So sieht es zumindest die finnische Datenschutzbehörde

Art. 15 Abs. 3 DSGVO räumt Betroffenen das Recht ein, vom Verantwortlichen eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Letzterer verarbeitet, zu erhalten. Wie weit das Recht auf Kopie tatsächlich reicht, war in der Vergangenheit bereits häufig ein Thema. So äußerten sich verschiedene Aufsichtsbehörden mit teils voneinander abweichenden Auffassungen zum Umfang des Rechts auf Kopie.

Ein kurzer Rückblick: Urteile von BAG und BGH zum Umfang des Rechts auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

In diesem Jahr sind bereits zwei Urteile zur Thematik ergangen. Sowohl das Bundesarbeitsgericht (BAG) als auch der Bundesgerichtshof (BGH) haben sich mit dem Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO beschäftigt.

In seinem Urteil vom 27.04.21 (2 AZR 342/20) stellt das BAG fest, dass die betroffene Person, die von ihrem Recht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO Gebrauch macht, darlegen muss, welche personenbezogenen Daten als Kopie durch den Verantwortlichen zur Verfügung gestellt werden sollen. Dem gewissermaßen entgegen steht das Urteil des BGH vom 15.06.2021 (VI ZR 576/19), in dem ein umfassender Anspruch auf Auskunft statuiert wird, ebenso wie der Anspruch, zu allen Daten eine Kopie zu fordern. Dieser Anspruch bezieht sich nach Ansicht des BGH z. B. auch auf interne Vermerke, d.h. auch Notizzettel, auf denen sich personenbezogene Daten des Betroffenen finden, diese sind nach Ansicht des BGH vom Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst. Zudem steht dem Betroffenen nach Ansicht des BGH auch zu, Informationen zu Inhalten zu fordern, die ihm bereits bekannt sind.

Rechtssicher ist demnach davon auszugehen, dass das Recht auf Kopie nach Art. 15 DSGVO weit auszulegen ist.

Die Ansicht der finnischen Datenschutzbehörde: Recht auf Kopie umfasst auch aufgezeichnete Telefongespräche

Interessant ist in diesem Kontext auch die Auffassung der finnischen Datenschutzbehörde: Im Juni dieses Jahrs entschied die Behörde in einem Kohärenzverfahren zu Fragen des Auskunftsanspruches bezüglich Aufzeichnungen von Telefongesprächen.

Hintergrund der Entscheidung war folgender: Ein Betroffener stellte ein Auskunftsersuchen bei einem Verantwortlichen und verlangte in diesem Zusammenhang auch die Herausgabe der Aufzeichnung eines Telefongesprächs. Der Verantwortliche verweigerte die Herausgabe der Gesprächsaufzeichnung unter Berufung auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO, wonach das Recht auf Kopie i. S. d. Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen darf. Der Verantwortliche führte diesbezüglich aus, dass auf der Gesprächsaufzeichnung auch die Stimme einer anderen Person (im Folgenden: Gesprächsteilnehmer) erkennbar sei und die Herausgabe deshalb die Rechte und Freiheiten des Gesprächspartners beeinträchtigen würde.

In diesem Zusammenhang stellte die finnische Aufsichtsbehörde zunächst fest, dass es sich bei der Stimme einer Person um ein personenbezogenes Datum i. S. d. DSGVO handelt, weshalb sich Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch auf aufgezeichnete Telefongespräche erstreckt.

Die finnische Behörde wies das Argument des Verantwortlichen, die Einschlägigkeit des Art. 15 Abs. 4 DSGVO, mit der Begründung zurück, dass eine solche Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten des Gesprächsteilnehmers dann nicht besteht, wenn Letzterer die Gesprächsaufzeichnung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit durchführt. Aufgrund dieser Ausführungen der Behörde wird davon ausgegangen werden können, dass es sich bei dem Gesprächsteilnehmer im konkret in Rede stehenden Fall vermutlich um einen Beschäftigten des Verantwortlichen handelte, der mit dem Betroffenen in telefonischem Austausch stand.

Aufgrund der Ausführungen der Behörde, dass die Gesprächsaufzeichnung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte der Beschäftigten führe, wird unterstellt, dass vorliegend der berufliche Kontext der Betroffenen beim Verantwortlichen ausschlaggebend für die Negierung der Beeinträchtigung war.

Die Behörde äußerte sich auch dazu, dass die Ausnahmeregelung des Art. 15 Abs. 4 DSGVO bei Telefongesprächen nicht anwendbar sein könne, da bei solchen Gesprächen zwangsläufig auch die personenbezogenen Daten des anderen Gesprächsteilnehmers verarbeitet werden. Würde die Ausnahme des Art. 15 Abs. 4 DSGVO hier greifen, würde sie zur Regel.

Die Gesprächsaufnahmen sind dem Betroffenen auch in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, wenn der Betroffene einen elektronischen Antrag stellt und sich auch nicht entgegenstehend äußert.

Fazit

Neben der weiten Auslegung des Umfangs des Art. 15 Abs. 3 DSGVO durch den BGH im Juni 2021 scheint auch in anderen europäischen Ländern die Tendenz dahinzugehen, dass das Recht auf Kopie weit auszulegen ist.