Dass jede Unternehmenswebsite über ein eigenes Impressum verfügen muss und ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum zu dem Risiko führt, abgemahnt zu werden, ist den meisten Websitebetreibern bereits bekannt. Ein aktuelles Urteil des OLG Hamburg stellt nun fest, dass auch eine fehlende Datenschutzerklärung ein Grund für eine Abmahnung sein kann.

Was galt bisher?

13 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) verpflichtet jedes Unternehmen, eine Datenschutzerklärung in die Unternehmenswebsite einzubinden. In dieser Datenschutzerklärung muss der Besucher der Website zu Beginn des Besuchs u.a. über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informiert werden. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung drohen Bußgelder der Aufsichtsbehörden, welche in der Praxis aber bisher nur selten verhängt wurden.

Das Risiko einer Abmahnung durch Mitbewerber, Verbraucherzentralen oder Abmahnanwälte war bislang auch eher als gering einzustufen. Insbesondere seit einem Urteil des Kammergerichts Berlin aus dem Jahr 2011 galt eine fehlende Datenschutzerklärung als nicht abmahnfähig. Begründet wurde dies damit, dass nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften abmahnfähig ist, sondern nur solche Verstöße, die nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) als wettbe­werbs­relevant einzustufen sind. Genau diese Wettbewerbsrelevanz sah das Kammergericht bei einer Datenschutzerklärung jedoch nicht.

Was ändert sich durch das aktuelle Urteil des OLG Hamburg?

Das Urteil des OLG Hamburg vertritt das genaue Gegenteil und sieht in der Verpflichtung, eine Datenschutzerklärung einzubinden, sehr wohl eine Wettbewerbsrelevanz: „§ 13 TMG soll … jeden­falls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbs­bedingungen geschaffen werden“. Im Ergebnis bedeutet dies, dass eine fehlende oder fehlerhafte Daten­schutzerklärung nach Ansicht des OLG Hamburg abmahnfähig ist.

Das Risiko, von Mitbewerbern, Verbraucherzentralen oder Abmahnanwälten wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Datenschutzerklärung abgemahnt zu werden, steigt. Dies gilt nicht nur für Unternehmen mit Sitz in Hamburg. Mitbewerber und Abmahnanwälte werden sich regelmäßig darauf berufen, dass eine Website deutschlandweit aufrufbar ist und daher auch der Ort des Gerichts vom Abmahnenden frei gewählt werden kann. Dies kann z.B. dazu führen, dass sich selbst ein Unternehmen mit Sitz in Berlin vor Hamburger Gerichten gegen Abmahnungen verteidigen muss.

Wir empfehlen

Soweit wir für Sie die Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten wahrnehmen, achten wir darauf, dass Ihr Webauftritt neben einem Impressum auch über eine aussagekräftige Daten­schutzer­klärung verfügt. Da die Verpflichtung aber auch für Fanpages, Apps oder sonstige mobile Anwendungen gilt, sollten Sie uns bei der Gestaltung entsprechender Dienste frühzeitig beteiligen.