Der Amazon Dash Button soll das Leben vereinfachen: Mit einem Klick auf den optisch ansprechenden Knopf, der sich leicht an einer Waschmaschine oder neben dem Kühlschrank befestigen lässt, wird die nächste Bestellung des vorkonfigurierten Produkts über Amazons Online-Handel aufgegeben. Im Idealfall bekommt der Kunde am übernächsten Tag bereits per Post das neue Paket der Spülmitteltabs, Windeln oder Einwegrasierer ausgeliefert. Im Hintergrund sammelt die hierfür erforderliche Amazon App weitere Informationen des Nutzers, erlaubt aber auch weitere Einstellungen zum Bestellvorgang. So lässt sich hierin die „Sofort-Kauf“-Funktion deaktivieren.

Dennoch wirft der Amazon Dash Button zahlreiche rechtliche Fragen auf. Neben datenschutzrechtlichen Bedenken wird von Verbraucherschützen in erster Linie der vereinfachte Kaufvorgang gerügt. Schließlich habe der Kunde wenig Einfluss auf die Auswahl des Händlers und damit auf den konkreten Preis der gekauften Ware, vielmehr bestünde darüber hinaus die Gefahr der Preismanipulation. Zusätzliche Lieferungsbedingungen seien nur über die App ersichtlich. Des Weiteren fehle es an Transparenz in den Nutzungsbedingungen vom Anbieter, der sich in diesem Regelungskatalog das Recht einräumen lasse, Preis und Ware nachträglich zu ändern.

Die Verbraucherzentrale NRW hat deshalb Anfang September 2016 ein Verfahren gegen Amazon eingeleitet und die Abgabe einer Unterlassungserklärung von dem Internet-Riesen verlangt. Nachdem diese nicht von Amazon abgegeben wurde, erhob die Verbraucherzentrale Klage gegen den amerikanischen Online-Versandhändler.

Das erste Gerichtsurteil ist da

Die Verbraucherschützer konnten nun vor dem Landgericht München I (Az. 12 O 730/17) einen ersten Sieg gegen Amazon erreichen. Das Gericht gab den Verbraucherschützern weitestgehend Recht und bestätige, dass Amazon die Nutzer des Dash Buttons unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren müsse. Auch die AGB wurden kritisiert und vom Münchener Gericht für rechtswidrig befunden. Die Kaufprozedur entspreche nicht den kaufrechtlichen Bestimmungen. Unter anderem wies das Gericht darauf hin, dass der kleine Schalter zwar ein Firmenlogo und ein Hersteller aufweise, jedoch keinen rechtsverbindlichen Hinweis wie „zahlungspflichtig bestellen“ per Knopfdruck.

Im Falle eines rechtskräftigen Urteils müsste Amazon wohl die beanstandeten Nutzungsbedingungen wie auch das gesamte Geschäftsmodell des Amazon Dash Buttons hierzulande grundlegend ändern. Dazu wird es aber zunächst nicht kommen. Denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – und Amazon kündigte bereits an, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Der Rechtstreit wird sich daher womöglich in die nächste Instanz ziehen. Es bleibt also spannend.