Am heutigen Tage (24.02.2016) ist das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ in Kraft getreten.

Ab jetzt können Verbraucherschutzverbände im Wege der Unterlassungsklage gegen datenschutzrechtliche Verstöße von Unternehmen vorgehen, wenn diese Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen.

Nachdem der Bundestag das Gesetz im vergangenen Dezember beschlossen hatte (zum Gesetzgebungsverfahren siehe hier), ist dieses am 17. Februar durch den Bundespräsidenten ausgefertigt, am 23. Februar im Bundesanzeiger verkündet worden (siehe hier) und einen Tag später – also heute – in Kraft getreten.

Die Inhalte des Gesetzes hatten wir bereits hier, hier und hier dargestellt.

Bundesjustizminister Heiko Maas fasst das Gesetz folgendermaßen zusammen:

„Das ist ein wichtiger Schritt zum besseren Schutz unserer Daten. Endlich bekommen Verbände bei Datenschutzverstößen ein Klagerecht. Personenbezogene Daten sind für den Wirtschaftsverkehr von unermesslicher Bedeutung. Beim Surfen, in sozialen Netzwerken oder einfach bei der Handynutzung spielen sie eine riesige Rolle. Wir müssen uns darauf verlassen können, dass unsere Daten rechtlich geschützt sind und dieser Schutz auch durchgesetzt werden kann. Ein Missbrauch kann weitreichende und schwerwiegende Folgen haben. Alle darauf zu verweisen, ihre Recht einzeln einzuklagen, ist oft ein stumpfes Schwert. Viele trauen sich nicht, gegen große Unternehmen rechtlich vorzugehen. Oft fehlt auch das technische Verständnis, Datenschutzverstöße überhaupt zu erkennen. In Zukunft können Verbraucherschutzorganisationen bei Datenschutzverstößen großer Unternehmen direkt klagen. Das ist ein effektives Instrument. Dadurch werden unsere Daten besser geschützt. Außerdem enthält das Gesetz eine Klarstellung: Für Kündigungen und vergleichbare Erklärungen von Verbrauchern soll künftig nur noch die „Textform“ vereinbart werden können – im Unterschied zur „Schriftform“. Es ist klargestellt, dass in Zukunft jeder etwa seinen Handyvertrag per E-Mail kündigen kann und keinen Brief mehr schreiben muss.“