigkeitswechsel aus individuellen medizinischen Gründen angezeigt ist, darf der Betriebsarzt dieses dem Arbeitgeber nicht ohne Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters mitteilen. Entscheidet sich der Mitarbeiter gegen eine solche Mitteilung, erhält der Arbeitgeber keinen Hinweis. Ein wahrgenommener Plichtvorsorgetermin sagt also aus Arbeitgebersicht nichts mehr über die gesundheitliche Eignung aus.
Gesundheitliche Vorsorge ist keine Eignungsfeststellung
Bei der Anwendung der ArbMedVV ist die Unterscheidung zwischen arbeitsmedizinischen Vorsorge und Eignungsuntersuchungen somit von grundlegender Bedeutung. Reine Eignungsuntersuchungen lassen sich nicht auf die Rechtsgrundlage der ArbMedVV stützen. Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient lediglich dazu, dass die Beschäftigten über Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit aufgeklärt und beraten werden. So stellt auch die aktuelle Fassung der ArbMedVV ausdrücklich klar, dass es nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht, sondern um die rechtzeitige Einleitung von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der einzelnen Beschäftigten. Aus diesem Grund soll die arbeitsmedizinische Vorsorge möglichst nicht zusammen mit Eignungsuntersuchungen stattfinden.
Als unmittelbare Rechtsgrundlage für die Durchführung von Eignungsuntersuchungen kommen unter anderem Vorschriften aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), dem Seemannsgesetz (SeemannsG), der Röntgen- oder der Strahlenschutzverordnung (RöV/ StrSchutzV) in Betracht.
Beispiel: G25-Untersuchung
Wer einen Gabelstapler, Kran oder ein sonstiges Fahrzeug fährt, trägt eine erhebliche Verantwortung. Er muss für diese Aufgabe geeignet sein, damit er sich und andere nicht gefährdet. Der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G25 für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten bietet eine allgemein anerkannte Regel für Untersuchungen in diesem Bereich.
Da die G25-Untersuchung nicht im Anhang zur ArbMedVV (Pflicht- und Angebotsvorsorge) aufgeführt wird, kann sie auf Grundlage der Verordnung höchstens als Wunschvorsorge durchgeführt werden. Zudem werden – wie festgestellt – keine Aussagen zu gesundheitlichen Bedenken an den Arbeitgeber übermittelt, so dass der Arbeitgeber auf Grundlager der ArbMedVV nicht an Informationen zu dem Ergebnis der G25-Untersuchung gelangen kann. Rechtlich unmittelbar verpflichtend ist die Teilnahme an der G25-Untersuchung für Mitarbeiter jedoch nicht.
Gleichwohl besteht ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers am Schutz seiner Arbeitnehmer vor gesundheitsbedingter Fremd- und Eigengefährdung. Allgemein gilt hier: Ergibt die Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 5 und 6 des ArbSchG eine erhöhte Gefährdung, die die Eignungsbeurteilung durch den Arbeitgeber selbst nicht ohne weiteres ermöglicht, sind die Beschäftigten nur bei ärztlich festgestellter Eignung einzusetzen.
Darüber hinaus wird in Abschnitt 3.1 Anlage 2 der Betriebssicherheitsverordnung für die Benutzung mobiler, selbst fahrender Arbeitsmittel allgemein und im Einzelnen für die innerbetriebliche Nutzung in Unfallverhütungsvorschriften die gesundheitlichen Eignung zur Ausübung bestimmter Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten gefordert. Eine solche Regelung findet sich etwa in § 35 Abs. 1 Nr. 4 der Musterunfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“. Hierbei lohnt sich eine genaue Prüfung der in den Unfallverhütungsvorschriften definierten Begriffe und Anwendungsbereiche. So fallen z. B. unter die „UVV Flurförderfahrzeuge“ grundsätzlich auch Gabelstapler. Die G25-Untersuchung bietet eine allgemein anerkannte Regel für diese Eignungsfeststellung.
In der Praxis hat es sich daher etabliert, dass Unternehmen, in denen ein Betriebsrat besteht, die nähere Ausgestaltung, das genaue Verfahren, die Kostenübernahme, die Arztwahl, die Inhalte der Untersuchung, die Häufigkeit, die Bescheinigungserteilung für den Arbeitgeber, etc. in einer Betriebsvereinbarung regeln. Hierbei wird in der Regel auf die G25-Untersuchung verweisen.
Empfehlungen zur Gestaltung betrieblicher Vereinbarungen
Empfehlungen zur Gestaltung betrieblicher Vereinbarungen zur Anwendung des DGUV Grundsatzes G 25 gibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung unter: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-5137.pdf.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sollte bei dem Verfassen einer Betriebsvereinbarung darauf geachtet werden, verdachtsunabhängige Reihenuntersuchungen mit Blutabnahme durch Betriebsvereinbarung ausdrücklich auszuschließen – selbst wenn diese nach dem Wortlaut der Regelungen zur G-25 Untersuchung möglich sein sollten. Weitere Hintergrundinformationen zu dieser Empfehlung finden Sie z. B. unter: http://www.datenschutz-nord.de/news/datenschutz-notizen/archiv/betriebsaerztliche-vorsorgeuntersuchungen.html.
Unternehmen ohne Betriebsrat sollten bei Neueinstellungen eine entsprechende individualvertragliche Regelung in den Arbeitsvertrag aufnehmen und im Übrigen die Durchführung von Eignungsuntersuchungen stets mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten abstimmen.
Wir stehen Ihnen für alle datenschutzrechtlichen Fragen rund um das Thema Vorsorge und Eignungsuntersuchungen gerne zur Verfügung.
Kristina
29. Juni 2022 @ 20:33
Hallo
Ich werde als Altenpflegerin im Krankenhaus eingestellt.. auf dem Fragebogen von dem Betriebsarzt steht die Frage ob man die Lunge geröngt hat ? Ich hab nun die Frage was es zu bedeuten hat . Ich muss doch jetzt nicht die Lunge röntgen ?
Kitarco
18. November 2021 @ 11:20
Darf der Betriebsarzt die Insgesamte Richtung mit der Arbeitsgeber teilen.
z.B. 10% die Mitarbeiten haben den Folgende Problem. Ohne name zu nennen?
Anonymous
9. November 2021 @ 8:45
Hallo,
Bin staplerfahrer, hatte g25 untersuchung, beim eigenen Betriebsarzt. Alle Fragen zur g25 untersuchung am PC beantwortet! Seh, urin, alle Tests bestanden. Im Endgespräch mit dem Arzt wollte der genaure Angaben zur meiner chronischen Erkrankung,(Diabetes, gut eingestellt und keine Probleme mit der Krankheit) z.b. den Langzeit Zuckerwert.
1. Frage, darf er solche Fragen stellen? 2. Muss ich das beantworten? 3. Wenn er keine Angaben darauf hat, darf er Maßnahmen veranlassen?
Vielen Dank, mfg.
Anonymous
30. März 2022 @ 14:31
Hallo guten Tag
Bin bei der G25 beim Sehtest durchgefallen, was erfährt mein Arbeitgeber?
Anonymous
6. Mai 2022 @ 11:23
Bei uns in der Firma(einer der größten in Berlin) erfährt der Arbeitgeber nur, daß man nicht tauglich ist.
Anonym
4. November 2021 @ 10:44
Guten guten Morgen.
Frage zu G25! Bin ich dazu verpflichtet eine G25 Untersuchung grundsätzlich vom Betriebsarzt durchführen zu lassen, oder kann ich eine gesundheitliche Untersuchung auch bei einem Arzt dem ich vertraue durchführen lasse.
Daniela Windelband
5. November 2021 @ 8:30
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich besteht ein Recht auf freie Arztwahl. Auch wird seitens der ArbMedVV keine Verpflichtung einer Untersuchung durch den Betriebsarzt festgelegt.
Häufig wird dieser Themenkomplex (etwa zu Fragen der Durchführung der Untersuchungen während der Arbeitszeit und der Kostentragungspflicht) aber arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt. Hier sollten Sie zunächst die für Sie geltenden Vorgaben in Erfahrung bringen. Hiernach haben Sie die Möglichkeit diese (soweit aus Ihrer Sicht die freie Arztwahl zu sehr eingeschränkt wird) rechtlich überprüfen lassen. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir über den Blog keine individuelle Rechtsberatung leisten können und dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Anonymous
22. Oktober 2021 @ 9:06
Guten Tag, wenn der Betriebsarzt einen Mitarbeiter zum Orthopäden schickt, da er nicht selber röntgen kann, wird dann die Untersuchung über die Krankenkasse abgerechnet?
Vielen Dank
Daniela Windelband
26. Oktober 2021 @ 11:41
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Frage.
Leider können wir hierzu keine Antwort geben, da kein datenschutzrechtlicher Zusammenhang besteht.
Wir schlagen Ihnen vor, sich in solch einem Fall direkt an Ihre Krankenkasse zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Blogredaktion
Daniel
19. Oktober 2021 @ 19:49
Darf ein Betriebsarzt im Rahmen einer G25 oder G 28 Untersuchung den CDT wert untersuchen im Blut ?
Daniela Windelband
22. Oktober 2021 @ 10:44
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Häufig werden u.a. das Verfahren und die konkreten Inhalte der G25-Untersuchung in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt. Grundsätzlich ist jedoch zu beachten, dass nach dem „Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G 25 – DGUV Grundsatz „Fahr-, Steuer und Überwachungstätigkeiten“ neben routinemäßigen Urinuntersuchungen nur in unklaren Fällen auch Blutuntersuchungen vorgesehen sind. Zudem darf hiernach ein Drogenscreening nur bei konkretem Verdacht erfolgen, wobei das Einverständnis des Probanden vorliegen muss.
Bei der G28-Untersuchung handelt es sich um eine Pflichtvorsorgeuntersuchung nach der ArbMedVV. Hier gilt, dass körperliche oder klinische Untersuchungen nicht geduldet werden müssen (§ 2 Absatz 3 Nr. 2 ArbMedVV). Derartige Untersuchungen sind nur zulässig, wenn der/die jeweilige Beschäftigte einwilligt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Frau Schmidt
16. Februar 2018 @ 10:41
Hallo,
ich führe in unserem Unternehmen die Vorsorgekartei. Darf ich aus Datenschutzrechtlichen Gründen die Vorsorgebescheinigung mit der Vorsorgekartei in einem Ordner zusammenabheften? (z.Bsp. Herr X Vorsorgekartei und dann alle Vorsorgebescheinigungen vom BA dahinter geheftet) Sie sind genauso wie die Personalakten in einem verschlossenen Stahlschrank abgelegt.
Daniela Windelband
16. Februar 2018 @ 12:55
Sehr geehrte Frau Schmidt,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aus datenschutzrechtlicher Sicht spricht nichts gegen eine Aufbewahrung der Vorsorgebescheinigungen in der Vorsorgekartei, da diese die gleichen inhaltlichen Angaben betreffen, vgl. §§ 3 Abs.4 und 6 Abs. 3 ArbMedVV.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Anonymous
10. November 2017 @ 19:25
Guten Tag
ich bin Altenpfleger und kiffe ab und zu am wochende was meine arbeit aber nicht mal ansatzweise beeinflusst, natürlich kiffe ich niemals vor oder auf der arbeit! Ich nehme auch sonst keine anderen Substanzen ein.
Nun soll ich ein Termin beim Betriebsarzt machen obwohl mein Hausarzt schon ein schreiben aufgesetzt hat das aussagt das ich keine Beeinträchtigung weder körperlich noch sonst wie habe den Job nicht auszuführen. Trotzdem muss ich zum Betriebsarzt und wahrscheinlich zur Blutabnahme!
Meine frage ist falls man THC in meinem blut findet darf der Arzt das meinem Chef mitteilen? Ein freund sagte mir solange die nicht nach Drogen suchen habe ich nichts zu befürchten, da die ja nur untersuchen ob ich gesundheitlich in der lage bin den beruf auszuführen und meinen impfstatus prüfen stimmt das? was ist mit der schweigesplicht? Darf ich außerdem die Blutabnahme,urinprobe auch verweigern ?
danke für eine antwort im voraus
Daniela Windelband
14. November 2017 @ 12:14
Hallo,
vielen Dank für Ihre Frage. Soweit es sich um eine Untersuchung im Rahmen der Vorsorge betrifft, wird der Arzt nach der ArbMedVV lediglich geeignet/nicht geeignet an den Arbeitgeber melden. Auch für den Betriebsarzt gilt im Übrigen die Schweigepflicht.
Viele Grüße
Ihre Blogredaktion
Sven Müller
31. Oktober 2017 @ 8:13
Guten Tag,
wenn bei einer G26.3 Untersuchung vom Betriebsarzt Bedenken über die Tauglichkeit geäußert werden, man diese jedoch dem Arbeitgeber verschweigt und nur mitteilt, dass man an der Untersuchung teilgenommen hat – kann es dann im Schadenfall bei einem Unfall unter Atemschutz zu Konsequenzen in der Schadensregulierung kommen?
Vielen Dank …..
Daniela Windelband
14. November 2017 @ 12:17
Hallo,
leider können wir zu solch einem Einzelfall keine Stellung beziehen. Wir empfehlen hier eine arbeitsrechtliche Beratung durch einen Experten/eine Expertin.
Viele Grüße
Ihr Blog Redaktionsteam
Robin Neuhaus
23. Oktober 2017 @ 20:54
Hallo,
wir sind ein Büro, in dem einige der Mitarbeiter einen Firmenwagen zur Verfügung haben, und zwar als Statussymbol und als Teil der Vergütung (private Nutzung). Die Firmenwagenfahrer müssen jetzt zur G25-Untersuchung beim Arbeitsmedizinischen Dienst gehen. Andere Mitarbeiter fahren mit ihrem Privatfahrzeug ins Büro. Unter welchen Umständen oder Bedingungen können die Fahrer eines Privatwagens ebenfalls zur G25 verpflichtet werden? Oder sind Benutzer von Privatfahrzeugen geschützt davor, ein gläserner Mitarbeiter zu werden?
Danke für eine Antwort im Voraus.
Daniela Windelband
14. November 2017 @ 12:16
Hallo,
die ArbMedVV gilt lediglich für die Arbeit mit Gefahrstoffen, biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen und Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen sowie Bildschirmarbeit.
Daher wäre eine Vorsorgeuntersuchung nach der ArbMedVV von Fahrern eines Privatwagens nicht zu erwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blog Redaktion
Sven W.
16. Oktober 2017 @ 13:00
Guten tag,
Ich arbeite zur Zeit als Zerspaner(Fräser) in meiner Tätigkeit muss ich im seltenen fall auf einen Aufspannwinkel mit Geländer klettern der ca 2,20m hoch ist. Laut meiner Firma soll ich an einer G41 Teilnehmen zur absturzsicherheit… da ich aber zeitlich es nicht schaffe oder auch die höhe für mich kein problem darstellt sehe ich es nicht ein 3std meiner Zeit zu investieren, da ich auch eine leiter benutzen kann oder der bereich wo die Winkel stehen abgesichert ist durch die Abschottung meiner Maschine sprich Trennwände die ca 4m hoch sind wo ich im falle mich einfach gegenlehnen kann. Ist die G41 in meinem Falle verpflichtend ?
ich habe schon so etwas gelesen das es nicht Verpflichtend ist aufgrund von Selbstbestimmungsrechten.
Grüsse und Tolles Forum
Daniela Windelband
20. Oktober 2017 @ 8:30
Guten Tag
vielen Dank für Ihre Frage. Wann eine Pflichtvorsorge vorgenommen werden muss, ergibt sich aus dem Anhang zur ArbMedVV. Diese bezieht sich insbesondere auf den Umgang mit Gefahrstoffen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blog-Redaktion
Erwin Funk
28. September 2017 @ 18:07
Guten Tag;
ich bin Diplompflegekraft und habe im Vorjahr eine ACBP – OP über mich ergehen lassen müssen. Nach insgesamt 8 Monaten Rehazeit habe ich je einen Befund von einem Kardiologen, einem Allgemeininternisten und des Amtsarztes des Landes Niederösterreich dem Betriebsarzt vorgelegt, welche mich allesamt wieder voll arbeitsfähig (inkl. Turnusdienst) geschrieben haben. Nur der Betriebsarzt an meinem KH wo ich arbeite, verweigert mir die volle Berufstauglichkeit. Darf er den dies? Steht er über 2 Fachärzten und dem Amtsarztes? Was kann ich gegen seine Entscheidung tun?
Freundliche Grüße und danke für eine Beantwortung
Felix Schmidt
2. Oktober 2017 @ 11:39
Sehr geehrter Herr Funk,
vielen Dank für Ihre Frage. Leider können wir hierzu keine Antwort geben, da es zum einen anscheinend einen Sachverhalt betrifft, der nach den Gesetzen Österreichs zu beurteilen ist und zum anderen keinen datenschutzrechtlichen Kontext aufweist. Wir schlagen Ihnen vor, sich daher in solch einem Fall an die Ärztekammer zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Blog-Redaktionsteam
Hans Peter
22. August 2017 @ 10:05
Guten Tag!
In unserem Betrieb gibt es eine Betriebsvereinbarung, in der die G20 und G25 Untersuchungen zur Pflichtuntersuchung werden. Was darf in der Mitteilung an den Arbeitgeber stehen? Dürfen irgendwelche Einschränkungen mitgeteilt werden?
Daniela Windelband
28. August 2017 @ 8:57
Hallo Hans Peter,
vielen Dank für Ihre Frage. Es dürfen nur folgende Angaben in der Bescheinigung nach dem Gesetz enthalten sein:
den Vorsorgeanlass,
den Tag der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
die ärztliche Beurteilung, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt ist.
Aussagen über die gesundheitliche Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit sind in der Vorsorgebescheinigung enthalten und dürfen vom Betriebsarzt auch nicht mitgeteilt werden. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Pflichtvorsorge handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blog Redaktion
Anonymous
22. August 2017 @ 1:04
Hallo.
Ich habe eine G25 Untersuchung um festzustellen ob ich weiterhin Stapler fahren darf oder nicht. Die Untersuchungen von Hören, Sehen und Reaktion sind alle OK. Nun ist die Ärztin aber der Meinung das auf Grund von Knieproblemen ein Einsatz nur eingeschränkt möglich sei, was definitiv nicht so ist. Einer Mitteilung an den Arbeitgeber habe ich deshalb nicht zugestimmt. Geht ihn ja auch nichts an. Bekommt er nun gar keine Mitteilung mehr oder nur die „Standard“-Mitteilung ohne diesen Zusatz?
Daniela Windelband
28. August 2017 @ 8:56
Hallo,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die Vorsorgebescheinigung muss bei allen Arten der Vorsorge ausgestellt werden, darf aber nur folgende Angaben enthalten:
den Vorsorgeanlass,
den Tag der arbeitsmedizinischen Vorsorge und
die ärztliche Beurteilung, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt ist.
Aussagen über die gesundheitliche Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit sind in der Vorsorgebescheinigung nicht enthalten und dürfen vom Betriebsarzt auch nicht mitgeteilt werden. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Pflichtvorsorge handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Ivor.B.
17. Juli 2017 @ 18:07
Hallo, wenn ich die G25 ablehne kann mein Arbeitgeber mich versetzen oder gar Kündigen?
Wenn ich beim Betriebsarzt Klinischer und Körperlichen Untersuchungen ablehnen darf, muss ich die Anamnese Fragebogen ausfüllen und hätte dies denn Konsequenzen für mich?
MfG Ivor
Daniela Windelband
18. Juli 2017 @ 9:44
Sehr geehrter Ivor B.
vielen Dank für Ihre Frage. Aus dem Arbeitsschutzgesetz ergibt sich, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist , gesundheitsbedingte Fremd- und Eigengefährdung auszuschließen. Sollte er die Eignung nicht feststellen können, kann er zu dem Schluss kommen, dass der Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit nicht geeignet ist.
Selbst wenn im Rahmen der Vorsorge vom Betriebsarzt festgestellt werden sollte, dass ein Tätigkeitswechsel aus individuellen medizinischen Gründen angezeigt ist, darf der Betriebsarzt dieses dem Arbeitgeber nicht ohne Einwilligung des betroffenen Mitarbeiters mitteilen. Entscheidet sich der Mitarbeiter gegen eine solche Mitteilung, erhält der Arbeitgeber keinen Hinweis.
Ihr
Blog-Redaktionsteam
Anonymous
4. Juni 2017 @ 12:01
Guten Tag,
ich hatte einen Wegeunfall. Im Krankenhaus wurde zur Untersuchung der Verletzungen ein Bluttest gemacht, der nicht von der Polizei angeordnet war und 0,3% festgestellt. Im Polizeibericht steht, kein Alkohol und der Arzt teilte mir auch mit, dass ich das nicht angeben müsse. Allerdings wird ein medizinischer Bericht der Berufsgenossenschaft übersandt und ich muss auch einen Fragebogen ausfüllen. Darf das Krankenhaus in diesen Bericht den Blutalkoholwert aufnehmen, so dass ich das also angeben muss? Oder fällt das unter den Datenschutz, da es ja mit den Verletzungen nichts zu tun hat?
Vielen Dank im voraus!
Daniela Windelband
8. Juni 2017 @ 12:06
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Berufsgenossenschaft kann zur Klärung eines Wegeunfalls Daten erheben und speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§§ 199 ff. SGB VII).
Unwahre Angaben könnten daher ggf. für Sie nachteilige Auswirkungen haben. Daher sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Krümel
2. Juni 2017 @ 20:06
Ich verlasse in 4 Wochen das Unternehmen.Um meinen aktuellen Gesundheitszustand zu dokumentieren (bin chronisch krank evtl .im Zusammenhang mit Raumbelüftung/Klimaanlage) möchte ich zum Schluss eine Nachsorgeuntersuchung beim Betriebsarzt machen lassen.Noch hoffe ich auf Gesundung.Falls etwas zurückbleibt würde ich die BG darauf zugreifen lassen.Kann mein Vorhaben auch Nachteile für mich bringen?Mit freundlichen Grüssen.
Daniela Windelband
8. Juni 2017 @ 12:05
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ob eventuelle Nachteile für Sie aus einer Nachsorge entstehen können, sollten Sie mit Ihrem Arzt besprechen. Das Gesetz regelgt hier nur Vorsorgeuntersuchungen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Jason
19. Mai 2017 @ 18:57
Das was hier geschrieben steht ist ja alles schön und gut. Aber ich komme aus dem Bergbau ( Niedersachsen )und bin Übertage tätig.
Hier geht alles über einen Rechner der bei uns in der Zentrale sitzt.
Alle Medizinischen Geräte sind am Netzwerk, zudem wir nicht Informiert was mit der Blutabnahme gemacht wird.
Nicht einmal erfahren wir auf welchen Severn unsere Daten liegen und nach welchen Recht. esco GmbH und co Kg
R.S.
20. April 2017 @ 11:13
Sehr geehrte Blogredaktion,
Ich habe eine Frage zum Datenschutz der Vorsorgekartei. Aus organisatorischen Gründen wäre es effizient die Übersicht der durchgeführten Pflicht- und Angebotsvorsorge-Termine der Mitarbeiter eines Unternehmens den entsprechenden Vorgesetzten zugänglich zu machen. Diese müssen ja sicherstellen dass z.B. eine Pflichtvorsorge wahrgenommen wurde, bevor ein entsprechender Einsatz des Mitarbeiters für die dazugehörige Tätigkeit wahrgenommen wird. Da der Inhalt der Vorsorgekartei ja nur noch Name / Art der Vorsorge / Datum der Teilnahme enthält, frage ich mich ob es nicht möglich wäre z.B. allen Vorgesetzen Zugang zu allen Mitarbeiterdaten der Vorsorgekartei zu gewähren. Danke für eine Einschätzung hierzu.
Felix Schmidt
20. April 2017 @ 16:00
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Grundsätzlich ist der Zugriff auf personenbezogene Daten nach dem need-to-know-Prinzip auszugestalten. Das heißt, nur diejenigen Personen sind berechtigt, auf Daten zuzugreifen, die dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit zwingend benötigen. Daher wäre ein pauschaler Zugriff auf alle Mitarbeiterdaten unzulässig. Ein Vorgesetzter sollte nur Zugriff auf Daten von ihm unterstellten Mitarbeitern haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Mike
7. April 2017 @ 16:56
Hallo
ich hätte mal da eine Frage?
Meine Personalabteilung hat mir heute mit geteilt das ich zur betrieblichen Untersuchung soll und zwar die G20 und die G25!
Im Brief steht es so geschrieben!!
Wir weisen darauf hin, dass der Ausschluß für Arbeitssicherheit nach einer Änderung der ArbMedVV die G20,G39 und G42 für bestimmte Tätigkeitsbereiche als Pflichtuntersuchung deklariet hat; damit ist ihr persönliches Erscheinen zu dieser Untersuchung für Sie verpflichtend.
dieser satz steht so im Brief!!! ist das so rechtens???
ich meien ich habe nichts zuverbergen!! aber trotzdem würde es mich mal intressieren ob das so rechtens ist???
Danke im vorraus
Daniela Windelband
11. April 2017 @ 9:16
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aus dem Anhang der ArbMedVV ergibt sich, welche gefahrgeneigten Tätigkeiten einer Pflicht- oder Angebotsvorsorge unterliegt. Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden. Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
Außerdem hat der Arbeitgeber den Beschäftigten Angebotsvorsorge nach Maßgabe des Anhangs anzubieten. Die Angebotsvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend ebenfalls in regelmäßigen Abständen angeboten werden. Das Ausschlagen eines Angebots entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.
Sofern die von Ihnen genannten Maßnahmen unter die Pflichtvorsorge fallen, hängt von der Teilnahme an der Pflichtvorsorge ab, ob Sie Ihre Tätigkeit ausüben können.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Frau Nowak
25. Januar 2017 @ 16:14
Guten Tag, ich habe eine allgemeine Frage. Ist jeder Bertieb/Unternehmen(auch mit 14 Mitarbeitern) einen Betriebsarzt auszusuchen? Soll man eine Mitgliedschatf bei dem Betriebsarzt als gewisses Abonnement betrachten mit Pauschalbeträgen?. Danke!
Daniela Windelband
30. Januar 2017 @ 9:30
Sehr geehrte Frau Nowak,
danke für Ihre Frage. Da wir im Schwerpunkt Datenschutz tätig sind, empfehle ich Ihnen, sich mit Ihrer Frage an die Berufsgenossenschaft zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Kraftfahrer
13. Januar 2017 @ 14:36
Guten Tag,
Wie lange ist eine G25 Untersuchung gültig? Wieviel Zeit darf maximal zwischen der Untersuchung und der Verlängerung eines Führerscheines liegen?
Schonmal Danke für die Antwort…
Daniela Windelband
16. Januar 2017 @ 10:02
Guten Tag,
die Beschäftigten bis 40 Jahre können in einem Rahmen von 36-60 Monaten untersucht werden, bei über 60-Jährigen kann das Untersuchungsintervall auch kürzer sein. Eine gesetzliche Frist, bis wann ein Führerschein neu ausgestellt werden muss, gibt es nicht. Hierzu wenden Sie sich am besten an die zuständige Behörde.
Viel Grüße
das Blog Team
Anonym
8. November 2016 @ 6:35
Guten Morgen
Im Rahmen meiner Tätigkeit bin ich überwiegend im Büro tätig. Es sind Fahrten vereinzelt erforderlich, zum Teil mit Personentransport.
Nun habe ich aufgrund einer Erkrankung großen Stress mit meinem Arbeitgeber.
Vor einem Gespräch mit der Leitung und dem direkten Vorgesetzten sprach ich mit einem Kollegen vom Personalrat.
Er rief ohne mein Wissen und ohne meine Zustimmung den Betriebsarzt an. Er nannte auf Rückfragen des Betriebsarztes meinen Namen.
Er habe sich in der Zwickmühle gesehen, da ich Einschränkungen habe.
Nun: Er forderte mich auf diesen Arzt aufzusuchen. Er könnte mir helfen.
Er sei gut. Er bräuchte mich nicht als Betriebsarzt untersuchen. Er habe gute Erfahrungen bei meiner Problematik.
Ich habe derzeit mehrere Fachärzte und keinen, der auf die Gesamtheit schaut.
Mir ist ab und zu schlecht. Konzentration nicht auf der Höhe.
Was ist die Konsequenz?
Wenn wegen dem Fahren Zweifel da wären, ist der Arzt verpflichtet, dem Arbeitgeber Mitteilung zu machen?
Verstehe das Vorgehen vom Personalrat nicht.
Besser nicht beim Betriebsarzt vorstellen?
Daniela Windelband
8. November 2016 @ 9:50
Vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir nur allgemeine Aussagen zum Thema machen können und nicht in der Lage sind, zum konkreten Fall Stellung zu nehmen.
Ob überhaupt die ArbMedVV zur Anwendung kommt, ergibt sich aus deren Anhängen. Grundsätzlich sind dort vor allem gefahrgeneigte Tätigkeiten aufgeführt, wie das Führen von Fahrzeugen (G25-Untersuchung). Ausdrücklich umfasst die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen. Im Vordergrund steht das ärztliche Beratungsgespräch zwischen Arbeitnehmer und Betriebsarzt. Die Vorsorgebescheinigung über eine gesundheitliche Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit sind in der Vorsorgebescheinigung nicht mehr enthalten und dürfen vom Betriebsarzt auch nicht mehr mitgeteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Kurt Schmelzer
19. Oktober 2016 @ 12:02
Guten Tag….Mein Arbeitgeber verlangt das ich mir von unserem Betriebsarzt Blut abnehmen lasse um meinen Impfstatus festzustellen, da ich gegen Hep A+B geimpft werden soll. Mein Impfpass liegt dem Arzt vor und ich weiss das ich gegen Hep. A+B noch nie geimpft wurde. Muss ich mir Blut abnehmen lassen und das nächste ist, muss ich mich vom Betriebsarzt gegen Hep A+B Impfen lassen? Denn eigentlich möchte ich das nicht wirklich.
Daniela Windelband
20. Oktober 2016 @ 7:47
Sehr geehrter Herr Schmelzer,
vielen Dank für Ihre Frage.
Je nach Berufsgruppe kann eine Impfung gegen Hepatitis A+B der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsschutzgesetz entspringen bzw. um auch Gefährdungen für die Kontaktpersonen des Beschäftigten zu minimieren.
Eine Angebotsvorsorge für solch eine Impfung kann sich bei Reisetätigkeiten ergeben.
Einen Impfzwang gibt es nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Diploma
5. Oktober 2016 @ 14:50
Die Erfassung von Patientendaten und Befunde werden in einer Gesamtakte in einer werksärztlichen Praxis verwaltet. Das bedeutet, dass eine Trennung zwischen Patientenakte und Vorsorgekartei nicht stattfindet. Dies erschwert u. a. die zu Verfügung Stellung von Daten an die zuständige BG im Falle der Annahme und zur Prüfung einer Berufskrankheit. Gibt es hier eine entsprechende gesetzliche Grundlage bzw. Verpflichtung ??
Daniela Windelband
6. Oktober 2016 @ 10:02
Vielen Dank für Ihren Kommentar.
soweit es sich um eine Vorsorge im Sinne der ArbMedVV handelt, schreibt die ArbMedVV in § 3 Abs. 4 vor, dass der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen hat. Eine entsprechende Verpflichtung besteht aber bspw. nicht für Eignungsuntersuchungen.
Daher ist immer genau zu schauen, um welche Art von Untersuchung es sich handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Billy
28. September 2016 @ 23:24
Guten Tag,
ich arbeite im Büro und fahre gelegentlich (4-6 mal im Jahr) mit einem Firmenwagen. Den Führerschein Klasse B (Pkw) besitze ich. Mein Arbeitgeber hat mich zu einer Untersuchung G25 eingeladen, ich habe die Teilnahme unter Hinweis auf den Angebotscharakter / die Freiwilligkeit verweigert. Das will der AG nicht hinnehmen und will mich nun zur Teilnahme zwingen und deklariert die Untersuchung als Eignungsuntersuchung. Ist das gelegentliche Führen eines Dienst-Pkw eine Fahrtätigkeit im Sinne G25 und muss man seine Eignung nachweisen, wenn man ab und zu Dienstwagen fährt?
Danke für eine Antwort und viele Grüße.
Daniela Windelband
30. September 2016 @ 7:43
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir über den Blog keine individuelle Rechtsberatung leisten können und dürfen.
Allgemein lässt sich sagen, dass die G25 eine Vorsorgeuntersuchung ist, die Fahrtätigkeiten umfasst.
Eine Eignungsuntersuchung durch den Betriebsarzt wird nach § 5 und 6 ArbSchG dann notwendig, wenn entsprechende Gefährdungen für die Beschäftigten vorliegen und der Arbeitgeber selbst eine entsprechende Beurteilung nicht treffen kann.
Dabei sind die Gefährdungen immer im Einzelfall zu betrachten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Olaf Rossow
17. August 2016 @ 10:17
Vielen Dank für Ihren Kommentar.
Grundsätzlich unterliegt der Betriebsarzt wie jeder Arzt der Schweigepflicht.
Allerdings sieht die ArbMedVV in § 6 vor, dass, wenn sich sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten nicht ausreichen, der Arzt dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen hat. Auch ist es so, dass, wenn der Arzt aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich hält, eine Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des Beschäftigten bedarf.
Die Meldung an den Arbeitgeber besteht in einer Vorsorgebescheinigung, die folgendes enthält:
– Anlass des arbeitsmedizinischen Vorsorgetermins;
– Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist
Eine Diagnose oder ähnliches ist nicht enthalten.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Arno Nym
16. August 2016 @ 16:17
Hallo,
ich bin Busfahrer und seit ein paar Monaten wegen eines Burnout von meinem Hausarzt krank geschrieben. Nun fühle ich mich wieder in der Lage zu arbeiten, jedoch zum Anfang erstmal im Hamburger Modell. Dies hat der Arbeitgeber bewilligt, schickt mich jedoch vorher noch zum Betriebsarzt.
Seitens des Arbeitgebers wurde mir mitgeteilt, sämtliche Befunde dem Betriebsarzt mitzubringen. Auch habe ich von Arbeitskollegen gehört, die ebenfalls schonmal vom Burnout Syndrom betroffen waren, daß man eine Blut- und Urinprobe abgeben muss.
Nun meine Frage(n):
– Bin ich verpflichtet dem Betriebsarzt meine Befunde mitzubringen, geschweige ihn über mein Krankheitsbild reinen Wein einzuschänken (möchte auf keinen Fall, daß der Arbeitgeber „Wind“ von meinem Krankheitsbild bekommt)?
– Kann ich die Blut- und Urinprobe verweigern?
MfG, Arno
Indirekt
9. August 2016 @ 10:44
Aufgrund der Annahme und zur weiteren Abklärung einer Berufskrankheit fordert die zuständige Berufsgenossenschaft eine Kopie der Patientenakte an. Die betreffende Mitarbeiterin hat jedoch für den Nachfolgearzt in der Werksambulanz keine Akteneinsicht gewährt und den ehemaligen zuständigen Werksarzt nicht von der Schweigepflicht entbunden. Die Patientenakte ist jedoch als Gesamtheit geführt worden ( keine Trennung von Vorsorgekartei und allg. Krankenakte ) . Frage können die von der BG angeforderten Daten dennoch übermittelt bzw. mitgeteilt werden ??
Jennifer Jähn
10. August 2016 @ 14:16
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung durchführen dürfen. Allgemein lässt sich sagen, dass für Ärzte gegenüber der Berufsgenossenschaft nach § 203 SGB VII eine Auskunftspflicht besteht. Danach bemisst sich, welche Daten der Arzt an die Berufsgenossenschaft übermitteln darf.
Die Blogredaktion
Indirekt
3. August 2016 @ 15:45
Ein super Forum, weiter so…. !!
Diploma
3. August 2016 @ 15:34
Hallo, in der betriebsärztlichen Praxis fand ein altersbedingter Arztwechsel statt. Eine Trennung von Vorsorgekartei und Patientenakte wurde nicht praktiziert. Durch das ´´Zweischrankmodel´´ wurde versucht nur Akten an den neuen Arzt weiter zu geben wenn der Patient diesem Vorgang zugestimmt hat. Leider fand dies im Praxisalltag nicht oder nur unzulänglich statt. Weiter war der Einblick in sämtliche Patientendaten mittels EDV für den Nachfolgearzt möglich. Wie können sich hier die einzelnen Personen ( sofern diese das überhaupt wissen ) entsprechend des Datenschutzes schützen ?? Wie verhält sich das Assistenzpersonal, wer trägt die Verantwortung `??
Daniela Windelband
4. August 2016 @ 10:07
Sehr geehrter Leser,
vielen Dank für Ihren Kommentar. Allgemein lässt sich folgendes sagen: Auch zwischen den Ärzten besteht Schweigepflicht. Sprich, wenn die Einwilligung der Patienten nicht eingeholt worden ist, damit die Patientendaten an den nächsten Arzt übergeben werden können, liegt hier ein Bruch der Schweigepflicht vor. Dies gilt auch für elektronische Daten.
Als Betroffener kann man den Arzt, dem man keine Einwilligung gegeben hat, auffordern die Einsicht in die Daten zu unterlassen.
Ebenso können sich Patienten an die zuständige Ärztekammer wenden und sich entsprechend beschweren.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Helmut Horneff
16. Juli 2016 @ 14:48
Hallo, ich bin selbständig, allein arbeitender Schädlingsbekämpfer. Kommt eine Frau „Trula“ vom Gewerbeaufsichtsamt und fänggt mit mir einen Streit an. Mache die Arbeit ordentlich angemeldet seit 1994, besitze alle notwendige Lizenzen vom Landratsamt. Nun will diese „Dame“ haben, so wörtlich: Einen Eignungsnachweis nach ArbMedVV §7 Abs.1, ob ich über haupt geistig in der Lage bin Schädlingsbekämpfung zu machen. Da habe ich fast rot gesehen und die ganze ArbMedVV durchgenommen. Geht grundsätzlich nur um Beschäftigte, habe ich etwas nicht erkannt, oder habe ich Tomaten auf den Augen? Bitte höflich um einen Hinweis.
M.f.G.
Lea Paschke
18. Juli 2016 @ 10:37
Sehr geehrter Herr Horneff,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass uns eine individuelle Rechtsberatung über den Blog leider nicht möglich ist. Grundsätzlich liegen Sie jedoch mit Ihrer Einschätzung richtig. Der Anwendungsbereich der ArbMedVV bezieht sich auf das Verhältnis Arbeitgeber/ Arbeitnehmer. Die Vorschriften ArbMedVV dienen allein der Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Zusammenhänge zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit. Reine Eignungsuntersuchungen lassen sich nicht auf die Rechtsgrundlage der ArbMedVV stützen.
Mit freundlichen Grüßen
Lea Paschke
Anonymous
1. Juli 2016 @ 8:01
Guten tag.
Ich bin straßenbahnfahrer und bei meiner untersuchung wurde mir jetzt ein wechsel zwischen sitzender stehender und gehender Tätigkeit angeraten. Wird dieses auch so meinen arbeitgeber mitgeteilt (ich habe dem arzt mein Einverständnis gegeben). Und womit kann ich dann rechnen, da ich ja eigentlich nur sitze außer in meinen pausen.
Danke schon im voraus.
Daniela Windelband
1. Juli 2016 @ 10:05
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Frage. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen und daher nur generell Stellung nehmen können.
Da Sie Ihrem Arzt eine Einverständniserklärung gegeben haben, ist dieser berechtigt, den Befund an Ihren Arbeitgeber weiterzuleiten.
Der Arbeitgeber hat aus dem Arbeitsvertrag heraus auch eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern, welche sich beispielsweise in der ArbMedVV oder auch im Arbeitsschutzgesetz konkretisiert.
Danach muss der Arbeitgeber, soweit es erforderlich ist, Maßnahmen treffen, die die Gesundheit seiner Mitarbeiter schützt. Dies können konkret Änderungen am Arbeitsplatz selbst sein, wie beispielsweise ein rückenfreundlicher Schreibtischstuhl oder auch ein Sitzballkissen für eine feste Vorrichtung, die den Rücken entlastet.
Welche konkreten Schritte der Arbeitgeber unternimmt, bleibt aber ihm im Rahmen der Gesetze überlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion
Pony
19. Juni 2016 @ 15:24
Hallo, ich bin Stahlbauschlosser im Maschinenbau. Außer dem Lärm bin ich soweit keinen Gefahren ausgesetzt, fahre keine Stapler. Nun verlangt die Betriebsärztin von allen Arbeitern, dass wir Röntgenaufnahmen vom Brustkorb machen lassen, Urin in Anwesenheit eines fremden HNO Arztes abgeben müssen, einen Fragebogen über Krankheiten, Alkoholkonsum und Drogenkonsum und Infektionskrankheiten ausfüllen und abgeben müssen. Untersuchung G39. Mit welchen Hintergrund wurde uns nicht erklärt. Wir verweigerten uns, um uns erst einmal rechtlich aufklären zu lassen. Evtl. per Anwalt. Da wurde uns gedroht, mit Meldung beim Chef. Nach Rücksprache mit der Berufsgenossenschaft wurde uns erklärt, dass wir nicht gezwungen werden können, diese Untersuchungen machen zu lassen. Schon das Röntgen birgt ja Gefahren. Und in einen Becher zu urinieren gehöre auch nicht dazu. Wir wurden auch nicht über den Umfang der Schweigepflicht aufgeklärt. Auch zu einem Hörtest wurden wir gezwungen, wobei die Berufsgenossenschaft diese Pflicht schon vor zwei Jahren abgeschafft hat, so wurde gesagt.
Muss ich nunmit Konsquenzen rechnen, wenn ich mich verweigere? Ist die Aufforderung zu all den Untersuchungen rechtens, auch unter Zwang? Vor allem ohne Aufklärung warum und wofür. Die Betriebsärztin verlangt mit Frau Doktor angesprochen zu werden, wobei sie aber keinen Doktortitel hat.
Wie müssen wir/muss ich mich verhalten?
Danke imm Voraus
Lea Paschke
20. Juni 2016 @ 14:56
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir über den Blog keine individuelle Rechtsberatung leisten können und dürfen.
Der von Ihnen angesprochenen Untersuchung nach dem Grundsatz G 39 liegt als Gefährdungsfaktor „Schweißrauche“ zugrunde. Eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der ArbMedVV ist in diesem Bereich dann zu veranlassen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert von 3 mg pro Kubikmeter Schweißrauch überschritten wird.
Die Durchführung dieser Untersuchung wäre verpflichtend, da der Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 2 ArbMedVV eine Tätigkeit nur ausüben lassen darf, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
Der übliche Untersuchungsinhalt enthält einen Lungenfunktionstest, Röntgen der Lunge und ggf. ein Biomonitoring. Das Biomonitoring bezeichnet dabei die Bestimmung von Schadstoffen, die auch in Körperflüssigkeiten wie Urin oder Blut nachgewiesen werden können.
Ob in Ihrem Fall ein Biomonitoring notwendig ist und ein zusätzlicher Fragebogen ausgefüllt werden muss, kann hier nicht abschließend beurteilt werden.
Sofern vorhanden, sollten Sie sich in dieser Angelegenheit an den Betriebsrat wenden oder eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.
Außerdem können Sie sich jederzeit mit Anfragen zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten an die für Sie zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Eine Übersicht der Aufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich finden Sie hier.
Mit freundlichen Grüßen
Lea Paschke
Anonymous
28. April 2016 @ 16:29
Hallo, wenn mein Arbeitgeber die G25 bezahlt hat und ich jetzt wechseln möchte, muss dann mein Ex-Arbeitgeber mir die Bescheinigung aushändigen im Original ? oder muss er überhaupt mir die Bescheinigung nicht aushändigen für meinen neuen Arbeitgeber ?
Dr. Sebastian Ertel
29. April 2016 @ 9:16
Guten Tag,
maßgeblich hierfür sind zunächst die innerbetrieblichen Regelungen, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsvereinbarung.
Der gesetzliche Grundgedanke der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sieht unter § 3 Abs. 4, unterstellt, die G25 wird hiervon erfasst, folgendes vor:
Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat [.] Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen[…].
Insoweit besteht ein Anspruch auf eine Kopie der Bescheinigung (sofern innerbetrieblich nichts anderes vereinbart ist).
Paul Konda
5. April 2016 @ 17:37
Sehr geehrte Frau Paschke.
Ich arbeite als Küchenhelfer in der Küche eines Altenheims, die von einem Caterer (eine 100% Tochtergesellschaft des Betreibers des Heims) geführt wird. Dieser bestellte mich zu einer Pflichtuntersuchung nach §4 ArbMedVV ein, die ich mit dem Hinweis darauf, dass es sich meines Erachtens um eine Angebotsuntersuchung nach §5 handelt (deren Teilnahme ja freiwillig ist, wenn ich nicht irre) verweigerte.
Nun habe ich von meinem Arbeitgeber ein Schreiben erhalten, dass ich verpflichtet sei bis zum 15.04.2016 einen Termin zur Untersuchung beim Betriebsarzt zu machen. Ich bat um eine Begründung welcher Punkt im Anhang 1 der ArbMedVV eine Pflichtuntersuchung rechtfertigt und verweigerte bis zur Antwort auch weiterhin an dieser Untersuchung teil zu nehmen und wies darauf hin, dass ich ggf. ein Arbeitgericht in dieser Angelegenheit anrufen werde. Die Antwort steht noch aus.
Von meinen Kollegen, die alle ausnahmslos die Untersuchung mitgemacht haben erfuhr ich, dass u.a. Urinproben und Blutabnahme zur Untersuchung gehören. Wenn ich den obigen Artikel richtig verstehe muss ich keinerlei Untersuchung dulden. Da unser Betriebsrat salopp formuliert nur ein Sprachrohr des Arbeitgebers ist erwarte ich dort keine Hilfe. Eine Beratung durch einen Fachanwalt ist mir zu aufwändig, weil ich dann Kostenbeihilfe beantragen müsste, weil mein Einkommen sehr niedrig ist. Es ist im Prinzip auch egal, weil ich davon ausgehe, dass mein Arbeitgeber meinen am 15.05.2016 auslaufenden Vertrag (nicht nur wegen meiner Esaklation in diesem Punkt) nicht verlängern wird.
Trotzdem wüsste ich gerne (auch für die Zukunft) , ob ich als Küchenhelfer mit einer vertraglichen Arbeitszeit von 13 Stunden/ Woche und einer realen Arbeitszeit von 15-20 Stunden/ Woche zu einer Untersuchung (die ja keine sein darf, sondern nur eine Vorsorge, wenn ich obigen Text richtig verstehe) nach §4 ArbMedVV verpflichtet werden kann und wäre Ihnen sehr verbunden, wenn sie mich diesbezüglich erhellen könnten.
Ich danke für Ihre Mühe.
Lea Paschke
7. April 2016 @ 11:40
Sehr geehrter Herr Konda,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir über den Blog keine individuelle Rechtsberatung leisten können und dürfen.
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes ist jedoch auch für mich auf den ersten Blick keine Rechtsgrundlage für die Durchführung der dargestellten Pflichtuntersuchung ersichtlich. Insbesondere die Regelungen der ArbMedVV dienen ausschließlich der gesundheitlichen Vorsorge der Beschäftigten (hier ggf. aufgrund von Lärm oder Feuchtarbeiten bzw. Handschuhtragen in Spülbereichen).
Auch §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz legitimieren keine verpflichtenden Blut- und Urinuntersuchungen aller Beschäftigten. Die Vorschriften regeln die für eine Arbeit mit Lebensmitteln erforderliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz. Nur wenn im Rahmen dieser Belehrung Anhaltspunkte vorliegen, dass bei einer Person Hinderungsgründe für die Ausstellung der Bescheinigung bestehen (bspw. Verdacht auf durch Lebensmittel übertragbare Krankheiten), muss vor einer Ausstellung der Bescheinigung durch eine ärztliche Untersuchung der Krankheitsverdacht ausgeräumt werden.
Im Übrigen können Sie sich jederzeit mit Anfragen zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten an die für Sie zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Eine Übersicht der Aufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich finden Sie hier.
Mit freundlichen Grüßen
Lea Paschke
Anonymous
20. Juni 2015 @ 19:09
Sehr geehrte Damen und Herren,
insgesamt beantwortet Ihr Beitrag die wesentlichen Fakten zur medizinischen Vorsorge. Allerdings, habe ich im Rahmen meiner Arbeit als Mitarbeitervertreter an einem Krankenhaus eine gezielte Frage, deren Beantwortung in keiner Publikation zu finden ist, vielleicht können Sie mir weiterhelfen?
Folgender Sachverhalt:
Nach Ausscheiden des Betriebsarztes wurden die Mitarbeiterdaten (in Karteikartenform) in einem medizinischen Sekretariat (Schrank) gelagert. Von der Betriebsärztin benötigte Karteikarten wurden dort von einer bestellten medizinischen Hilfsperson (zunächst Sekretärin, später Schreibkraft) für den Zweck der Untersuchungen herausgesucht und der Betriebs-Ärztin vorgelegt und nach erfolgter Untersuchung wieder einsortiert. Zwischenzeitlich bestimmte der Arbeitgeber, dass diese Karteikarten mit detaillierten Daten von Mitarbeitern in einem „verschlossenen“ Schrank im Vorzimmer des Technischen Leiter (hochfrequentiert) gelagert wird und dessen Mitarbeiterin künftig für die Betriebsmedizinerin tätig ist. Einige Mitarbeiter haben sich nun an die Mitarbeiter-Vertretung gewandt und Bedenken zur Datensicherheit geäußert. Was kann ich in diesem Fall raten bzw. wo erhalte ich weitere Information zur Aufbewahrungssicherheit? Ich hoffe sehr, dass Sie mir behilflich sein können und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlich Grüßen
D.Vreden
Lea Paschke
22. Juni 2015 @ 11:42
Vielen Dank für Ihren Kommentar.
Hinsichtlich Ihrer Fragen zur Gewährleistung angemessener Maßnahmen zur Datensicherheit muss zunächst zwischen der Vorsorgekartei des Arbeitgebers und den ärztlichen Unterlagen des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin unterschieden werden.
Die Vorsorgekartei führt der Arbeitgeber. Sie enthält nach § 3 Abs. 4 ArbMedVV nur die „Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat“. Konkrete Angaben dazu, wie und wo der Arbeitgeber diese Datei führen muss, enthält das Gesetz nicht. Grundsätzlich müssen jedoch gemäß § 9 BDSG die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des Datenschutzrechts zu gewährleisten. Diese Verpflichtung wird in der Anlage zum BDSG näher konkretisiert. Entsprechend sind geeignete Maßnahmen zur Zutritts-, Zugangs-, Zugriffs-, Weitergabe-, Eingabe-, Auftrags- und Verfügbarkeitskontrolle sowie zur Umsetzung des Trennungsgebots zu treffen (weitere Ausführungen zu den einzelnen Maßnahmen finden Sie in unserer Beitragsreihe „TOM und der Datenschutz“).Bei der Festlegung der im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen spielen immer auch die Umstände und Gegebenheiten im konkreten Unternehmen eine wichtige Rolle. Eine abschließende Bewertung ohne umfassende Sachverhaltskenntnisse ist daher an dieser Stelle leider nicht möglich. Regelmäßig wäre die Führung der Vorsorgekartei aber in der Personalabteilung gut untergebracht. Dort in einem verschlossenen Schrank – ähnlich wie auch die Personalakten.
Die ärztliche Dokumentation hingegen, darf alleine der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin führen. Auf diese Daten dürfen ausschließlich Personen Zugriff nehmen, die vom Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin hierzu bestimmt wurden – § 203 StGB (ärztliche Schweigepflicht) findet auch für Betriebsärzte Anwendung (vgl. auch 30. Tätigkeitsbericht LfD Baden-Württemberg 2010/2011, 4. Teil Abschnitt 1 Ziffer 4). Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin ist insoweit verpflichtet, alle gebotenen Maßnahmen zu treffen, die die Daten vor einer unbefugten Offenbarung schützen. Welche Maßnahmen dies sind, kann ebenfalls nur im Einzelfall festgestellt werden.
Eine konkretere Beantwortung Ihre Anfrage ist – zumindest im Rahmen unseres Blogs – leider nicht möglich. Wir hoffen, dass Ihnen unsere Antwort dennoch etwas weiterhelfen konnte.
Viele Grüße
Lea Paschke