Dass eine kooperative Zusammenarbeit mit den Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu empfehlen ist, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 09.05.2019 (Az.: 1 K 760/18.MZ).

Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde: Der Betreiber eines erotischen Tanzlokals hatte im Innen- und Außenbereich des Etablissements Videokameras installiert. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz forderte den Betreiber auf Grundlage von Art. 58 Abs. 1 lit. a) DSGVO auf, Auskunft über die näheren Umstände, insbesondere den Umfang der Videoüberwachung zu erteilen. Diesem Verlangen kam der Verantwortliche trotz wiederholter Aufforderung nicht nach. Daraufhin verhängte die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 €.

Das VG Mainz wies die hiergegen erhobene Klage des Lokalbetreibers ab. Nach Ansicht des Gerichts steht der Datenschutz-Aufsichtsbehörde ein Auskunftsanspruch gegen den für die Videoüberwachung Verantwortlichen zu. Die Behörde kann ihn gemäß Art. 58 Abs. 1 lit. a) DSGVO anweisen, alle Informationen bereitzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Nach den Ausführungen des Gerichts hat der nationale Gesetzgeber dies in § 40 Abs. 4 BDSG aufgenommen und dahingehend konkretisiert, dass der Auskunftspflichtige unter Umständen die Beantwortung von Fragen mit Rücksicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht ablehnen kann. Der Behörde kommt nach Ansicht des Gerichts damit auch die Befugnis zu, durch einen Verwaltungsakt zu handeln und die Handlungsaufforderung ggf. mit einem Zwangsgeld durchzusetzen.

Auch die im Ermessen der Behörde stehende Auswahl der Fragen sowie die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds beanstandete das Gericht im vorliegenden Fall nicht.