Öffentliches Konsultationsverfahren des BfDI

Am 10.Februar 2020 veröffentlichte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) ein Konsultationsverfahren zum Thema „Anonymisierung unter der DSGVO unter besonderer Berücksichtigung der TK-Branche“ mit einem Draft, zu dem Akteure aus Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Verwaltung bis zum 23.März 2020 eine Stellungnahme abgeben können.

Anonymisierung

Doch was beinhaltet das Papier eigentlich und was ist mit Anonymisierung nach Auffassung des BfDI gemeint?

Eine Anonymisierung

  • liege vor, wenn der Personenbezug von Daten derart aufgehoben sei, dass er nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskräften wiederhergestellt werden könne.
  • stelle eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar und bedürfe als solche einer Rechtsgrundlage.

Je nach Kontext und Zweck der Anonymisierung kommen dem Entwurf nach mehrere Rechtsgrundlagen in Betracht, auf weiter unten aufgeführt werden.

Derzeit existieren kaum gesetzliche Regelungen zur Anonymisierung. Lediglich im Erwägungsgrund (26) zur DSGVO wird klargestellt, dass die Grundsätze des Datenschutzes nicht für anonyme Informationen gelten sollten, also solche, welche sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.

Die Rechtslage zum Begriff Anonymisierung ist bekanntlich unklar und umstritten. Die Meinungen gehen auseinander hinsichtlich der Frage, ob die Anonymisierung personenbezogener Daten eine Verarbeitung darstellt, die einer Rechtsgrundlage bedarf. Und welche Rechtsgrundlage das sein kann, darüber herrscht ebenfalls Uneinigkeit.

Der BfDI vertritt einen weitgefassten Anonymisierungsbegriff in dem Sinne, dass er

  • letztlich jeglichen Umgang mit personenbezogenen Daten umfasst und
  • voraussetzt, dass der Personenbezug der Daten, welche durch Entfernen einzelner Elemente verändert werden, aufgehoben wird.

Anonymisierung ist mithin das Ergebnis der Verarbeitung personenbezogener Daten. Sogar das Aggregieren, also die Zusammenfassung von personenbezogenen Daten kann durch eine Inhaltsveränderung eine Anonymisierungsmethode und somit eine Veränderung i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen.

Eine absolute Anonymisierung derart, dass die Wiederherstellung des Personenbezugs für niemanden möglich ist, wird häufig nicht möglich sein und darf im Regelfall datenschutzrechtlich auch nicht gefordert sein. Ausreichend ist in der Regel, dass der Personenbezug derart aufgehoben wird, dass eine Re-Identifizierung praktisch nicht durchführbar ist, weil der Personenbezug nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskräften wiederhergestellt werden kann.

  1. Wenn schon das Löschen personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO eine Verarbeitung darstellt, dann muss auch die Anonymisierung unter den Begriff der Verarbeitung subsumiert werden. Eine Rechtsgrundlage ist also nach Ansicht des BfDI zwingend erforderlich.Folgende Rechtsgrundlagen werden angeführt und zur Diskussion gestellt:
    1. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO: Einwilligung der betroffenen Person
    2. Art. 6 Abs. 4 DSGVO i. V. m. der ursprünglichen Rechtsgrundlage:
      Eine Anonymisierung stellt eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten dar, deren Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck vereinbar sein muss, vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO. Für die Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Erhebungszweck nennt Art. 6 Abs. 4 DSGVO fünf Kriterien, die im Einzelfall durch den Verantwortlichen einer Abwägung zugeführt und wertend zueinander in Beziehung gesetzt werden müssen.
    3. Art. 6 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 17 Abs. 1 DSGVO:
      Soweit die personenbezogenen Daten der Pflicht zur unverzüglichen Löschung gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO unterfallen, können diese ggf. auch gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO anonymisiert werden. Dies ist unter der Prämisse möglich, dass die Anonymisierung dem Löschen gleichgesetzt werden kann.
    4. § 96 Abs. 3 TKG:
      Teilnehmerbezogene Verkehrsdaten dürfen unter den Voraussetzungen des § 96 Abs.3 S. 1 TKG zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen anonymisiert werden, sofern der Betroffene in diese Verwendung eingewilligt hat.
    5. § 98 Abs. 1 TKG:
      Standortdaten dürfen nach § 98 Abs. 1 S. 1 TKG zur Bereitstellung von Diensten (z.B. Ortungsdienste) mit Zusatznutzen im erforderlichen Umfang und innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie anonymisiert werden oder wenn der Teilnehmer dem Anbieter seine Einwilligung erteilt hat.
    6. § 96 Abs. 1 S. 2 Alt. 2/Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO i. V. m. § 96 Abs. 1 S. 3 TKG:
      Nach § 96 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 TKG dürfen Verkehrsdaten nur verwendet werden, soweit dies durch andere gesetzliche Vorschriften begründete Zwecke erforderlich ist. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO erlaubt eine Datenverarbeitung, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist. Insofern verpflichtet § 96 Abs. 1 S. 3 TKG den Diensteanbieter, die Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen. Da die personenbezogenen Daten auch durch deren Anonymisierung gelöscht werden können, ist die Anonymisierung von Verkehrsdaten gemäß § 96 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO möglich.

Der BfDI verfolgt damit das Ziel, den geltenden Rechtsrahmen für die Anonymisierung personenbezogener Daten durch Verantwortliche aufzuzeigen und eine öffentliche Diskussion darüber anzustoßen.

Der BfDI hat angekündigt, nach Auswertung der im Rahmen der Konsultation eingehenden Stellungnahmen ein Positionspapier zu veröffentlichen, um allen Verantwortlichen, insb. aus dem Telekommunikationssektor, eine Orientierung zur Anonymisierung zu geben.

Wir werden die spannende und laufende Diskussion um das Konsultationspapier verfolgen und über die Auswertungsergebnisse wieder berichten.