Parkscheibe eingestellt? – Mittlerweile ist diese Frage bei den vielen Parkplätzen, die von Einzelhändlern oder Parkraumbewirtschaftern zur Verfügung gestellt werden, obsolet, da die Parkzeiterfassung meistens über andere Methoden sichergestellt wird.

Hier gibt es zum einen Bodensensoren, welche die Standzeit des Parkenden erfassen, zum anderen aber auch automatisierte Kennzeichenerfassung. Mit letzterer Methode hat sich das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in seinem 11. Tätigkeitsbericht genauer auseinandergesetzt.

Die Funktionsweise solcher automatisierten Parkraumüberwachungen von kostenpflichtigen oder kostenlosen Parkplätzen läuft in der Regel immer gleich ab: Sobald ein Fahrzeug die Einfahrt eines, mittels automatisierter Kennzeichenerfassung, überwachten Parkplatzes durchfahren hat, wird das Kfz-Kennzeichen erfasst und intern mit Datum und Uhrzeit gespeichert.

Beim Verlassen des Parkplatzes wird wieder entsprechend das Kfz-Kennzeichen des Fahrzeuges erfasst und mit den davor gespeicherten Daten zum Zeitpunkt der Einfahrt abgeglichen.

Wird im Rahmen dieses Abgleichs festgestellt, dass die erlaubte Höchstparkdauer, welche zwingend davor vom Parkraumbewirtschafter kenntlich zu machen war, überschritten wurde, wird im Nachgang eine Vertragsstrafe an den Halter des Kfzs von Seiten des Parkraumbewirtschafters verhängt.

Im Rahmen dieser automatisierten Kennzeichenerfassung werden unbestritten personenbezogene Daten der Halter der Fahrzeuge verarbeitet, nämlich in Form von Kfz-Kennzeichen. Für eine solche Verarbeitung der Daten ist jedoch zwingend eine Rechtsgrundlage notwendig.

Eine solche Rechtsgrundlage lässt sich in den meisten Fällen für die automatisierte Kennzeichenerfassung in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO finden. Hierbei wird das berechtigte Interesse des Parkraumbewirtschafters an einer ordnungsgemäßen Nutzung des Parkplatzes höher bewertet als die Rechte und Freiheiten der auf den Parkplatz fahrenden Besucher, sofern gewisse Voraussetzungen gegeben sind und umgesetzt wurden.

Ähnlich sieht dies auch das BayLDA in seinem Tätigkeitsbericht. Demnach ist das Erfassen von Kfz-Kennzeichen durch private Parkraumbewirtschafter datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • „Es ist eine Karenzzeit einzuräumen, innerhalb welcher der Parkplatz ohne Bezahlverpflichtung wieder verlassen werden kann (z.B. kein freier Parkplatz mehr vorhanden). Die erfassten Daten sind in solchen Fällen ohne Speicherung nach der Ausfahrt des Kfz zu löschen.
  • Es werden nur solche Daten verarbeitet, welche für den Zweck erforderlich sind. Für den Zweck der Parkraumüberwachung ist dies das Kfz-Kennzeichen. Die Einstellungen der Kameras bzw. der Erfassungsgeräte sind entsprechend vorzunehmen und der Erfassungsbereich zu begrenzen.
  • Es muss auf die Datenverarbeitung unter Beachtung der Art. 12 ff. DS-GVO hingewiesen werden. Dieser Hinweis sollte, soweit möglich, bereits erfolgen, bevor in den überwachten Bereich eingefahren wir [sic].
  • Die gespeicherten Daten werden bei Einhaltung der maximal zulässigen Höchstparkdauer bzw. nach erfolgten Bezahlvorgang nach Verlassen des Parkplatzes, jedoch spätestens mit Ablauf des Tages gelöscht, soweit diese keinen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.
  • Die gespeicherten Daten bei Nichteinhaltung der Höchstparkdauer bzw. bei Nichtentrichtung der Parkgebühr werden spätestens mit dem Eingang des auf Grundlage zivilrechtlicher Vereinbarungen geforderten Geldbetrages gelöscht, soweit einer Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.“ (Tätigkeitsbericht 2021, S. 57 f.)

An den vom BayLDA gemacht Vorgaben wird deutlich, dass grundsätzlich die automatisierte Kennzeichenerfassung bei Parkplätzen möglich und auch zulässig ist, sofern gewisse Vorgaben umgesetzt wurden.

Vor allem ist aber wichtig, dass Parkraumbewirtschafter vor der eigentlichen Kennzeichenerfassung auf die Datenverarbeitung umfangreich nach Art. 12 ff. DSGVO hinweisen und im besten Fall die oben genannten Vorgaben darstellen.

Sollte Sie sich dennoch einmal im Rahmen einer automatisierten Kennzeichenerfassung auf einem Parkplatz ungerecht behandelt fühlen, finden Sie hier einen Beitrag von uns, wie der richtige Ansprechpartner gefunden werden kann.