Auch unter der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt das Rechtsprinzip „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“. Das heißt grundsätzlich ist die Verarbeitung personenbezogener Daten verboten, es sei denn es liegt eine rechtliche Grundlage als Legitimation der Datenverarbeitung vor. In der DSGVO wird die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung in Artikel 6 geregelt. Demnach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn

  • eine Einwilligung der betroffenen Person vorliegt,
  • sie zur Erfüllung eines Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder,
  • zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder,
  • zum Schutze lebenswichtiger Interessen oder,
  • zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt oder
  • aufgrund einer Interessenabwägung erforderlich ist.

Vielfach holen Unternehmen im Zuge der Umstellung auf die DSGVO für fast jede Datenverarbeitung eine Einwilligung ein. Dies ist jedoch nicht immer eine gute Idee. Sobald eine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten greift, sollte auch auf diese zurückgegriffen werden. Zum einen kann eine solche Einwilligung nicht freiwillig erteilt worden sein, da ja die Datenverarbeitung eben z.B. vertraglich erforderlich ist oder zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen notwendig ist. Zum anderen kann der Betroffene seine Einwilligung jederzeit widerrufen und dann dürfen die Daten auch zur vertraglichen Erfüllung oder anderen Rechtmäßigkeiten nicht mehr genutzt werden.

Um erst gar nicht in die Gefahr von widerrufenen Einwilligungen zu kommen, prüfen Sie bitte vorrangig immer, ob sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützt. Dieser ist der Einwilligung aufgrund der rechtlichen Beständigkeit klar Vorrang zu gewähren.