Soll das Nutzerverhalten auf einer Webseite analysiert werden, kommt man um den Einsatz eines Webtrackingtools nicht herum. Wenn hierüber jedoch auf der Webseite in der Datenschutzerklärung nicht hingewiesen wird oder die Datenschutzerklärung vom Nutzer erst gesucht werden muss, kann dies für den Webseitenbetreiber zum Problem werden. Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 18.02.2014; AZ: 3-10 O 86-12) hat einen Webseitenbetreiber wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) verurteilt, die Nutzung des Trackingtools Piwik zu unterlassen, wenn nicht mit Beginn des Nutzungsvorgangs auf den Einsatz der Trackingsoftware hingewiesen wird.

Datenschutzhinweis trotz verkürzter IP-Adresse notwendig?

Der Webseitenbetreiber hatte beim Einsatz des Webtrackingtools durch Verkürzen der letzten beiden Ziffernblöcke eine Anonymisierung der IP-Adresse herbeigeführt. Nach Ansicht des Gerichts musste der Besucher der Webseite auch in diesem Fall auf das Webtracking hingewiesen werden, da § 15 TMG für pseudonymisierte und anonymisierte Daten einschlägig sein können. Einer Entscheidung (Anwendbarkeit des § 15 TMG auch für anonymisierte Daten) bedurfte es letztlich nicht, da der Webseitenbetreiber, entgegen der von dem Hersteller von Piwik selbst gewählten Begrifflichkeit, Pseudonyme im Sinne des § 15 Abs. 3 TMG verwendete. Entsprechende Datenschutzhinweise sind somit erforderlich.

Datenschutzerklärung ja, aber wo?

Eine weitere Frage, betraf die rechtskonforme Einbindung der Datenschutzhinweise auf der Webseite. Der Betreiber hatte die Hinweise so vorgehalten, dass der Besucher diese über die Seite „Kontakte“ abrufen konnte. Nach Auffassung des Gerichtes erfüllt diese Art der Einbindung weder die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 TMG an eine jederzeitige Abrufbarkeit der Datenschutzerklärung, noch die Voraussetzung des § 13 Abs. 1 TMG an ein Unterrichtung des Nutzers zu Beginn des Nutzungsvorgangs:

  •  „Ziel der § 15 Abs. 3, § 13. Abs. 1 TMG ist es, den Datenverarbeitungsvorgang schon zu Beginn des Nutzungsvorgangs für den Nutzer transparent zu gestalten […]. Dieser Anforderung entspricht beispielsweise eine Einbindung in den Nutzungsvorgang, indem der Nutzer über eine Webseite zwangsläufig mit den Informationen in Berührung kommt oder ein deutlich hervorgehobener Hinweis mit einem Hyperlink auf der Startseite vorhanden ist.“
  • Eine Erreichbarkeit über den Link „Kontakt“ ist ungeeignet, „weil [der Nutzer] nicht damit rechnet, dass sich auf der Unterseite „Kontakt“ ein Link zu den Datenschutzhinweisen befindet. Weder legt der Begriff „Kontakt“ nahe, dass darunter auch Hinweise zum Datenschutz zu finden sind, noch handelt es sich dabei um einen etablierten Ort für die Platzierung entsprechender Informationen.“Eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechung zu den Impressumsangaben komme nicht in Betracht, denn auch nach dieser kann „von einer leichten Erkennbarkeit […] nur dann ausgegangen werden, wenn der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen“. Dies sei bei „Kontakt“ und „Impressum“, nicht hingegen bei „Kontakt“ und Datenschutzhinweisen der Fall.

Folge

Da es sich bei § 15 Abs. 3 TMG um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handele, resultiere aus einem fehlenden oder versteckten bzw. nicht leicht zu findenden Datenschutzhinweis ein abmahnfähiger Unterlassungsanspruch.

Fazit

Prüfen Sie, ob und wie Sie ihre Datenschutzhinweise auf ihrer Webseite eingebunden haben. Idealerweise sollten Sie die Datenschutzhinweise mit „Datenschutz“, Datenschutzerklärung“ oder Datenschutzhinweis“ bezeichnen und im Footer der Webseite, der bei jeder Unterseite erscheint, integrieren. Als Beispiel verweisen wir auf die Startseite unserer Internetpräsenz.