Im Dezember 2021 ist das neue Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Kraft getreten. Was dies für den Datenschutz allgemein bedeutet, hatten wir hier einmal erläutert.
Für Arbeitgeber stellte sich bisher die Frage, ob sie das Fernmeldegeheimnis beachten müssen, wenn sie ihren Beschäftigten das Internet zu privaten Zwecken zur Verfügung stellen. Mit Schaffung des TTDSG verband sich die Hoffnung, dass der Gesetzgeber Klarheit schafft, nachdem die Rechtsprechung dazu tendierte, den Arbeitgeber nicht in der Verpflichtung zu sehen.
Ist der Arbeitgeber nun zur Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet? Wie verhält sich die Anwendung des TTDSG zur DSGVO? Welche Fallstricke sind da zu beachten?
Diesen Fragen soll im nachfolgenden Beitrag „Arbeitgeber und das Fernmeldegeheimnis nach dem TTDSG“ nachgegangen werden, die unser Mitarbeiter Olaf Rossow in der Zeitschrift „Datenschutz und Datensicherheit“ 2/2022 veröffentlicht hat und hier kostenfrei als pdf heruntergeladen werden kann.
16. März 2022 @ 8:48
Moin!
Sie schreiben unter 3.3 in Ihrem sehr lesenswerten Aufsatz, dass nunmehr die Entgeltlichkeit der Diensteerbringung eine Voraussetzung (wenn ich richtig verstehe: für die Geschäftsmäßigkeit) sei. Leider finde ich dazu keinen Beleg bzw. Verweis. Könnten Sie das bitte näher erläutern?
Danke!
11. April 2022 @ 19:47
Moinsen!
Ich versuche einmal, Ihre Frage zu beantworten: § 3 Nr. 61 TKG-neu bestimmt, dass ein Telekommunikationsdienst ein in der Regel gegen Entgelt über Telekommunikationsnetze erbrachter Dienst ist. Der Arbeitgeber handelt aber nicht gegen Entgeltlichkeit, so zumindest meine These unter 3.1. Daher kommt es nicht auf die Frage an, ob Geschäftsmäßigkeit vorliegt, da dieses Merkmal der Entgeltlichkeit auf jeden Fall fehlt, wie unter 3.1 hingewiesen. Es kommt also auf das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit nicht mehr an, selbst wenn man es bejahen wollte.
Ich hoffe, die Erklärung hat geholfen.
Viele Grüße
Olaf Rossow