Hinsichtlich der Umsetzung der Informationspflichten gibt es nach wie vor Unsicherheiten, wie die Regelungen in Artt. 13 und 14 DSGVO zu handhaben sind. Oftmals fällt es den Verantwortlichen schwer, die Vorstellungen des Gesetzgebers inhaltlich korrekt mit Leben zu füllen. Dabei spielt womöglich auch eine Rolle, dass es keine einheitliche Bezeichnung für das, was da am Ende herauskommen soll, gibt.

Vor diesem Hintergrund gehen wir u.a. folgenden Fragen nach: Macht es einen Unterschied, ob man von Datenschutzhinweisen oder Datenschutzerklärung spricht? Muss ich bestätigen, dass ich die Hinweise zum Datenschutz gelesen habe? Und in welchem Zusammenhang steht eine Einwilligung zu einem laufenden Vertragsverhältnis?

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