Bereits im Januar 2017 teilte die europäische Kommission dem europäischen Parlament und dem Rat mit, Beratungen über Angemessenheitsbeschlüsse für die wichtigsten Handelspartner in Ost- und Südostasien beginnend mit Japan und der Republik Korea einzuleiten. Für Japan besteht bereits ein Angemessenheitsbeschluss.

Nunmehr ist es auch offiziell: Künftig wird die Datenübermittlung von EU-Staaten in das Land von Kimchi und Bulgogi vereinfacht werden. Der Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission wird in Kürze gefasst. Die Gültigkeit dieses Beschlusses wird sich auf gewerbliche Betreiber und den öffentlichen Sektor erstrecken. Im Zuge der Verhandlungen mit der EU wurden u.a. die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse der koreanischen Datenschutzaufsichtsbehörde „PIPC“ gestärkt.

Das weitere Verfahren sieht vor, dass ein Verfahren zur Annahme der Angemessenheitsfeststellung eingeleitet wird. Es wird eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses sowie die Zustimmung eines Ausschusses, der sich aus Vertretern der EU-Mitgliedsstaaten zusammensetzt, eingeholt.

Vorteile des Angemessenheitsbeschlusses

Stellt die EU-Kommission fest, dass ein angemessenes Schutzniveau im Drittland herrscht, so bedarf eine solche Datenübermittlungen keiner besonderen Genehmigung. Die Datenübermittlung kann also auf Grundlage des Angemessenheitsbeschlusses erfolgen. Standardvertragsklauseln müssen nicht abgeschlossen werden. Es darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass solche Angemessenheitsbeschlüsse keine „Freifahrtsscheine“ darstellen. Es sollte auch hier die laufende Entwicklung und Rechtsprechung beobachtet werden, da Angemessenheitsbeschlüsse widerrufen, geändert, außer Kraft gesetzt werden können oder – wie im Falle der Datenübermittlung auf Grundlage des EU-US-Privacy-Shields – vom EUGH einkassiert werden können.

Ein Wunsch an die Kommission

Es sollte in weitere Verhandlungen mit Drittstaaten eingetreten werden, in denen das datenschutzrechtliche Schutzniveau mit jenem innerhalb der EU vergleichbar ist, um Angemessenheitsbeschlüsse zu fassen. Dies stellt insbesondere für international agierende Unternehmen einen erheblichen Vorteil dar und vereinfacht das Datenschutz-Management erheblich.