Strittig war in diesem Zusammenhang, wann und wie der Betriebsrat hierbei zu integrieren ist. Da der § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX keine entsprechenden Vorgaben macht, wurde unter Verweis auf den Gesetzeswortlaut „mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person“ zum Teil vertreten, dass der Betriebsrat erst nach der Zustimmung des Betroffenen an der Durchführung des BEM zu beteiligen ist. Eine vorherige Weitergabe der Namen der betroffenen Arbeitnehmer sei unzulässig.
Zu diesem Aspekt hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Beschluss vom 7. Februar 2012 (AZ: 1 ABR 46/10) Stellung genommen. Danach hat der Betriebsrat zu überwachen, ob der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Einleitung des BEM nachkommt. Hierzu muss er den betroffenen Personenkreis kennen, da er andernfalls seine Kontrollfunktion nicht adäquat ausüben kann. Daher kann die Bekanntgabe der Namen der Betroffenen nicht von deren Zustimmung zur Teilnahme am BEM abhängen.
Datenschutzrechtliche Gründe, die einer namentlichen Benennung entgegenstehen könnten, sah das Bundesarbeitsgericht nicht.
Für den öffentlichen Dienst hatte das Verwaltungsgericht Oldenburg bereits im Mai 2011 (Beschluss vom 03.05.2011 – Aktenzeichen: 8 A 2967/10) entschieden, dass dem Personalrat ein entsprechender Anspruch zusteht.