Das Thema Auskunftsansprüche – insbesondere von Mitarbeitenden – beschäftigt in letzter Zeit immer häufiger deutsche Gerichte. Insbesondere (ehemalige) Mitarbeitende sehen im Auskunftsrecht eine Chance an Informationen zu gelangen, welche im Zweifelfall vorteilhaft im Rahmen eines (arbeits-)gerichtlichen Prozesses sein können. Welche (weiteren) Probleme sich für den Verantwortlichen bei vermeintlich unvollständigen Auskunftsansprüchen ergeben können, lesen Sie hier. Auch das Arbeitsgericht Heilbronn (ArbG Heilbronn) hat sich mit dem Thema Auskunftsersuchen auseinandergesetzt und hat mit seinem Urteil vom 27. März 2025 (Az: 8 Ca 123/24) entschieden, dass eine Verletzung (wir berichteten) des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 DSGVO nicht automatisch zu einem Anspruch auf Schadensersatz (Art. 82 DSGVO) führt.

Der nachfolgende Blogbeitrag soll anhand des Urteils des ArbG Heilbronns die Grenzen aufzeigen, wann die DSGVO als Instrument zur Durchsetzung von datenschutzrechtlichen Ansprüchen genutzt werden kann.

Hintergrund

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein ehemaliger Arbeitnehmer, welcher seit dem Jahr 2000 bei dem beklagten Arbeitgeber, über einen Zeitraum von 23 Jahren in einer leitenden Funktion, unter anderem in einer „Taskforce“ zur Aufarbeitung des sogenannten „Diesel-Skandals“ beschäftigt war. Um die betriebliche Notwendigkeit und Anordnung von Überstunden nachzuweisen, verlangte der Betroffene von seinem Arbeitgeber umfassende datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DSGVO.  Der Arbeitgeber erteilte ihm schließlich eine Auskunft, welche nach Ansicht des Arbeitnehmers als unvollständig zu werten war und ihm darüber hinaus verspätet zugestellt worden sei. Deshalb machte er – neben dem materiellen Schaden (Überstundenvergütung) – einen immateriellen Schadensersatzanspruch in einer Gesamthöhe von 735.000 EUR geltend. Begründet hat er den Anspruch mit einen Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten und mit der Angst vor strafrechtlichen Konsequenzen im Ausland.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Arbeitgeber seiner Auskunftspflicht hingegen hinreichend nachgekommen und der betroffene Arbeitnehmer hätte sein Auskunftsersuchen auf Grund des lang andauernden Arbeitsverhältnisses von 23 Jahren präzisieren müssen. Zudem stellte das Gericht fest, dass das Auskunftsrecht im Sinne von Art.15 DSGVO nicht dazu dient, Betroffenen die notwendigen Informationen – in diesem Falle zur Begründung von Vergütungsansprüchen für Überstunden – zu verschaffen. Zudem wurde vor dem Arbeitsgericht nicht schlüssig dargelegt, dass dem betroffenen Arbeitnehmer durch die behauptete unvollständige Auskunft ein kausaler materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist.

Präzisierungspflicht bei langjähriger Beschäftigung im Rahmen von Auskunftsersuchen

Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil also festgestellt, dass die Auskunft nicht unvollständig war. Vielmehr hätte der Arbeitnehmer aufgrund der umfassenden Datenmenge, die im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses von über 20 Jahren angefallen ist, sein Auskunftsersuchen präzisieren müssen. So auch Erwägungsgrund 63 S. 7 DSGVO, in dem es heißt: „[…] Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen [im Sinne des Art. 15 DSGVO] bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.“ Das Arbeitsgericht führte hierzu aus, dass „je größer die Menge an Daten und je unkonkreter das Auskunftsverlangen ist, desto weniger ist dem Verantwortlichen die Erteilung einer allumfassenden Auskunft zuzumuten und desto eher muss sich der Auskunftsberechtigte mit allgemeinen Angaben (z.B. Bereitstellung einer strukturierten Zusammenfassung der verarbeiteten Daten in Tabellenform) oder mit leicht zugänglichen Informationen begnügen […].“

Die Zweckbindung des Auskunftsanspruchs (Art. 15 DSGVO)

Der betroffene Arbeitnehmer hatte argumentiert, er benötige die Auskünfte, um seine Überstundenansprüche detailliert darlegen zu können. Das ArbG Heilbronn stellte jedoch klar, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO primär dazu dient, sich der Verarbeitung personenbezogener Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Die Auskunft diente somit gerade nicht dem Interesse des Betroffenen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nachvollziehen zu können, sondern zielte vielmehr darauf ab, an Informationen zu gelangen, die für die Geltendmachung von anderen Ansprüchen gegenüber dem auskunftspflichtigen Arbeitgeber benötigt wurden.

Der Kausalzusammenhang bei Schadensersatzansprüchen gem. DSGVO

Das zentrale Tatbestandsmerkmal bei einem datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch (Art. 82 DSGVO) ist die Kausalität zwischen der Schädigungshandlung und dem Schädigungserfolg. Im vorliegenden Fall hatte der betroffene Arbeitnehmer angegeben, dass er durch die unvollständige Auskunft einen Kontrollverlust seiner personenbezogenen Daten erlitten habe und zudem befürchten müsse, im In- und im Ausland wegen des Diesel-Skandals strafrechtlich verfolgt zu werden. Daher sah er durch die Ungewissheit über die Datenweitergabe eine psychische Erkrankung vorprogrammiert.

Sofern durch eine unvollständige Auskunft ein Schaden entstanden ist, so muss dieser gerade durch den Rechtsverstoß kausal entstanden sein. Die Person, die den Schadensersatz verlangt, muss nachweisen, dass ihr durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist. Dies betonte das ArbG Heilbronn ebenfalls, unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGHs (EuGH 4. Mai 2023 – C-487/21). Für das Gericht war insgesamt kein Kausalzusammenhang gegeben. Nicht jeder Verstoß gegen das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO hat demnach zwingend einen immateriellen Schaden zu Folge. Eine bloße Behauptung genügt – auch nach Ansicht des EuGHs – gerade nicht. Das Gericht hielt demgegenüber die angeführten Befürchtungen des betroffenen Arbeitnehmers für spekulativ. Die geschilderten Gefühle seien vielmehr Folge der bloßen Tatsache seiner früheren Tätigkeit im Skandalbereich und fielen – laut Ansicht des Gerichts – unter das allgemeine Lebensrisiko.

Fazit

Mit dem Urteil sendet das ArbG Heilbronn eine eindeutige Botschaft an Arbeitnehmer, die Ansprüche, insbesondere Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO geltend machen wollen. Das Gericht stellt klar, dass Art. 15 DSGVO kein allgemeines Instrument zur Beweissuche oder zur Umgehung prozessualer Darlegungspflichten ist. Immaterielle Schäden aufgrund von Kontrollverlust müssen anhand objektiver Maßstäbe, als begründet durch die Betroffenen nachgewiesen werden können, bloße Ängste und Spekulationen genügen hierfür hingegen nicht.

Gegen das Urteil wurde Berufung beim LAG Baden-Württemberg (Az. 17 SA 15/25) eingelegt. Arbeitgeber, welche nun hofften, endlich etwas mehr Klarheit im Umgang mit Auskunftsersuchen erlangt zu haben, müssen sich leider noch etwas gedulden, wie das LAG Baden-Württemberg entscheidet. Aber auch nach der Entscheidung dürfte noch keine vollständige Rechtsklarheit herrschen, da das Urteil nur „inter-partes“ (d. h. zwischen den Parteien) wirkt. Somit müssen auch zukünftige Auskunftsersuchen stets im Einzelfall geprüft werden.