…nein! Dies hat erst kürzlich das Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westphalen entschieden (Urteil vom 06.05.2015 – 8 A 1943/13). Vorausgegangen war diesem Urteil folgender Sachverhalt: Der Kläger, ein Rechtsanwalt, bat das Verwaltungsgericht Aachen, ihm das interne Telefonverzeichnis, welches die dienstlichen Durchwahlnummern aller Richter und sonstigen Beschäftigen des Gerichts enthält, zur Verfügung zu stellen. Was bei anderen Gerichten teilweise unproblematisch ist, erwies sich im vorliegenden Fall als scheinbar unüberwindbare Hürde. Denn der Präsident des Verwaltungsgerichts verweigerte die Herausgabe. Hatte die dagegen erhobene Klage in erster Instanz erstaunlicherweise zunächst noch Erfolg, lehnte die zweite Instanz zumindest die Weitergabe von den Durchwahlnummern der Richter vorbehaltlos ab.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Zwar bejaht das Gericht den auch auf Seiten des Anwalts als natürliche Person grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (hier konkret § 4 Abs. 1 IFG NRW). Ebenso unproblematisch werden die streitgegenständlichen Telefonlisten als amtliche Informationen eingestuft, da es sich um Informationen handele, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt worden seien. Jedoch stehe dem Auskunftsanspruch bezüglich der Richter-Durchwahlnummern der Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 lit.a IFG NRW entgegen. Danach ist ein Antrag auf Informationszugang insbesondere dann abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der gewünschten Informationen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt. Im hiesigen Fall lag nach Auffassung des Gerichts eine Beeinträchtigung vor, begründet mit dem Argument, dass durch die Weitergabe von Durchwahlnummern aller Richter die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes als staatliche Einrichtung gestört sei. Vor allem könnte es zu einer Erschwerung effektiver Aufgabenerledigungen sowie zur Unterbrechung von Arbeitsabläufen kommen. Dies müsse nicht hingenommen werden.
Dass ein ungestörter Arbeitsablauf auch mittels einer von den Richtern aktiv eingesetzten Rufumleitung hergestellt werden könnte, sei nur als ein Gegenargument in den Raum geworfen. Zudem handelt es sich bei einem Anwalt nicht typischerweise um eine Person mit „querulatorischer Neigung“, selbst bei wiederholten Anrufen. Ist der Blick demgegenüber auf die freie Wirtschaft gerichtet, ist die Entscheidung aber nachvollziehbar, denn oftmals werden dort ebenfalls keine Durchwahlnummern von den jeweiligen Ansprechpartnern bekanntgegeben.
Einzig überraschend ist, dass das Gericht bei den Durchwahlnummern der restlichen Beschäftigten des Gerichts keinen Ausschlussgrund sieht. Bezüglich derer hat der Anwalt also einen Anspruch auf Herausgabe, vorausgesetzt jedoch diejenigen haben in die Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten eingewilligt (siehe § 9 Abs. 1 IFG NRW). Diese Differenzierung zwischen Richtern und sonstigen Beschäftigten wirkt dann doch eher mühsam konstruiert als konsequent bzw. klarstellend. In der Praxis wird das Einholen einer Einwilligung von den betroffenen Personen zudem schwer händelbar sein, denkt man nur an den Aufwand, von jedem Mitarbeiter eine den Anforderungen genügende Erklärung zu bekommen.
Im Ergebnis ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Großen und Ganzen überzeugend und nicht sehr überraschend. Dass nun einige Anwälte, die bereits im Besitz der vollständigen Durchwahllisten sind, eine Art „Vorteil“ haben könnten, ist dann wohl der bittere Beigeschmack.
Vergleichbare Szenarien?
Die Problematik „Herausgabe interner Telefonlisten“ ist generell aber nichts Neues mehr. Dabei sei beispielsweise an die Schlagzeile, dass die Piratenpartei Telefonlisten von Beschäftigten des Jobcenters im Internet veröffentlicht hat, ohne die Liste rechtmäßig erlangt zu haben (siehe Jahresbericht des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit hier zum Download). Aber auch unserer Beitrag „Medienprivileg: ja- Datenschutz: nein?“ beschäftigte sich schon mit der Thematik, dass es einer Einwilligung der Mitarbeiter bedarf, wenn personenbezogene Daten, wie etwa Telefonnummer der Mitarbeiter, im Internet veröffentlicht werden.