„Was machen eigentlich meine Mieter da auf meinem Grundstück?“ So oder so ähnlich könnten Wohnungseigentümer den Zweck für Videokameras in vermieteten Mehrfamilienhäusern rechtfertigen.

Dass nur das reine Interesse – also die Neugier, nicht zu verwechseln mit dem „berechtigten Interesse“ – noch keine datenschutzrechtliche Grundlage für den Einsatz einer Videoüberwachungsanlage bietet, sollte eigentlich klar sein. Dennoch kommt es in der Praxis anscheinend immer noch häufig zu Fällen, in denen Videoüberwachungsanlagen ohne eine datenschutzrechtliche Prüfung installiert und verwendet werden.

Auch die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB) stellt in ihrer Pressemitteilung zur neuesten Auflage von „Achtung Kamera!“ fest, dass es im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg von Beschwerden um 20 Prozent gab. Zwar wurden die Beschwerden noch nicht alle ausgewertet, jedoch deutet einiges drauf hin, dass bei der Mehrzahl der offenen Verfahren Datenschutzverstöße vorliegen.

Der Ratgeber „Achtung Kamera!“ erklärt das Thema Videoüberwachung mit Blick auf den Datenschutz für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und Behörden praxisnah anhand der häufigsten Verarbeitungssituationen. Die erste Auflage erschien Anfang 2024 und ist als Printausgabe bereits vergriffen. Aus diesem Grund und bedingt durch den Zuwachs an Beschwerden sowie die Brisanz des Themas hat die SDTB kürzlich eine zweite Auflage herausgegeben.

Die Broschüre befasst sich mit den rechtlichen Grundlagen der Videoüberwachung, der Überwachung von Beschäftigten und der Videoüberwachung in ausgewählten Bereichen wie der Nachbarschaft, dem gewerblichen Bereich, der Gastronomie, dem Bankwesen, dem Einzelhandel u.v.m. Hierbei wird für die einzelnen Bereiche schön herausgearbeitet, welche Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen bestehen können/müssen, um einen datenschutzkonformen Einsatz einer Videoüberwachungsanlage rechtfertigen zu können. Zudem behandelt die SDTB in ihrer Broschüre auch Spezialthemen wie bspw. Dashcams in Fahrzeugen oder den Einsatz von Drohnen.

Die Aufsichtsbehörde weist im Vorwort bereits darauf hin, dass aufgrund der Komplexität des Themas Videoüberwachung man sich zumindest vor dem Einsatz einer Videoüberwachungsanlage diese Broschüre durchlesen und eine/n Datenschutzbeauftragte/n oder einen externen Sachverständigen (z. B. einen Fachanwalt / eine Fachanwältin für Datenschutzfragen) einbinden sollte. Und auch der Hinweis darauf, dass bei Zweifeln an der Zulässigkeit der Videoüberwachungsanlage auf den Einsatz verzichtet werden sollte, ist sicherlich in manchen Bereichen äußerst sinnvoll.

Denn, wie die sächsische Aufsichtsbehörde zutreffend feststellt, Kameras sind kein Allheilmittel, welches zwingend Straftaten verhindert. Denn auch in Tankstellen und Banken werden leider weiterhin Straftaten verübt, trotz des Wissens, dass hier Videokameras eingesetzt werden.

Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Einsatz von Videoüberwachungsanlagen in manchen Bereichen durchaus sinnvoll und auch notwendig ist. Wichtig ist aber dennoch, dass der Einsatz auch datenschutzrechtlich zulässig ist. Hierfür liefert der Ratgeber „Achtung Kamera!“ lesenswerte Erläuterungen für Verantwortliche und Betroffene.

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