Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) urteilte am Mittwoch, dass die bayerische Polizei auch weiterhin automatisiert Autokennzeichen erfassen und sie mit Fahndungsdateien abgleichen darf.

Hintergrund

Rund acht Millionen Kennzeichen scannt die bayerische Polizei jeden Monat und gleicht sie automatisch mit Fahndungsdateien ab. Findet das System keine Übereinstimmung, werden die Datensätze unverzüglich überschrieben. Nur im Falle eines Treffers werden die Daten an die zuständige Polizeidienststelle weitergeleitet, wo sie von Polizeibeamten überprüft werden. Kommt es auch bei diesem Abgleich zu einem Treffer mit einer Fahndungsliste, werden die Daten gespeichert. Ansonsten erfolgt eine Löschung.

Durch dieses Vorgehen sah der Kläger sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt: „Die Bestimmungen des bayerischen Polizeirechts seien nicht bestimmt genug, weil weder der Verwendungszweck noch die weitere Verwendung der erfassten Daten hinreichend präzise festgelegt seien. Zudem finde eine dauerhafte und verdeckte Erfassung statt; die Betroffenen würden nicht einmal im Nachhinein benachrichtigt.“ (vgl. hier).

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied jedoch, dass der automatisierte Abgleich keine Grundrechtsverletzung darstelle, da durch die technischen Vorgaben sichergestellt sei, dass die Daten anonym bleiben. Auch im Falle der Überprüfung durch Polizeibeamte liege keine Verletzung des Grundrechts vor, da das bloße Ansehen von Kennzeichen hierfür nicht ausreiche. Wird keine Übereinstimmung mit den Fahndungsdateien festgestellt, wird der Datensatz unverzüglich gelöscht, bevor durch eine Halterabfrage ein Rückschluss auf die Person möglich ist.

In wieweit das Urteil auch Auswirkungen auf die umstrittene Kennzeichenüberprüfung durch Privatunternehmen z.B. in Parkhäusern hat (wir berichteten) wird sich zeigen, zumal die durführenden Stellen (öffentliche Stelle einerseits und privatrechtliches Unternehmen andererseits) und der Zweck der Datenerhebung und –verarbeitung (einerseits Suche nach Fahrzeugen bzw. Fahndung nach Personen und andererseits unternehmerische Interessen monetärer Art) erheblich voneinander abweichen. Jedoch könnten sich aus der Argumentation des BVerwG zu den Voraussetzungen eines Grundrechtseingriffs mittelbar auch Leitlinien für die angekündigten Prüfungen durch die Aufsichtsbehörden ergeben.