Ende letzten Jahres sind grundlegende Änderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft getreten. Die Novellierung der Verordnung hat in der Praxis viele Fragen aufgeworfen: Was darf der Betriebsarzt dem Arbeitgeber nach einer Vorsorgeuntersuchung noch mitteilen? Verpflichtet die ArbMedVV auch zur Duldung körperlicher Untersuchungen? Wie kann neben der gesundheitlichen Vorsorge auch die Eignung der Arbeitnehmer überprüft werden?

Neben diesen Fragen bestehen zudem immer wieder Unklarheiten bei der Durchführung der weit verbreiteten G25-Untersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Häufig stellt sich für den Arbeitgeber insbesondere die Frage, ob die Untersuchung nur freiwillig oder auch verpflichtend vorgenommen werden kann.

Was ist neu in der ArbMedVV?