Der datenschutzkonforme Einsatz von Videotechnik begegnet regelmäßig Schwierigkeiten. Insbesondere in diesem Bereich wenden sich Betroffene an die Aufsichtsbehörden, um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer installierten Videoanlage zu erreichen. Nicht selten kommen die Aufsichtsbehörden in ihrer Prüfung zu dem Ergebnis der Rechtswidrigkeit der installierten Videoanlagen mit der Folge, dass die Fortführung der Videoüberwachung untersagt und die Beseitigung der Anlage angeordnet wird. Das Verwaltungsgericht Oldenburg setzte sich in einem Verfahren mit der Rechtmäßigkeit einer solchen Beseitigungsverfügung auseinander.

Das Verwaltungsgericht kam in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis, dass den Aufsichtsbehörden keine Rechtsgrundlage für eine derartige Verfügung zur Seite stehe. Insbesondere auf die Regelung des § 38 Abs. 5 BDSG könne nicht zurückgegriffen werden. Der Wortlaut der Vorschrift bestimmt Folgendes:

„(1) Zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mängel anordnen. (2) Bei schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Verstöße oder Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden.“

Eine Beseitigungsanordnung hinsichtlich der Videoanlagen könne aus § 38 Abs. 5 S. 1 und S. 2 BDSG nicht hergeleitet werden. Die Norm spräche zwar von einer Beseitigung, gemeint sei jedoch nicht die Beseitigung der Videoanlage, sondern die Beseitigung von Verstößen, die bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten auftreten oder auch die Beseitigung technischer oder organisatorischer Mängel. § 38 Abs. 5 S. 1 BDSG ziele grundsätzlich auf Erhaltung der Daten, Einrichtungen oder Verfahren, nicht aber auf deren Beseitigung ab. Eine Untersagung der Benutzung von Videokameras sei – anders als deren Beseitigung – grundsätzlich durch die Rechtsfolgen der Ermächtigungsgrundlage des § 38 Abs. 5 BDSG gedeckt.

Ausgeschaltete Kameras seien nicht vom BDSG umfasst, da durch diese keine Daten erhoben würden Ebenso wenig läge einer der Regelungstatbestände des § 6b BDSG, der die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen regelt, vor. Ein „Beobachten“ sei mit nicht eingeschalteten oder nicht mit dem Beobachtungsgerät verbundenen Kameras nicht möglich. Der von diesen Kameras ausgehende Überwachungsdruck, könne gegebenenfalls zivilrechtliche Abwehransprüche auslösen.

Die Videoüberwachung von nicht öffentlich zugänglichen Räumen diene regelmäßig dem Schutz von Eigentum und Personen sowie der Durchsetzung des Hausrechts. § 28 BDSG sei jedoch nur auf Fälle anwendbar, in denen die Datenverarbeitung der Erfüllung eigener Geschäftszwecke diene, d.h. zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolges. Daher sei § 28 BDSG auf Fälle der Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Räumen nach Ansicht des VG Oldenburg nicht anwendbar.