Dem Urteil vorausgegangen ist ein Streit zwischen einem Betreiber eines Internetportals auf dem Ärzte bewertet werden können und einem Arzt. In einer Bewertung hatte ein Nutzer nachweislich falsch behauptet, dass sich Patientenakten in Waschkörben stapeln, die Wartezeit nicht unter drei Stunden sei und der Arzt falsche Medikamente verschreibe. Auf Verlangen des Arztes wurden diese falschen Behauptungen vom Portalbetreiber gelöscht. Allerdings tauchten diese Behauptungen auf dem Portal wieder auf. Daher wollte der Arzt nun Auskunft über Name und Naschrift des Verfassers der Bewertung vom Portalbetreiber.
Dazu urteilte der BGH nun, dass der Portalbetreiber, diese Daten nicht an den Arzt herausgeben darf. Der BGH begründet dies damit, dass keine Rechtsgrundlage existiere, die den Portalbetreiber befugt, diese Daten herauszugeben. Grundlage für diese Begründung ist der § 12 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG). Danach darf der Betreiber als sogenannter Diensteanbieter personenbezogene Daten, die der Nutzer ihm für die Nutzung seines Portals zur Verfügung gestellt hat, nur für andere Zwecke verwenden und damit auch an andere herausgeben, wenn das TMG oder eine Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien bezieht, dies erlaubt. Weder eine Regelung im TMG noch eine existierende Rechtsvorschrift mit Telemedienbezug, unterstützen das Auskunftsrecht des Arztes. Auch lag eine Einwilligung des Nutzers auf Herausgabe seiner Daten nicht vor.
Aus diesem Grunde kann der Arzt den Portalbetreiber nicht zur Herausgabe der Nutzerdaten zwingen, wohl aber zum Löschen der wahrheitswidrigen Einträge. Allenfalls bei strafrechtlich relevanten Äußerungen im Portal wie Beleidigungen könnten die die Behörden im Rahmen der Strafverfolgung die Herausgabe der Daten von einem Portalbetreiber verlangen.