Diese Frage wird in der Judikatur sehr unterschiedlich beurteilt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sieht den Arbeitgeber nicht als Diensteanbieter i.S.d. TKG an: Belassen die Beschäftigten bei Nutzung des Arbeitsplatzrechners die eingehenden E-Mails im Posteingang bzw. die versendeten im Postausgang, so unterliegt der Zugriff des Arbeitgebers auf diese Daten nicht den rechtlichen Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses.