Bei einem Asset Deal werden die Wirtschaftsgüter eines Unternehmens einzeln an den Käufer übertragen. Dieser zahlt somit nicht einen Preis für das gesamte Unternehmen, sondern Einzelpreise für die verschiedenen Wirtschaftsgüter, die Assets. Gerne wird diese Form auch von Insolvenzverwaltern benutzt, um aus Teilbereichen des Unternehmens noch Gewinn schlagen zu können. So werden immer auch Kundendaten verkauft, die für verschiedene Branchen einen weitaus höheren Wert haben können als z.B. eine Fertigungsmaschine, da diese für Marketingzwecke des neuen Eigentümers von hohem Wert sein können.
Was hat das Ganze mit Datenschutz zu tun?
Werden Kundendaten verkauft, müssen grundsätzlich datenschutzrechtliche Aspekte geprüft werden. Handelt es sich bei den Kunden um natürliche Personen, bestehen die zu verkaufenden Kundendaten aus personenbezogenen Daten, die durch das Datenschutzrecht besonders geschützt sind (vgl. u.a. § 28 BDSG).
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat in einem Fall verkaufter E-Mail-Adressen Bußgelder in je fünfstelliger Höhe gegen den Verkäufer und den Käufer der Daten verhängt – mittlerweile unanfechtbar.
Welche Daten dürfen wann verkauft werden?
Hinsichtlich des Verkaufs von Daten, die unter das sogenannte Listenprivileg fallen, wird häufig die Regelung des § 28 Abs. 3 BDSG als Rechtsgrundlage angesehen. Zu den Listendaten gehören beispielsweise Name, Geburtsjahr und Anschrift.
Schaut man sich jedoch den Zweck der Regelung des § 28 Abs. 3 BDSG genauer an, kann daran durchaus gezweifelt werden. Durch § 28 Abs. 3 BDSG werden verbindliche Regelungen zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels und der Werbung festgelegt. Bei einem Assest Deal steht jedoch der Verkauf von Daten im Rahmen eines Unternehmens(teil)verkaufs im Vordergrund und gerade nicht die Verfolgung von Werbezwecken. Allenfalls könnte man den Datenverkauf unter den Begriff des Adresshandels fassen.
Selbst wenn man die Veräußerung von Listendaten als zulässig erachten wollte, stellt sich das Problem, wie mit den verbleibenden Kundendaten wie z.B. E-Mail-Adressen, Kontonummern, Telefonnummern oder sogar Kaufhistorien zu verfahren ist.
§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG
Vorzugswürdiger erscheint es, den Verkauf der Daten in Form eines Asset Deals anhand der Regelung des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG datenschutzrechtlich zu bewerten. Hierbei ist eine Abwägung der berechtigten (wirtschaftlichen) Interessen der verantwortlichen Stelle (Verkäufer) mit den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen (Kunden) vorzunehmen.
Das wirtschaftliche Interesse der verantwortlichen Stelle besteht in der Abwicklung des Asset Deals, insbesondere in der Durchführung der Transaktion. Diesem Interesse entgegenstehende schutzwürdige Interessen des Betroffenen drängen sich nicht auf. Insbesondere Kunden, die bereits in einer geschäftlichen Beziehung zu dem veräußernden Unternehmen stehen, werden diese Geschäftsbeziehung auch nach der Veräußerung aufrechterhalten. Darüber hinaus wird ein Übertragungsinteresse des Betroffenen bestehen, damit dieser im Gewährleistungs- oder Schadensfall entsprechende Ansprüche geltend machen kann.
Im Ergebnis überwiegen die Vorteile des Betroffenen an einer Datenübermittlung, sodass diese nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG datenschutzkonform gestaltet werden kann.
Was ist mit einer Einwilligung?
Sofern § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG nicht als einschlägige Rechtsgrundlage angesehen wird, bleibt die Möglichkeit einer entsprechenden Einwilligungserklärung. Wurde diese nicht im Vorfeld der Geschäftsbeziehung eingeholt, müsste dieses nachgeholt werden. Geht man von durchschnittlich mehreren 10.000 Datensätzen aus, wäre der administrative und finanzielle Aufwand enorm und angesichts zu vermutender geringer Response-Werte keine taugliche Alternative.
Fazit
Der Verkauf von Kundendaten in Form eines Asset Deals ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG möglich. Die Einholung von Einwilligungen ist nicht nur praktisch mit einem erheblichen Aufwand verbunden, sondern wird hinsichtlich geringer Rücklaufquoten auch im Ergebnis vermutlich keinen Erfolg versprechen.