Die Betroffenenrechte aus der DSGVO sollten vor allem im Hinblick auf das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) oder das Löschbegehren (Art. 17 DSGVO) hinlänglich bekannt sein. Das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO geht hingegen oftmals unter – nun rückt die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit das Thema in den Fokus. Und auch die Hamburger Aufsichtsbehörde im Datenschutz bestätigt nun diese Forderung.
In ihrer Pressemitteilung vom 22.07.2025 wies sie auf die datenschutzrechtlichen Folgen des am 1. November 2024 in Kraft getretenen Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) hin, wonach die Änderung des Geschlechtseintrages und des Vornamens erleichtert werden soll. Auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage sollen insbesondere trans-, intergeschlechtliche und nichtbinäre Personen diese wesentlichen Änderungen im Personenstandseintrag vornehmen lassen können.
Damit einhergehend können die betroffenen Personen (nach erfolgter Anpassung bzw. Änderung ihres Eintrages) auch diesbezügliche Angaben zu ihrer Person in Datenbanken bzw. Systemen von Unternehmen und sonstigen Stellen ändern lassen. Dieser Wunsch kann also auch die Kontakt- und Stammdaten in CRM-Anwendungen oder der Personalakte betreffen – und berührt überdies indirekt auch besondere Kategorien personenbezogener Daten gem. Art. 9 DSGVO.
Mehrere Beschwerden betroffener Personen in Berlin
Die Berliner Datenschutzbeauftragte wies in diesem Zusammenhang auf Beschwerden von betroffenen Personen hin, denen diese zustehende Änderung ihrer Daten von den Unternehmen erschwert oder auch von der Bezahlung einer „Servicegebühr“ abhängig gemacht worden sind. Trotz der Vornahme eines gewissen Verifikationsprozesses für die anfragende Person dürfen keine hohen Hürden für dieses Anliegen bestehen.
Aus den Grundsätzen der DSGVO (Art. 5 Abs. 1 DSGVO) ergibt sich außerdem, dass Datensätze immer möglichst auf dem neusten Stand und richtig sein sollten. Und ein Blick in die Betroffenenrechte der DSGVO, genauer gesagt in Art. 16 DSGVO, verrät: „Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen“.
Als formell geregeltes Betroffenenrecht wäre dieses Verlangen einerseits grundsätzlich unentgeltlich, andererseits auch innerhalb der Regelfrist von einem Monat in angemessener Weise umzusetzen. Gleichzeitig gilt es auch die weiteren Anforderungen aus Art. 12 ff. DSGVO zu erfüllen, wie die Übermittlung der Datenschutzinformationen zu dieser Verarbeitung und auch die Dokumentation des gesamten Vorgangs für drei Jahre.
Verstöße können Sanktionen nach sich ziehen
Kommen Verantwortliche diesen Betroffenenrechten nicht nach, drohen auch Beanstandungen durch die Aufsichtsbehörde oder ggfs. auch Schadenersatzforderungen der betroffenen Person. Da Änderungen der Geschlechtsangabe oder des Vornamens auch zu Rückschlüssen auf das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung führen können, ist auch eine Einstufung als eine besondere Kategorie personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO nicht auszuschließen. Ein Verstoß gegen die Verarbeitung solcher Daten birgt wiederum ein höheres Sanktionsrisiko, insbesondere dürfte es oftmals an der Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung fehlen, was ein generelles Problem der DSGVO darstellt.
Zudem sei an dieser Stelle kurz erwähnt, dass die Änderung der Datensätze einerseits eine Datenverarbeitung nach der DSGVO darstellt, andererseits aber auch mit dem Anspruch auf Berichtigung ein Anspruch auf Löschung der „veralteten“ Daten immanent ist, sprich formal juristisch betrachtet zwei Verarbeitungsvorgänge zu erfüllen wären.
Fazit
Ungeachtet dieser Thematik stellt sich ohnehin die Frage, ob und in welchen Fällen überhaupt (noch) das Geschlecht einer Person, z.B. von Kund:innen erhoben und in Datenbanken gespeichert werden sollte. Hier könnte auch der Grundsatz der Datenminimierung gegen die Abfrage solcher Informationen sprechen. Darauf macht auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in einer aktuellen Pressemitteilung aufmerksam, in der er betont, dass eine Erfassung des Geschlechts zur Vertragserfüllung in den meisten Fällen nicht notwendig sei und die Option einer geschlechtsneutralen Anrede bestehen sollte. Unternehmen sollten sich darüber im Klaren sein, dass die Einhaltung aller Betroffenenrechte bzw. der Nachweis der ordnungsgemäßen Umsetzung zur Routineprüfung der Aufsichtsbehörden gehört.
30. Juli 2025 @ 14:01
„Da Änderungen der Geschlechtsangabe oder des Vornamens auch zu Rückschlüssen auf das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung führen können, ist auch eine Einstufung als eine besondere Kategorie personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO nicht auszuschließen.“
Wie kann die Änderung eines Vornamens oder der Geschlechtsangabe zu Rückschlüssen auf die sexuelle Orientierung führen? Können Sie das mit einem Beispiel unterlegen?
31. Juli 2025 @ 10:29
Vielen Dank für Ihren Kommentar.
Wir gehen zum Schutz vor Diskriminierungsgefahr der einzelnen Person bei einer von außen bestimmten Zuordnung/Interpretation im Hinblick auch auf den Beziehungsstatus, insbesondere im Zusammenhang mit weiteren Informationen (z.B. das Kaufverhalten bei einem Onlineshop) in diesem Zusammenhang von einem weiten Verständnis dieses Begriffs aus.
Siehe hierzu auch folgende Fundstelle aus der rechtswissenschaftlichen Literatur:
„Auch der besondere Schutz von Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person geht auf das Diskriminierungsverbot in Art. 21 Abs. 1 GRCh zurück. Angaben zur Sexualität betreffen in besonderer Weise die persönliche Intimsphäre. Hierzu gehören nach EG 51 Informationen über Hetero-, Bi-, Homo- und Transsexualität. Risikogeneigt sind auch Informationen über eine erfolgte oder beabsichtigte Geschlechtsumwandlung sowie das Leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. in einer gleichgeschlechtlichen Ehe. Dementsprechend hat der EuGH die Online-Veröffentlichung von namensbezogenen Daten über den Ehegatten, Lebensgefährten oder Partner als Verarbeitung sensibler Daten iSv Abs. 1 eingestuft. Geschützt werden Informationen über sexuelle Praktiken und andere Handlungen, aus denen die sexuelle Orientierung hervorgeht sowie, unter bestimmten Umständen auch die Frage, wer die Partner oder Partnerinnen der betroffenen Personen sind.“ (Petri, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, Art. 9 Rn. 23).
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