Mit der Safe-Harbor-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat dieser nicht nur das Abkommen zwischen den USA und Europa für einen rechtskonformen Datentransfer gekippt. Fast unbemerkt blieb die Entscheidung dazu, dass die nationalen Aufsichtsbehörden ein eigenes Klagerecht haben müssen, um zukünftig gerichtlich gegen Entscheidungen der EU-Kommission vorgehen zu können. Ein solches Klagerecht kennt das deutsche Recht bisher nicht. Sofern Behörden z.B. das Safe-Harbor-Nachfolgeabkommen – das Privacy Shield – gerichtlich überprüfen wollen, müssten zunächst z.B. Bußgelder an Unternehmen verhängt werden, um eine gerichtliche Klärung herbeizuführen.
Damit soll jetzt bald Schluss sein, auf Initiative des Bundesrates hat die Bundesregierung (genauer gesagt das Bundesministerium des Inneren) nunmehr angekündigt, dass ein eigenes Klagerecht für die Aufsichtsbehörden in Arbeit ist.
Die Bundesregierung will das Klagerecht im Zuge der „Umsetzung“ der neuen Anforderungen durch die Datenschutz-Grundverordnung mitregeln. Es kann daher erwartet werden, dass ein Klagerecht ab Mai 2018 besteht. Das konkrete Verfahren ist derzeit unklar. Ein direkter Antrag beim Europäischen Gerichtshof nach Art. 263 AEUV soll aber wohl nicht möglich sein. Insgesamt darf man gespannt sein, welche Lösung hierfür vom Gesetzgeber gefunden wird.
Im Ergebnis ist die Initiative zu begrüßen, da zukünftig Aufsichtsbehörden nicht mehr den Umweg über die Unternehmen nehmen müssen, um Entscheidungen der EU-Kommission überprüfen zu lassen. Das nimmt die Unternehmen aus der Schussbahn und führt zu mehr Rechtssicherheit.