Der BGH hat sich zu Schmerzensgeldansprüchen und dem Begriff „Datei“ im BDSG geäußert.

Zum einen stellte der BGH klar, ein Schmerzensgeldanspruch in Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten kann nur dann gegeben sein, wenn eine automatisierte Verarbeitung stattfindet.

Zum anderen machte der BGH deutlich, dass Gutachten grundsätzlich keine Dateien sind, die dem Schutzbereich des BDSG unterfallen.

Kein Schmerzensgeld bei Gutachten auf Papierbasis

Über eine Patientin wurde ein schriftlicher Gesundheitsbericht erstellt, der ohne ihre notwendige Zustimmung in sozialgerichtlichen Verfahren verwendet wurde. Unter anderem war ihr Name im Bericht zu lesen. Nachdem die Patientin verstarb, verlangte ihre Tochter als Erbin die Zahlung eines Schmerzensgelds.

Der BGH lehnte bereits den Anspruch der Tochter als solches ab, da die Genugtuungsfunktion, die die Zahlung eines Schmerzensgelds haben soll, höchstpersönlich ist und nur vom Betroffenen geltend gemacht werden kann. Eine Vererbbarkeit sei damit ausgeschlossen.

Nach Ansicht des BGH bestehe aber gem. § 7 BDSG ohnehin kein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden. Der Wortlaut schließe zwar Schmerzensgeld nicht aus, da er nicht zwischen immateriellen und materiellen Schäden unterscheide. Allerdings gelte die Regelung des § 253 BGB, wonach Schmerzensgeld nur in gesetzlich bestimmten Fällen gefordert werden kann. Außerdem zieht der BGH den Umkehrschluss aus § 8 Abs. 2 BDSG, der im Gegensatz zu § 7 BDSG ausdrücklich den Ersatz des immateriellen Schadens vorsehe, hier aber wegen fehlender automatisierter Verarbeitung nicht einschlägig sei.

Gutachten auf Papierbasis unterfallen nicht dem Schutzbereich des BDSG

Der BGH setzte sich außerdem damit auseinander, welche Arten personenbezogener Daten in den Anwendungsbereich des BDSG fallen.

Zur Auslegung zog der BGH die europäische Richtlinie 95/46/EG heran, an der sich das BDSG messen lassen muss. Nach der Richtlinie muss eine personenbezogene Datei eine strukturierte Sammlung personenbezogener Daten darstellen, die bestimmten Kriterien zugänglich ist. Insbesondere müsse ein leichter Zugriff auf Daten ermöglicht werden.

Solch eine Datei kann zum Beispiel eine Personalakte sein, die eine Struktur aufweist und eine Sammlung von bestimmten personenbezogenen Daten enthält.

Ein Gutachten weise aber keine solch Struktur auf. Der BGH stellt selbst Kriterien auf, wie eine solche Struktur aussehen muss. Die in der Datei enthaltenen Daten müssten mindestens

  • Aufgrund eines formalen Aufbaus leicht erschließbar sein,
  • Personenbezogene Daten auf eine bestimmte oder bestimmbare Person schließen lassen und
  • vereinfachte Möglichkeiten der inhaltlichen Erschließung bestehen.

Diese Kriterien erfülle ein Gutachten nach Ansicht des BGH nicht. Ein Gutachten müsse durchgelesen werden, um an die personenbezogenen Daten zu gelangen. Das Gutachten in diesem Fall enthalte zwar personenbezogene Daten, doch seien diese nicht nach bestimmten Kriterien zugänglich oder nach einzelnen Gesichtspunkten aufgeteilt. Der Text folge lediglich einer für ein medizinisches Gutachten üblichen gedanklichen und logischen Gliederung.

Fazit

Der BGH verdeutlich noch einmal, dass nicht jedes Schriftstück mit personenbezogenen Daten unter den Schutz des BDSG fällt. Es bedarf einer strukturierten Sammlung der Daten, die die personenbezogenen Daten leichter verarbeiten lässt. Dadurch wird auch noch einmal die Schutzrichtung des BDSG deutlich. Es soll bei einer erleichterten Verarbeitung von personenbezogenen Daten verhindert werden, dass Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Diese Gefahr sieht das BDSG aber nicht in allen Fällen, in denen personenbezogene Daten verwendet werden.