Am 28.06.2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz BFSG) in Kraft. Damit wird die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (RL 2019/ 882 – Barrierefreiheits-Richtlinie) umgesetzt, wodurch erstmalig wirtschaftlich agierende Unternehmen im B2C-Bereich verpflichtet werden, Anforderungen an die Barrierefreiheit einzuhalten. So soll sichergestellt werden, dass Personen mit Beeinträchtigungen Websites und Onlineshops ohne Einschränkung nutzen können.
Auswirkungen auf den Datenschutz
Um eine inklusivere Gesellschaft auch im digitalen Raum zu ermöglichen, sind Unternehmen angehalten die Anforderungen der Barrierefreiheit in ihre Websites und Onlineshops zu implementieren. Dies hat Auswirkungen auf den Datenschutz und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Menschen mit Beeinträchtigungen. Zusammen mit dem BFSG verschärfen sich noch einmal die allgemeinen Anforderungen der DSGVO zum Schutze der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen.
Weitere Herausforderungen, die sich im Datenschutz auf Grund der Barrierefreiheit ergeben können, lesen Sie hier.
Insbesondere bei der Gestaltung barrierefreier Onlineshops und deren digitaler Ausgestaltung sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:
Grundsatz der Transparenz
Einmal mehr wird der Grundsatz der Transparenz nach Art. 5 Abs.1 lit. a DSGVO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 S. 1 DSGVO in den Fokus gerückt. Demnach dürfen personenbezogene Daten nur auf eine rechtmäßige Weise nach Treu und Glauben in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Die dazu benötigten Informationen sind in „präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ an die betroffenen Personen zu übermitteln (vgl. Art. 12 Abs.1 S. 1 DSGVO).
Das BFSG konkretisiert diese Anforderungen in § 12 BFSGV. Demnach müssen Informationen den betroffenen Personen unter anderem über „einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt, in einer verständlichen und wahrnehmbaren Weise, in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorhersehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt werden (vgl. § 12 Nr. 2 BFSGV).“
Für die Gestaltung von Onlineshops bedeutet dies, dass etwaige Authentifizierungsmaßnahmen zu zugangsgeschützten Bereichen wie dem Kundenkonto oder auch Zahlungsfunktionen oder Cookie-Präferenzen „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ (vgl. § 12 Nr. 3 BFSGV) gestaltet werden müssen, um den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung gerecht zu werden.
Consent-Banner durch Technikgestaltung
Hinsichtlich der gegebenen Anforderungen an eine transparente Informationsübermittlung an betroffene Personen, sollten vor allem Consent-Banner in ihrem Design umgestaltet werden, damit das Unternehmen weiterhin gesetzeskonform agieren kann. Vor allem bei der Gestaltung von Consent-Bannern in Bezug auf die Schriftart, die Größe und auch die farbliche Gestaltung ist besondere Vorsicht geboten, damit ein Cookie-Nudging oder Dark Patterns vermieden werden. Gerade in diesen Fällen, ist das Vorliegen der Freiwilligkeit der Einwilligung problematisch. Eine nicht freiwillig abgegebene Einwilligung ist unwirksam.
Fazit
Mit Inkrafttreten des BFSG zum 28.06.2025 verschärft sich einmal mehr der Druck auf die gesetzeskonforme Gestaltung der Online-Präsenz der Unternehmen. Nicht nur, dass Websites und Onlineshops den Anforderungen nach dem Telekommunikation-Digitale Dienste -Datenschutzgesetz (Schutz der Geräteintegrität) und der Datenschutz-Grundverordnung (Schutz personenbezogener Daten) gerecht werden müssen, sondern in Zukunft auch die Anforderungen aus dem BFSG genügen müssen. Die Nichteinhaltung dieser Gesetze kann schlimmstenfalls Bußgelder zur Folge haben. Solche Bußgelder lassen sich durch die Einhaltung der Vorschriften vermeiden. Eine frühzeitige Auseinandersetzung bezüglich der technischen Gestaltung von Websites und Onlineshops ist daher empfehlenswert, möchte man als Unternehmen sicher in seiner Compliance aufgestellt sein und allen Nutzer*innen einen sicheren sowie barrierefreien Zugang zu digitalen Angeboten und Produkten ermöglichen.