Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) Rheinland-Pfalz hat im August 2023 seinen Tätigkeitsbericht für 2022 veröffentlicht. Hierin informiert der LfDI Rheinland-Pfalz über seine Tätigkeiten im Jahr 2022. In diesem Rahmen wird auch das Dauerthema Videoüberwachung behandelt – insbesondere im Hinblick auf damit zusammenhängende Beschwerden, die den LfDI Rheinland-Pfalz in 2022 erreichten.
Videoüberwachung aus datenschutzrechtlicher Sicht: Eine eingriffsintensive Maßnahme
Die Anzahl an sichtbaren Videokameras hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Eine Videoüberwachung stellt grundsätzlich eine eingriffsintensive Maßnahme dar und unterliegt verschiedenen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, die vom Betreiber der jeweiligen Kamera zu berücksichtigen und umzusetzen sind. Wichtig ist u. a., dass die Videoüberwachung stets die mildeste Maßnahme sein muss. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) veröffentlichte auch Leitlinien zur Videoüberwachung (wir berichteten), die beachtet werden sollten.
Das Themengebiet der Videoüberwachung ist sehr weit gefächert und tangiert verschiedenste Einsatzbereiche. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung ist stets im Einzelfall zu prüfen.
Beschwerden über Videoüberwachung beim LfDI Rheinland-Pfalz
Den LfDI Rheinland-Pfalz erreichten in 2022 eine Vielzahl von Beschwerden zum Thema Videoüberwachung. Es wurden mehr als 400 Verfahren eingeleitet. Dies verdeutlicht noch einmal, dass die Videoüberwachung bzw. deren Gestaltung häufig datenschutzrechtliche Bedenken hervorruft.
Aufgrund der stetig steigenden Anzahl an Videokameras – mitunter auch im nachbarschaftlichen Bereich – und der zunehmenden Sensibilisierung für dieses Thema von Betroffenen wird davon auszugehen sein, dass die Aufmerksamkeit hier weiter hoch sein dürfte.
Insofern bietet es sich an, die Ausführungen des LfDI Rheinland-Pfalz zu den bei ihm eingegangenen Beschwerden einmal genauer anzuschauen. Hierfür soll auf drei Aspekte aus dem Tätigkeitsbericht näher eingegangen werden:
Problematik Klingelkameras
Man sieht sie mittlerweile recht häufig – Videoklingeln an privaten Häusern oder auch an Firmengebäuden. Diese Klingeln haben für die Personen innerhalb des Gebäudes den Vorteil, dass vor der Tür stehende Personen mit ihrem Klingeln direkt gesehen werden können und nicht nur eine reine Sprachkommunikation erfolgt.
Der LfDI Rheinland-Pfalz konnte nun feststellen, dass es sich bei vermeintlichen Videoklingeln teilweise um Videokameras handelte. Diese übertrugen nicht nur punktuell ein Bild, sondern ermöglichten ein dauerhaftes Monitoring. Dies läuft dem Zweck einer Klingelkamera zuwider. Der LfDI Rheinland-Pfalz führt hierzu aus, dass eine Klingelkamera nur durch das Klingeln aktiviert werden darf. Ohne vorheriges Klingeln darf das Bild also nicht aktiviert werden. Zudem ist sicherzustellen, dass nur der sich unmittelbar vor der Tür befindende Bereich erfasst wird. Die Klingelkamera darf also nicht so eingestellt sein, dass sie weitergehende Bereiche erfasst.
Hinweisschilder
Der LfDI Rheinland-Pfalz thematisiert auch die Wichtigkeit vollständiger Hinweisschilder für die Videoüberwachung. Diese müssen die Informationen nach Art. 12, 13 DSGVO enthalten. Die Umsetzung der Informationspflichten erfolgte nach den Informationen des LfDI Rheinland-Pfalz immer wieder unvollständig, insbesondere zeigte sich, dass oftmals Kontaktdaten nicht (vollständig) angegeben werden.
Hinweis: Die Datenschutzkonferenz hat in ihrer Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen hilfreiche Hinweise und Musterschilder für die Umsetzung der Informationspflichten zur Verfügung gestellt.
Videoüberwachung in Gastronomiebetrieben
Der LfDI Rheinland-Pfalz nimmt auch Bezug auf Beschwerden zu Videokameras in Restaurants. Hierbei problematisiert er, dass durch eine solche Videoüberwachung insbesondere die Persönlichkeitsentfaltung von Betroffenen in ihrer Freizeitgestaltung tangiert werde. Zudem besteht hier auch die Problematik der Erfassung von Beschäftigten. Der LfDI Rheinland-Pfalz hält dazu an, die konkreten Umstände der zu erfassenden Bereiche in die Planung zu einer Videoüberwachung miteinzubeziehen und entsprechend zu würdigen. Hierbei ist stets zu prüfen, ob es mildere Mittel zur Videoüberwachung gibt. Dies ist immer vorab zu prüfen. Wenn es mildere Mittel gibt, ist von einer Videokamerainstallation aus datenschutzrechtlicher Sicht abzusehen.
Fazit
Eine Videoüberwachung stellt grundsätzlich eine eingriffsintensive Maßnahme in die Rechte und Freiheiten Betroffener dar. Daher ist vor dem Einsatz besonders gründlich zu prüfen, ob es mildere Mittel zur Zweckerreichung gibt. Diese Abwägung sollte auch dokumentiert werden.
Wenn die Videoüberwachung zur Zweckerreichung erforderlich ist und insofern das mildeste Mittel darstellt, sind darüber hinaus verschiedene Aspekte bei der Umsetzung zu beachten. Verantwortliche sollten sich vor Beginn der Planung einer Videoüberwachung mit deren datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen vertraut machen. So sind insbesondere vor Beginn der videoüberwachten Bereiche Hinweisschilder nach Art. 12, 13 DSGVO gut sichtbar anzubringen. Für ausführliche Informationen für die Prüfung und Ausgestaltung einer zulässigen Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen verweisen wir daher nochmal auf die Orientierungshilfe der DSK hierzu.
Weitere spannende Informationen zur Videoüberwachung von uns finden Sie zudem hier.
Anonymous
5. Juni 2024 @ 10:26
Ich habe gerade den Beschwerdeprozess im Fall einer unzulässigen umfassenden Videoüberwachung im Gastronomiebereich durchlaufen, über die Bremer LfD. Habe mich entschieden das nicht anonym zu tun weil ich aus beruflichem und persönlichem Interesse auf dem Laufenden gehalten werden wollte. Ich habe dann auch alle paar Monate ein Schreiben mit einem Zwischenstand erhalten. Ob der Prozess mittlerweile nach ca. einem Jahr abgeschlossen ist kann ich nicht genau sagen, einen Abschlussbericht o. ä. habe ich (noch) nicht erhalten, die Kameras sind aber zumindest deaktiviert. Meine Beschwerde war recht umfassend formuliert, die „Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ der DSK war dabei eine sehr gute Vorlage. Wäre die LfD nicht aktiv geworden hätte ich auch zivilrechtliche Schritte ergriffen.