Die Anzahl der hierzulande verschickten SMS ist dank WhatsApp und Co. seit Jahren stark rückläufig. Der vor über 20 Jahren erstmals ins Leben gerufene Nachrichtenservice via Handy wird zwar weiterhin genutzt, erfreut sich jedoch immer weniger Popularität. Das gilt anscheinend nur für den Bürger und nicht für die Behörden.

Die Bundesbehörden sowie die Ermittlungsbehörden griffen im ersten Halbjahr 2016 jedoch so oft wie noch nie auf diese Technologie zurück, indem sie rund 210.000 so genannter „Stillen SMS“ an Verdächtigte bzw. Beschuldigte schickten. Darunter werden inhaltsleere SMS verstanden, die den Empfänger nie erkennbar erreichen, sondern lediglich einen „Stealth Ping“ übertragen. Der Betroffene erfährt daher weder optisch noch akustisch von der Datenübermittlung. Einzig fallen Verbindungsdaten beim Mobilfunkanbieter des Empfängers an, die allerdings nur wenige Vertragskunden tatsächlich abrufen und einsehen.

Eine heimliche Ortungsmethode

Mit dieser Methode können Ermittlungsbehörden die Ortung eines Mobilfunkgeräts vornehmen bzw. auf diese Weise datenschutzrechtlich brisante Bewegungsprofile erstellen. Dies stellt einen Eingriff in das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung dar. Aus diesem Grund können die Stillen SMS zu den „TKÜ“-Maßnahmen gezählt werden, die grundsätzlich unter dem Richtervorbehalt stehen und nur – sofern keine Gefahr in Verzug vorliegt – auf richterliche Anordnung ergehen dürfen.

Auch ist der Betroffene in der Regel – zumindest nach Ablauf seiner Überwachung – über die TKÜ-Maßnahmen zu informieren, um unter anderem auch diesen Vorgang gerichtlich überprüfen zu lassen. Denn bei dieser Überwachungsmethode erfährt der Adressat zumeist nichts vom „Stealth Ping“, schließlich ist dieser für ihn nicht wahrnehmbar.

Umstrittene Rechtslage

Längst ist dieser Vorgang keine Ausnahme mehr, wurde doch diese „Ortungsimpulse“ in den letzten Jahren mehrere Millionen Mal verschickt.

Die Berliner Datenschutzbeauftrage Maja Smoltczyk kritisierte jüngst diese massenhaften Vorgänge und dessen oftmals fehlenden Dokumentation. So seien die Behörden den erforderlichen Benachrichtigungs- und Löschungspflichten nur unzureichend nachgekommen. Auch fehle es oft an der Begründung solcher Maßnahmen. Eine konkrete und bereichsspezifische Rechtsgrundlage für den Einsatz von Stillen SMS existiert bislang nicht, denn sie wird zum Teil auf § 100a, b StPO und § 100g StPO gestützt.

Gefordert wird daher ein klarer Rechtsrahmen mit besseren Rechtsschutzmöglichkeiten des Betroffenen, auch damit diese personenbezogenen Daten nach Abschluss und außerhalb eines Ermittlungsverfahren geschützt werden.