Elterntaxis sind inzwischen ein Reizwort wie die Lastenfahrräder. Beklagt wird vor allem die Blockade von Gehwegen, riskante Wendemanöver, schlicht Gefahren im Straßenverkehr. Allerdings wird das Bewusstsein für das Problem in der Gesellschaft auch größer.

Zu viele Elterntaxi im Halteverbot

Ein Vater in München versuchte nun auf seine Weise den Kampf gegen die Elterntaxis aufzunehmen, wie verschiedene Medien berichteten (vgl. hier und hier). Er fotografierte etwa 600 Fahrzeuge und Kennzeichen von seiner Meinung nach ordnungswidrig parkenden Fahrzeugen vor der Grundschule seiner Kinder. Diese Fotos übermittelte er an die zuständige Polizeidienststelle, was wohl teilweise über die App „Weg.li“ erfolgte. Er beschrieb, dass es immer wieder zu Konflikten mit Falschparkern kam, einschließlich Bedrohungen und Beschimpfungen.

Ein Autofahrer beschwerte sich beim Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) über den Vater und dessen Fotografieren. Das BayLDA leitete daraufhin ein Verfahren gegen den Vater ein.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Behörde verpflichtet war, der Beschwerde nachzugehen, sodass die Einleitung des Verfahrens nichts darüber aussagte, ob die Beschwerde berechtigt war oder nicht. Die Behörde versuchte sich zunächst in der Sachverhaltsaufklärung, der hier unstrittig war.

Fotografieren ja, aber dann auch informieren

Das BayLDA gestand dem Vater zu, dass er ein berechtigtes Interesse hatte, die Fotos zu erstellen und an die Polizei weiterzuleiten. Gleichzeitig bedeutete dies aber auch, dass der Vater die Regelungen der DSGVO einzuhalten hat. Dazu kann das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Ansbach (Urteil vom 02.11.2022 – AN 14 K 22.00468, wir berichteten) herangezogen werden. Dieses schildert zunächst, dass die DSGVO bei sog. „Haushaltsnahmen“ nicht zum Zuge kommt. Diese Ausnahme bestehe aber nur, wenn es um persönliche oder familiäre Tätigkeiten gehe, sprich, wenn man bspw. Freunde und Familienmitglieder im Urlaub fotografiert, um schöne Erinnerungen zu haben. Diese Ausnahme greife aber dann nicht mehr, wenn die Datenverarbeitung sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstrecke, insbesondere dann, wenn der Zweck der Anfertigung von Fotos darin besteht, diese weiterzugeben.

In der Konsequenz bedeutet dies nach der DSGVO, dass der Verantwortliche, der die Daten verarbeitet, entsprechende Pflichten hat.

Das Unverständnis über die Pflichten des Vaters rührt möglicherweise auch daher, dass er keine Personen fotografierte, sondern nur Kennzeichen und Fahrzeugposition. Das Kennzeichen gilt allerdings auch als personenbezogenes Datum: „Kfz-Kennzeichen ermöglichen zumindest indirekt die Identifizierung des Halters. […] Bei Kfz-Kennzeichen handelt es sich daher um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO.“ (Erfassung von Kennzeichen in Parkhäusern, S. 7)

Der Vater sollte laut BayLDA folgendes beachten: Er sollte die Personen, die betroffen waren, über die Datenverarbeitung informieren. Dies legt die DSGVO in Art. 13 fest. Diese Information umfasst die Beschreibung der Datenverarbeitung, Informationen zum Zugriff und Weiterleitung der Fotos an Dritte, wie die Polizei, aber auch den Appbetreiber oder Cloudanbieter, wo die Fotos gespeichert werden. Dann hätte er weiter über die Speicherdauer informieren und zu guter Letzt Angaben zu den Rechten der Betroffenen machen müssen, wie etwa dem Beschwerderecht gegenüber der Behörde.

Es geht also nicht darum, dass der Vater die Fotos nicht hatte machen dürfen. Es ging darum, dass der Vater die betroffenen Personen nicht umfassend informierte.

Info ist unverhältnismäßig?

Der Vater argumentierte dagegen, dass die Erfüllung der Informationspflichten für ihn unmöglich bzw. unverhältnismäßig seien.

Wann dies der Fall ist, darüber streiten selbst die Rechtsgelehrten. In der Rechtsliteratur ist dazu keine eindeutige Antwort zu finden. Unmöglich wäre die Information wohl dann, wenn die betroffene Person dem Verantwortlichen nicht bekannt ist. Im konkreten Fall war aber zumindest das Auto bekannt. Unverhältnismäßig wäre es wohl dann, wenn sich um die Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse, wie zu Archiv- oder Forschungszwecken, handelt. Dabei stellt man wohl nach ErwG 62 S. 3 DSGVO auf eine Vielzahl von Personen ab, die informiert werden müssten.

Das BayLDA sah eine Unmöglichkeit oder einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht. Unmöglich war es deswegen nicht, weil das Fahrzeug dort parkte und es den pragmatischen Vorschlag machte, QR-Kärtchen hinter den Scheibenwischer zu klemmen, über die man die Informationen hätte abrufen können.

Einschüchterung durch Behörde?

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) schlug sich auf die Seite des Vaters und kritisierte die, so wörtlich, „Einschüchterung durch [die] Datenschutzbehörde“ und sah die Auflagen des BayLDA als absurd an. Weiter verwies die DUH auf die Gefährdung von Schulkindern, Eltern mit Kinderwagen und mobilitätseingeschränkten Menschen mit Rollstuhl und Rollator.

Fazit

Es ist anzunehmen, dass bei der Aufsichtsbehörde ebenfalls Menschen arbeiten, die Schulkinder haben und womöglich aus persönlicher Erfahrung um die Problematik von Elterntaxis wissen. Es hilft, sich an dieser Stelle zu vergegenwärtigen, dass die Behörden verpflichtet sind, das Recht durchzusetzen. Die Datenschutzaufsichtsbehörde muss also auf Beschwerden reagieren und bei Verstößen gegen das Gesetz tätig werden.

Hier stand zu keinem Zeitpunkt in Frage, ob der Vater die Fotos machen durfte. Dadurch, dass er nur Kennzeichen und Fahrzeug fotografiert hat, hat er im Rahmen der Datenerhebung korrekt gehandelt. Dies sieht die Aufsichtsbehörde ebenso, ansonsten hätte sie dieses beanstandet.

Es geht also ausschließlich um die Frage, ob die Informationspflicht, die hier auferlegt wurde, zu weitgehend ist. Da muss man fairerweise sagen, dass weder das Gesetz noch das Schrifttum eine eindeutige Antwort gibt.

Ist es zu viel Aufwand für einen Rechtslaien – nach einem Bericht war der Vater Ingenieur und kein Jurist –, die Vorgaben des DSGVO zu beachten? Als die DSGVO geschrieben wurde und zur Anwendung kam, hatte sie wohl noch nicht die hier vorliegende Konstellation im Blick. Die pragmatische Umsetzung muss dann die Behörde leisten. Man sollte ihr zugutehalten, dass sie einen Vorschlag gemacht hat.

Ansonsten hilft es vielleicht, den Schulweg anders zu bestreiten als mit dem Auto. Initiativen dazu gibt es in vielen Städten.