Im November haben wir darüber informiert, dass Arbeitsstätten gem. § 28b Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) a.F. grundsätzlich nur noch dann betreten werden dürfen, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte geimpft, genesen oder getestet sind (Abfrage 3G-Status).

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Mit Ablauf des 19. März 2022 ist diese allgemeine Pflicht zur Abfrage des 3G-Status nun entfallen. Denn die entsprechende Regelung in § 28b Abs. 1 IfSG a.F. war von vornherein gem. § 28b Abs. 7 IfSG a.F. zeitlich begrenzt und die neue Regelung des § 28b IfSG, die zum 20. März 2022 in Kraft getreten ist, sieht nun keine entsprechende Pflicht mehr vor.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Wenn die gesetzliche Pflicht zur Erhebung des 3G-Status am Arbeitsplatz entfällt, so gibt es in der Regel auch keine datenschutzrechtliche Erlaubnis mehr, diese Daten zu erheben. Arbeitgeber sollten daher grundsätzlich die entsprechende Verarbeitungstätigkeit einstellen und diese Daten nicht weiter erheben.

Die Abfrage des 3G-Status ist also in Zukunft grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten nur noch dort, wo diese gesetzlich geregelt sind, also z. B. gem. § 28a Abs. 7 Nr. 2 IfSG für Schulen, Kitas, Justizvollzugsanstalten, Krankenhäuser, Pflegedienste und bestimmte Gemeinschaftseinrichtungen und Massenunterkünfte.

Darüber hinaus müssen sich Arbeitgeber Gedanken machen, wann die in der Vergangenheit im Rahmen der 3G-Abfrage gespeicherten Daten gelöscht werden müssen. Eine Aufbewahrungspflicht ist für die in der Vergangenheit erhobenen Daten grundsätzlich nicht zu erkennen. Sofern nicht eine andere Rechtsgrundlage gefunden wird – was regelmäßig bei Gesundheitsdaten nicht der Fall sein

Was ist, wenn mein Bundesland Sonderregelungen bis zum 2. April 2022 getroffen hat?

Der Gesetzgeber hat den Bundesländern jedoch noch eine kleine Möglichkeit gelassen, alte Rechtsverordnungen bis zum Ablauf des 2. April 2022 aufrechtzuerhalten. Diese Möglichkeit findet sich in § 28a Abs.10 IfSG relativ versteckt im letzten Satz: Demnach darf (verkürzt gesagt) eine vor dem 19. März 2022 auf Grundlage des IfSG erlassene Rechtsverordnung bis zum Ablauf des 2. April 2022 aufrechterhalten werden, soweit die in der jeweiligen Rechtsverordnung genannten Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 sein könnten. Gemeint sind hiermit hauptsächlich die Corona-Verordnungen der einzelnen Länder.

Sofern die Corona-Verordnungen der einzelnen Länder also noch eine allgemeine Pflicht zur 3G-Abfrage enthalten, kann diese bis zum Ablauf des 2. April 2022 bestehen. In der Regel enthalten die Corona-Verordnungen der Länder aber keine allgemeine Pflicht zur Abfrage des 3G-Status, sondern regeln höchstens Ausnahmen für bestimmte Einrichtungen – z. B. mit Publikumsverkehr. Hier müssen Unternehmen und Behörden also die jeweiligen Verordnungen der Länder noch einmal kurz prüfen.

Fazit

Die meisten Arbeitgeber müssen aufgrund der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes tätig werden. Die 3G-Erhebung ist nur noch für ganz bestimmte Einrichtungen vorgeschrieben. Findet sich keine Rechtsgrundlage für die Erhebung, sind die Daten grundsätzlich ohne weiteres Abwarten zu löschen und dürfen auch nicht mehr erhoben werden. Vergleichen Sie hierzu auch die Pressemitteilung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen „3G-Nachweis und Kontaktdaten – einfach zerreißen reicht nicht!“ vom 23. März 2022.