Für die Wahrung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten bei wettbewerbsrechtlichen Ermittlungen sei keine vorherige Genehmigung durch einen Richter erforderlich – diese Einschätzung äußerte die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Laila Medina, in ihren Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C-258/23, C-259/23 und C-260/23 am 23.10.2025 (vgl. Pressemitteilung und Schlussanträge). Dies gelte jedoch unter dem Vorbehalt, dass die Befugnisse der Wettbewerbsbehörde festgelegt und angemessene und wirksame Garantien gegen Missbrauch und Willkür gewährleistet werden, sowie einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle unterliegen.

Der Rechtsstreit: Von Portugal nach Luxemburg

In einem Ermittlungsverfahren wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße hatte die portugiesische Wettbewerbsbehörde elektronische Postfächer der Beschäftigten durchsucht und geschäftliche E-Mails beschlagnahmt. Die Maßnahme wurde durch die Staatsanwaltschaft angeordnet, eine richterliche Anordnung hingegen nicht eingeholt. Die betroffenen Gesellschaften sahen sich in ihrem Briefgeheimnis verletzt und beschritten den Rechtsweg. Insbesondere machten sie geltend, dass die Beschlagnahme der E-Mails mangels richterlicher Genehmigung rechtswidrig sei.

Das zuständige portugiesische Gericht (Tribunal da Concorrência, Regulação e Supervisão) wandte sich daraufhin mit einem Vorabentscheidungsersuchen i. S. d. Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an den EuGH.

Es legte dem EuGH u. a. sinngemäß die Frage vor, ob Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) der Beschlagnahme von E-Mails zwischen Führungskräften und Mitarbeitern eines Unternehmens sowie von Geschäftsunterlagen, die sich aus diesen E-Mails ergeben, ohne vorherige richterliche Genehmigung entgegensteht.

Exkurs: Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH und die Rolle der Generalanwälte

Der Zweck eines Vorabentscheidungsverfahrens ist folgender: Steht eine nationale Regelung im Widerspruch zu Unionsrecht, so ist sie deshalb nicht unwirksam. Jedoch genießt das Unionsrecht Anwendungsvorrang, die nationale Regelung bleibt also unangewendet. Wird aus Sicht eines nationalen Gerichts ein Verstoß gegen Unionsrecht als möglich erachtet, kann es den EuGH zu Rate zu ziehen und zur Auslegung der unionsrechtlichen Regelung zu befragen. Dies bezweckt im Wesentlichen, eine unterschiedliche Auslegung und Anwendung des Unionsrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten zu verhindern und damit die Einheitlichkeit und Effektivität des Unionsrechts zu sichern. Durch die Einschätzung des EuGH erhält das nationale Gericht zugleich die Möglichkeit, festzustellen, ob eine nationale Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Es gibt derzeit elf Generalanwälte und -anwältinnen am EuGH. Ihre Aufgabe besteht darin, den EuGH zu unterstützen (vgl. Art. 19 EUV, Art. 252 AEUV). Diese Aufgabe erfüllen sie u. a. durch begründete und unparteiische Stellungnahmen („Schlussanträge“).

Die Schlussanträge der Generalanwältin

Bereits in ihren ersten Schlussanträgen vom 20.06.2024 hatte Generalanwältin Medina dem Gerichtshof nahegelegt, auf die Frage des portugiesischen Gerichts zu antworten, dass das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens der Beschlagnahme von E-Mails ohne vorherige richterliche Genehmigung nicht entgegenstehe. Kurz darauf verkündete der EuGH das Urteil Landeck (C-548/21). Kernaussage dieses Urteils war, dass Art. 7 der Charta zwar einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, die den zuständigen Behörden die Möglichkeit gibt, zum Zweck strafrechtlicher Ermittlungen auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten zuzugreifen. Hier sei jedoch die vorherige Genehmigung durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle erforderlich, soweit kein begründeter Eilfall vorliege. Vor diesem Hintergrund ersuchte der EuGH die Generalanwältin erneut um ergänzende Schlussanträge bzgl. der oben genannten verbundenen Verfahren unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung in der Rechtssache Landeck.

Die Generalanwältin hat nunmehr in ihren Schlussanträgen wenig überraschend erneut die Ansicht vertreten, dass – im Gegensatz zur Rechtssache Landeck – im vorliegenden Fall die Einholung einer richterlichen Anordnung nicht erforderlich sei. Voraussetzung sei jedoch, dass ein strenger rechtlicher Rahmen für behördliche Befugnisse sowie Garantien gegen Willkür und Missbrauch bestehen. Letztere müssten mitunter in Gestalt einer nachträglichen gerichtlichen Kontrolle der streitigen Maßnahmen erfolgen. Die Rechtsprechung in der Rechtssache Landeck hingegen sei mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Fälle nicht auf den hier zu betrachtenden Fall übertragbar. Im Gegensatz zu einem Mobiltelefon, welches eine große Menge personenbezogener Daten an einem Ort speichere (bspw. Identifikationsdaten, Standortdaten, Zahlungsdaten und auch personenbezogene Daten besonderer Kategorien i. S. d. Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)), enthielten geschäftliche E-Mails und Geschäftsunterlagen keine Informationen, die geeignet wären, die Gewohnheiten des täglichen Lebens der betroffenen Personen mit der gleichen Genauigkeit und Intensität wie ein persönliches Mobiltelefon darzustellen. Während die Auswertung eines Mobiltelefons ein sehr detailliertes und tiefgehendes Bild des Privatlebens der betroffenen Person liefern könnte, seien personenbezogene Daten in geschäftlichen E-Mails vergleichsweise sporadisch enthalten. Infolgedessen seien grundsätzlich keine „sehr genauen“ Rückschlüsse auf das Privatleben der betroffenen Person möglich, weshalb der Eingriff in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nicht als besonders schwerwiegend zu qualifizieren sei.

Die Generalanwältin betonte jedoch zugleich die Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten:

Eine sachdienliche Beantwortung der Frage sei nur unter Berücksichtigung des Art. 8 der Charta möglich, denn die Beschlagnahme könne gleichermaßen die von Art. 8 der Charta geschützten personenbezogenen Daten betreffen. Während Art. 7 der Charta jedem das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie der Kommunikation einräumt, hat jede Person gemäß Art. 8 Abs. 1 der Charta das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Die Generalanwältin betont die enge Verbindung zwischen Art. 7 und Art. 8 der Charta:

„Even though different in nature, the right to the protection of personal data is closely related to the right to respect for private and family life guaranteed in Article 7 of the Charter, which it supplements.“

Im vorliegenden Fall stelle die Beschlagnahme durch eine nationale Wettbewerbsbehörde im Rahmen einer Untersuchung eine Beschränkung der Ausübung des in Art. 8 der Charta garantierten Rechts dar. Nach ständiger Rechtsprechung sei das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten allerdings kein absolutes Recht, sondern stets gegen andere Grundrechte abzuwägen. Eine Einschränkung sei folglich möglich, sofern sie nach Art. 52 Abs. 1 der Charta gesetzlich vorgesehen ist, der Wesensgehalt des Grundrechts gewahrt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird. Diese Voraussetzungen sieht die Generalanwältin hier als erfüllt an.

Fazit

Die Schlussanträge der Generalanwälte sind für den EuGH nicht bindend. Allerdings folgt er ihnen oft. Das Urteil des EuGH steht noch aus. Man darf also gespannt sein, wie sich die Richter und Richterinnen des obersten Gerichts der Europäischen Union am Ende entscheiden werden.