Am 14.11.2019 haben die Aufsichtsbehörden von Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Bayern und der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit inhaltlich übereinstimmende Presseerklärungen zum Einsatz von Tracking Tools, insbesondere zu Google Analytics veröffentlicht.
Nur noch mit Einwilligung
Es wird dabei die Meinung vertreten, bei der Einbindung von Drittanbietern auf Webseiten und Apps die eine Analyse des Webseitenbesuchers ermöglichen und/oder die Drittanbieter die Daten auch für eigene Zwecke nutzen, ist eine Einwilligung notwendig. Als Beispiel wird hier Google Analytics genannt.
Die Aufsichtsbehörden verweisen auf eine Vielzahl von Beschwerden und Kontrollanregungen zu unzulässigen Webseiten und der Absicht diesen nachzugehen. Jeder Webseitenbetreiber sollte daher prüfen welche Tools und Anbieter er einbindet und ob er diese wirklich benötigt oder vielleicht auch ohne Einbußen darauf verzichten könnte.
Die rechtliche Einschätzung der Datenschutzaufsichtsbehörden ist unserer Meinung nach durchaus fragwürdig, so fehlt z. B. jeglicher Hinweis darauf, dass Google Analytics viele Einstellungsmöglichkeiten enthält und unserer Ansicht nach sehr wohl so konfiguriert werden kann, dass es ohne Einwilligung einsetzbar ist. Doch an der Haltung der Aufsichtsbehörden ändert das nichts. Wie die Konfiguration einer wirksamen Einwilligung aussehen kann, haben wir hier beschrieben.
Hans Köhler
20. November 2019 @ 21:25
Die Software von Google hält sich dann an diese Einstellungen?
Fehlende Daten werden nicht aus anderen Diensten ergänzt?
Daniela Windelband
25. November 2019 @ 10:42
Hallo Herr Köhler,
zumindest ist formal eine datenschutzrechtlich akzeptable Einstellung möglich. Was Google macht, oder auch nicht macht, können wir natürlich nicht sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Blogredaktion