Neue Arbeitnehmer müssen sich in vielen Unternehmen vor einer endgültigen Einstellung dem Betriebsarzt vorstellen. Dort finden je nach konkreter Tätigkeit Vorsorgen und/ oder Einstellungsuntersuchungen statt. Werden in dem Termin beim Betriebsarzt nur Vorsorgen oder nur Einstellungsuntersuchungen vorgenommen, ist der ganze Prozess relativ unkompliziert. Schwieriger wird es, wenn beide (Vorsorge, insbesondere die Pflichtvorsorge, und Einstellungsuntersuchung) durchgeführt werden sollen.
Die Vorsorgen sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) geregelt. Für die Durchführung von Eignungsuntersuchungen bedarf es gesetzlicher Regelungen außerhalb der ArbmedVV.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Das Ziel der Vorsorge ist ein individueller Gesundheitsschutz sowie die ärztliche Beratung und Aufklärung. Untersuchungsergebnisse werden im Regelfall nicht an den Arbeitgeber kommuniziert. Die Kommunikation an den Arbeitgeber wurde von einer Ergebnismitteilung durch eine Vorsorgebescheinigung, die Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass eine Vorsorge stattgefunden hat und wann aus ärztlicher Sicht eine weitere Vorsorge angezeigt ist, ersetzt.
Einstellungsuntersuchung
Einstellungsuntersuchungen dienen demgegenüber der Feststellung der gesundheitlichen Eignung. Das Ergebnis wird insoweit kommuniziert, als dem Arbeitgeber mitgeteilt wird, ob die Eignung uneingeschränkt, mit Einschränkungen oder gar nicht besteht.
Umsetzung
Da Vorsorge und Einstellungsuntersuchung unterschiedliche Ziele verfolgen und dies dem Arbeitnehmer gegenüber auch hinreichend deutlich werden muss, bedarf es grundsätzlich einer getrennten Beratung und Untersuchung (§ 3 Abs. 2 ArbMedVV).
Nur wenn betriebliche Gründe dies erfordern kann in Ausnahmefällen eine gemeinsame Durchführung erfolgen. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer zwingend über die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung zu informieren.
Auch ist der durchführende Arzt verpflichtet, Vorsorge und Beratung jeweils separat zu betrachten. Folglich müssen, sofern der Arbeitnehmer nicht einem anderen zustimmt, erforderliche Informationen zweimal eingeholt werden, Dokumentation getrennt durchgeführt werden (u.U. durch zwei separate Akten) und Bescheinigungen mit Informationen zur Vorsorge und zur Eignung klar voneinander getrennt werden.