Immer mehr Arbeitgeber erlauben ihren Beschäftigten, das Internet und die betriebliche E-Mail Adresse privat zu nutzen. Dabei handelt es sich um keine Selbstverständlichkeit, normalerweise wäre wegen Verletzung der (Hauptleistungs-) Pflicht zur Arbeit eine private Nutzung grundsätzlich verboten.

Sobald ein Arbeitgeber die private Nutzung der betrieblichen E-Mail Adresse und des Internets erlaubt, unterliegt er im Falle einer Weiterleitung von E-Mails und einer Spamfilterung den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und somit dem Anwendungsbereich des Fernmeldegeheimnisses.

Die datenschutz nord GmbH rät daher davon ab, eine private Nutzung der betrieblichen E-Mail Adresse zu erlauben. Sofern die private Nutzung des Internets eingeschränkt erlaubt wird, sollten die Beschäftigten für den privaten E-Mail Verkehr vielmehr Webmail-Dienste wie GMX, Freenet etc. nutzen. Hierfür ist lediglich eine Einwilligung hinsichtlich der Protokollierung, die gegebenenfalls stattfindende anlassbezogene Auswertung der Protokolldaten und der Kontrolle der Einhaltung von Richtlinienvorgaben einzuholen.

Fernmeldegeheimnis gem § 88 TKG